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General-Anzeiger

AMiches Organ für SUM= und Morris Hanan.

Erscheirü täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletriitischer Beilage.

EiurLckuugsgebüqr, Ore 'üufgsjxaiteu« Petitzeile ober deren R«M ® P^ i« Neklamenteü die Zeile 35 Pfg.

Verantmortl. Redakteur: Ä. Schreiter in Hanan.

Ms. 99 Fernsprechanschlutz Nr. 605.

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SlnitlicheS.

Handkreis Ranau.

MmtmchmW des Kiiigliissk» Ltohratsamts.

An die Herren Bürgermeister und Gutsoorsteher.

Im laufenden Jahr ist ein starkes Auftreten der Mai­käfer zu erwarten, sodaß es im Interesse des Schutzes der Landwirtschaft und des Obstbaues ratsam ist, die erforder­lichen Maßnahmen zur Vertilgung dieser Käfer zu treffen. Wie in früheren Jahren, so empfehle ich den Herren Bürger­meistern die Gewährung von Prämien aus der Gemeinde­kasse. Als zweckmäßig zur Vernichtung des Insekts hat sich das Einsammeln der Käfer in den früheren Morgenstunden erwiesen. Da sich hierzu die Heranziehung der Schuljugend bewährt hat, so sind die Schulorgane ermächtigt, auf Aniraq die Schulkinder vom Schulbesuch während der Schwärmzeit des Maikäfers bis vormittags 9 Uhr zum Einsammeln der Käfer zu beurlauben.

Bis zum 15. Juni sehe ich einem Berichte über das in Ausführung dieser Verfügung Veranlaßte und dessen Erfolg entgegen. Fehlanzeige ist nicht erforderlich.

Hanau den 24. April 1907.

Der Königliche Landrat.

V 2810 v. Beckerath.

Dienstmichrichtcn uns dem Kreise.

Der Weißbinder Konrad Jakob Demuth von Windecken ist zum Schweinehirten und Nachtwächter der Stadt Windecken bestellt und verpflichtet worden.

Hanau den 11. April 1907. V 2872

Gefundene und verlorene Gegenstände re.

Gefunden: 1 Herrenschirm mit weißem Horugriff, 1 Herren-Manschette mit goldenem Knopf, 1 brauner Herreu- Glacèhandschuh (linker), 1 Portemonnaie mit etwas über 2 Mk., 1 weißes Taschentuch ohne Zeichen, 1 rotweiße Tisch­decke, 1 Medaillon mit Photographie.

Verloren: 1 kleine Wachstuchmappe mit 1 Brief und ? Postkarten, 1 goldene Vorstecknadel mit 2 Opalen.

Zugelaufen: 1 großer rötlicher Hund mit weißer Brust, 1 schwarzer Dachshund m. Gesch., 1 langhaariger Hühnerhund m. Geschl.

Hanau den 29. April 1907,

Hus Ranau Stadt und Hand.

Hanau, 29. April.

$oiii AmmMMW des Rtg.-Bez. Wl.

(Telegramm desHanauer Anzeigers").

Dem heute in Cassel zusammengetretenen Kommunal­landtage des Negierungs-Bezirks Cassel sind u. a. folgende Vorlagen zugegangen:

Erwerbung des

Gebäudes des Museums Friederieianum in Cassel durch den Bezirksverband und Bewilligung einer Beihilfe an die Stadt Cassel zu den Kosten der Unter­haltung eines neu zu errichtenden Landesmuseums.

Begründung des Landesausschusses:

Die Königliche Staats-Regierung hat den Bau eines hessischen Landesmuseums in Cassel auf einem von der Stadt Cassel zu diesem Zwecke geschenkten Grundstücke am Wilhelmshöher Platze in Aussicht genommen. Die Kosten des Neubaues trägt der Staat, doch sollen davon 2o0000 Mk. durch ein Geschenk, ferner 75 000 Mk. seitens des Handels- und Gewerbevereins zu Cassel und 200 000 Mk. von dem Bezirks-Verbände gedeckt werden. Diese 200 000 Mk. sind der Preis für die käufliche Ueberlassung des ganzen Museumsgebäudes am Friedrichsplatze in Cassel. Die hierdurch eröffnete Möglichkeit, das ge­samte Museumsgebäude zu erwerben und die bisher von dem Museum benutzten Räume der Landesbibliothek zuzuführen, würde ein längst bestehendes Bedürfnis nach Vermehrung der Räume der Landesbibliothek befriedigen. Die Klage über deren Unzulänglichkeit, namentlich für die Unterbringung der Neuerwerbungen, sind seitens der Direktion erhoben worden, so lange die Landesbibliothek im Eigentum des Bezirks-Ver- bcmdes steht. 1882 wurde etwas Abhilfe dadurch geschaffen, daß die Räume, die bisher die Naturalien-Sammlung des Königlichen Museums innehatte, zu der Bibliothek zugezogen worden; aber diese Vergrößerung wurde gleich damals seitens der Direktion der Landesbibliothek als durchaus unzureichend bezeichnet. 1894 wurden im II. Stocke des Nordwestflügels einige Räume der Bibliothek mietweise überwiesen, aber auch damit konnte das Bedürfnis nach Raum nicht befriedigt werden, es wurde vielmehr trotz aller Notbehelfe, wie dies in der Natur Der Sache liegt, mit jedem Jahr zwingender. Die Direktion der Landes- bidliothek hat sich nun zwar mehrfach für die Errichtung eines neuen Libliotheksgebäudes ausgesprochen und hat betont, daß, wenn die bis­herigen Museums-Räume erworben würden, zwar eine wesentliche Besserung der Bibliotheksverhältnisse einträte, aber doch keine allen An­forderungen der Neuzeit entsprechende moderne Bibliothek geschaffen werde. Diese Anschauung ist nicht unberechtigt. Es ist aber wohl für

Moiltlig bttt 29. April

absehbare Zeit nicht daran zu denken, dem Bezirks-Verbände eine solche große Ausgabe, wie sie die Errichtung eines neuen Bibliotheksgebäudes mit sich bringt, zuzumuten, und bleibt deshalb nur die Erwerbung übrig, wie sie jetzt in Aussicht gestellt ist. Unzweifelhaft wird diese eine erhebliche Mehrbelastung des Bezirks-Verbandes zur Folge haben, ; sowohl wegen der dadurch veranlaßten Erhöhung der Unterhaltnngs- kosten der Landesbibliothek, als auch durch die nicht unbeträchtlichen Kosten der ersten Einrichtung der Museumsräume für die Bibliotheks­zwecke. Andererseits würden aber dann für lange Zeit hinaus ge- - nügende Räume für die Landesbibliothek vorhanden sein und deren ; Benutzung sich bedeutend leichter uud angenehmer gestalten lassen. Er- - worben wird materiell nur die ideelle Hälfte des Museumsgebäudes, da das gesamte Gebäude nach den zwisck m dem Kurfürst Wilhelm IT. und den Hessischen Ständen 1831 geflogenen Abmachungen als gemein­schaftliches Eigentum des Staates für die Bibliothek und des Kurfürst­lichen Familienfideikommisses für das Museum anerkannt worden ist. Der hierfür jetzt geforderte Preis von 200000 Mk. erscheint angemessen und beantragt deshalb der Landes-Ausschuß, die Erwerbung des Ge­bäudes zu beschließen. Außer dem Erwerbe des Museumsgebäudes durch den Bezirss-V"rband ist seitens der Königlichen Staatsregierung eine weitere Bedingung für den Bau des Landesmuseums gestellt worden, nämlich, daß die Stadt Cass l imb der Bezirks-V 'band oder einer dies-r beiden Faktoren die Hälfte des durch den Neubau und die Er­weiterung der Zwecke des Museums bedingten Mehrbetrages an jähr­lichen Unterhaltungskosten übernimmt. Der Landes-Ausschuß kann eine dahingehende Verpflichtung des Bezirks-Verbandes nicht anerkennen. Die Erhaltung der Museen ist Pflicht des Staates, und es ist keinem Zweifel unterworfen, daß der Begriff Erhaltung auch das Errichten von Neubauten in sich schließt, sofern dieselben notwendig sind. Jedoch ist der Staat nicht verpflichtet, die Aufgaben seiner Museen zu erweitern. Eine solche Erweitt -ung liegt aber in der Errichtung eines Landes­museums, dessen Aufgabe über die bisherige der Museen hinausgeht. Seine Haup'u 'gäbe fr 3 die Pflege der H 'mischen Hessischen kultur- ! und kunstgeschichtlichen Altertümer bilden. Es soll nicht nur die bereits vorhandenen, in den Whist 'n und dem Unterstock der Bildergallerie, in dem Besitze des hessischen Geschichtsvereins, der Stadt Cassel, des Casseler Gewerbevereins, u. s. w. befindlichen Sammlungen vereinigen, sondern besonders auch die vorhandenen Lücken ausfüllen und grundsätzlich kein Denkmal hessischer Kunst oder Kultur von der Aufnahme ausschließen. Weiter soll das Landesmuseum noch die erforderlichen Räume bereit halten für zeitweise Ausstellungen für Kunst und Kunstgewerbe, solche Ausstellungen anregen und organisieren, und damit dem immer mehr bervortreienden, bisher aber nicht in hinreichender Weise befriedigten Bedürfnis nach Hebung des Gewerbes auch in künstlerischer Beziehung Genüge tun. Ein solches Museum fehlt noch dem Bezirke und ist für ihn von hohem Werte, zumal bei dem lebhaften Interesse der Neuzeit an Altertümern viele Denkmäler hessischer Sfi te und Kultur verschwinden, von Museen und Sammlern angekauft werden und somit dem Lande verloren gehen, wenn nicht eine sachverständige Zentralstelle dafiir sorgt, I sie zu sammeln, in würdiger Weise aufzubewahren und möglichst den Interessenten Zugängig zu machen. Das Landesmuseum wird also nicht nur. ein vollständiges Bild der Entwickelung hessischer Kunst und hessischen Kunstgewerbes u. s. w. geben, fonbern auch einen wesentlichen Einfluß auf das Kunstbandiverk des Bezirks ausüben, 1 indem es eine Fülle guten vorbildlichen Materials aus den ver­schiedensten Gebieten der Technik barbietet. Diesen Vorteil gewährt * das Landesmuseum nicht nur dm Bewohnern der Stadt Cassel, fonbern ' dem ganzen Bezirk. Deshalb glaubt der Landes-Ausschuß, daß der ! Bezirks Lerband, wenn auch für ihn keine gesetzliche Verbindlichkeit be­steht, zu den laufenden Kosten des Museums beizutragen, sich doch der Förderung des geplanten Unternehmens nicht entziehen dürfe. Eine selbständige Verpflichtung des Bezirks-Verbandes cegenüber dem Staate zur Uebernahme irgend eines Teiles der durch das Landesmuseum ver­ursachten jährlichen Mehrkosten soll indessen nicht übernommen werden. ! Dagegen erscheint es gerechtfertigt, daß der Bezirks-Verband, zu dessen Aufgaben ja auch die Förderung der kimstgewerblichen Bestrebungen gehört, der Stadt Cassel eine entsprechende Beihilfe gewährt, sofern diese dem Staate gegenüber die Verpflichtung zur Zahlung der Hälfte der in Rede stellenden jährlichen Mehrkosten übernimmt. Daß der , Stadt Cassel die Uebemahme dieser Verpflichtung überlassen wird, findet i seine Begründrmg darin, daß sie in erster Linie bind) das Landes- : Museum eine sehr wesentliche Förderung ihres Kunstgewerbes und außer- dem eine nicht zu unterschätzende neue Anziehungskraft für Fremdenbemch erhält. Die gleichen Gründe sprechen auch dafür, daß sie einen größeren Anteil an den Kosten übernimmt, wie der Bezirks-Verband. Die durch das neue Museum verursachtm jährlichen Mehrkosten sind auf jährlich 36 000 Mk. berechnet. Hiervon bleibt die Hälfte, also jährlich 18 000 Mk., zu decken. Der Landes-Ausschuß beantragt nun, der Stadt Cassel, falls sie sich zur jährlichen Zahlung dieses Betrages an den Staat verpflichtet, aus Mitteln des Bezirks-Verbandes eine jährliche Beihilfe von 5200 Mk: zu gewähren. Da der Bezirks-Verband bereits der Gewerbehalle zu Cassel einen jährlichen Zuschuß von 800 Mk. zahlt, und zwar ebenfalls zur Förderung kunstgewerblicher Bestrebungen, so würden die Auf­wendungen des Bezirks-Verbandes für den gleichen Zweck sich auf jährlich 6000 Mk. belaufen. Dieser Antrag und der aus Erwerb des Museumsgebäudes gerichtete stehen insofern in engem Zusammenhänge, als die Bewilligung der Beihilfe an die Stadt Cassel nur beabsichtigt wird, wenn der Verkauf des Museumsgebäudes an den Bezirks-Verband sich verwirklicht. Es wird seitens des Landes-Ausschusses beantragt: Hoher Kommunal-Landtag wolle beschließen: der Landes-Ausschuß wird ermächtigt: 1. das gesamte Gebäude des Museums Friedericianum am Friedrichsplatze in Cassel für den Bezirks-Verband gegen Zahlung von 200 000 Mk. zu erwerben: 2. der Stadt Cassel als Beihilfe für die mit bent neu zu errichtenden Landesmuseirm verbundenen kunstgewerblichen Bestrebungen einen Betrag von jährlich 5200 Mk. zur Verfügung zu stellen.

Lirudeölkrediikasse zu Cirsfel.

Dein Kommuuallandtage des Regierungsbezirks Cassel ist ferner vom Landes-Ausschuss eine Vorlage zugegangeu zur Abänderung des Gesetzes betr. die Landeskreditkasse zu Cassel vom 16. April 1902. Der Antrag lautet:

Artikel I. An Stelle der Paragraphen 12 und 13 des Gesetzes vom 16. April 1902 treten die nachfolgenden Be­stimmungen ' 5

Meriisprrchanschlutz Nr. 605. 1907

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8 12.

Aus den Betriebsüberschüssen und etwaigen außerordent» lichen Einnahmen, sowie soweit erforderlich durch Zuschlag seiner eigenen Zinsen ist ein Reservefonds in Höhe von mindestens ein vom Hundert der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse anzu> sammeln. Derselbe dient dazu, etwaige rückständige Amorti- sationsbetrâge, Zinsen und Kosten vorzuschießen und etwaige Ausfälle zu decken.

Der Reservefonds muß in mündelsicherett Wertpapieren angelegt werden.

Sofern der Reservefonds die vorgeschrlebeneHöhe erreich) hat, hat der Kommunal-Landtag über die Verwendung der Überschüsse zu beschließen.

8 13.

Der über die Höhe von e i n vom Hundert der im Um* laufe befindlichen Schuldverschreibungen angesammelte Betrag des Reservefonds wird der Landeskreditkasse als Stammn er* mögen überwiesen.

Artikel II. Der Absatz 2 des § 14 erhält folgendes Zusatz:

c. zur Erwerbung und Beleihung reichsbankmäßiget

Wechsel zu verwenden.

Die Begründung des Antrages lautet:

Die gedeihliche Entwickelung, welche die Landeskreditkasse ZN Cassel unter der Herrschaft des am 16. April 1902 erlassenen Gesetzes genommen hat, hat zur Folge gehabt, daß der Betrag der zum Zwecke der Darlehnsgewährung ansgegebenen Schuldverschreibungen von rd. 109 600 000 Mk. Ende 1901 auf rb. 146 000 000 Mk. Ende 1906 an­gewachsen ist. Da von diesem sich int Umlauf rd. 142 200 000 Mk. be­finden 3 800 00O Mk. besitzt die Anstalt selbst, so wird der nach § 12 des Gesetzes in Höhe von drei vom Hundert der im Umlauf be­findlichen Schuldverschreibungen anzusammelnde Reservefonds Ende dieses Jahres den Betrag von rd. 4 250 000 Mk. erreichen. Neben demselben besitzt die Anstalt das ihr durch § 13 des Gesetzes vom 16. April l 902 überwiesene Stammvermögen von 2 Millionen Mk., welches den Gläubigern gegenüber eine weitere Reserve bildet und sich von dem Reservefonds im eigentlichen Sinne nur dadurch unterscheidet, daß letzterer in mündelsicheren Wertpapieren angelegt und getrennt verwaltet wird, während das Stammvermögen seine Anlage im Geschäftsbetriebe findet, also ein sogenanntes Reservekonto darstellt.

Nachdem die Reserven der Landeskreditkasse die angegebene Höhe erweicht haben, erfordert die Sicherung der Obligationeninhaber eine Verstärkung des Reservefonds in dem bisherigen Maße nicht mehr. Abgesehen davon, daß während des bald 75jährigen Bestehens der An­stalt es noch nicht erforderlich gewesen ist, den Reservefonds zur Deckung von Ausfällen in Anspruch zu nehmen, daß ferner die in § 4 des Ge­setzes vorgeschriebene Beleihungsgrenze von 50 vom Hundert des Schätzungswerts eine fast unbedingte Gewähr für die Güte der Unter­lagshypotheken bildet, so liegt eine ganz wesentliche Fundierung der Schuldverschreibungen in der durch § 2 des Gesetzes festgesetzten itnbe= schränkten Haftung des Bezirks-Verbandes des Regierungsbezirks Cassel für alle Verbindlichkeiten der Landeskreditkasse.

Anderseits erscheint es wünschenswert und durchaus gerechtfer* tigt, die obligatorische Zuwendung an den Reservefonds soweit herab­zumindern, daß die regelmäßige Ablieferung eines mäßigen Betriebs­überschusses an den Garantieverband gesichert wird, was bei der Dotie­rung mit 3 Prozent nicht mehr der Fall ist. Noch schwerer fällt ins Gewicht, daß bie Anstaltsleitung durch die starken Rückstellungen zum Reservefonds in ihrem Bestreben, den ländlichen Grundkredit möglichst billig zu gestalten, behindert wird.

Zieht man vergleichend in Betracht, daß für die Landesbank der Rheinprovinz bei einem Obligationenumlauf von Mk. 365 338 000 (31.3.1906) statutarisch nur 5 Millionen Mark Reserve festgesetzt sind, die übrigens nur Neservekonten, nickt getrennt verwaltete Reserve­fonds sind, so wird bei der Landeskreditkasse die Ansammlung eines Reservefonds in Höhe von 1 vom Hundert der umlaufenden Schuld­verschreibungen als genügend angesehen werden müssen. Indessen er­scheint es richtig, den bis jetzt angesammelten Betrag des Reservefonds der Anstalt im Interesse ihrer Gläubiger zu erhalten. Dies geschieht am zweckmäßigsten in der Weise, daß der die Höhe von ein vom Hun­dert der umlaufenden Schuldverschreibungen übersteigende Betrag zur Vermehrung des durch das Gesetz vom 16. April 1902 geschaffenen Stammvermögens der Landeskreditkasse verwendet wird. Er bleibt da­mit eine Reserve, geht nur aus dem Reservefonds in das Reservekonto über und es werden damit was bei dem stets wachsenden Geschästs- umfange der Landeskreditkasse und besonders in Rücksicht auf die im Frühjahr 1903 erfolgte Einführung ihrer Obligationen an derBerliner Börse sehr wesentlich ist der Anstalt weitere Mittel zur Verwendung im Betriebe Angeführt, und ihre Stellung den jeweiligen Anforderungen des Geldmarttes gegenüber gefestigt.

Beschränkt man aber die Höhe des gesetzlichen Reservefonds au> 1 vom Hundert der ^umlaufenden Schuldverschreibungen, so muß die Einlage des ganzen Fonds in mündelsicheren Wertpapieren gefordert ioerden, weil diese bei einem etwaigen Rückgriffe immer die sicherste unb raicheste Möglichkeit der Realisierung bieten. Die in § 12 Absatz k des Gesetzes vom 16. April 1902 zugesassene Anlage einer Quote des Reservefonds in Hypotheken (eine Möglichkeit, von der die Anstalt übrigens noch keinen Gebrauch gemacht hat) kommt daher in Wegfall.

Mit der vorstehend erörterten, in Artikel I formulierten Abände­rung des Gesetzes vom 16. April 1902 empfiehlt es sich, eine solche in einem weiteren Punkte eintreten zu lassen.

Mit der Anrdehnung des Geschäftsbetriebs bat sich das Be» durfnis herausgenellt. für die Anlage der zeitweilig verfügbaren Gelder der Anstalt emen größeren Spie raum zu haben als 8 14 beS Gesetzes vom 16. April 1902 in seiner jetzigen Fassung gewährte. Insbesondere rrscheint die vorübergehende Anlage solcher Gelder in erstklassigen Wechseln, wie sie von der Reichsbank diskontiert und belieben werden zweckmäßig uud unbedenklich. Sie bilden jedenfalls die liquidesten An-