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81 Fernsprechanschlutz Nr. 605*
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Nmtliches.
Stadtkreis Ranau.
Gesetz,
betreffend Erweiterung des Stadtkreises Hanau.
Vom 27. März 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
Die Landgemeinde Keffelstadt wird mit dem I. April 1907 oom Landkreise Hanau abgetrennt und der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Hanau nach Maßgabe des m der Anlage abgedruckten Vertrags vom 22. November 1906 ein- verleibt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Posadowsky. v. S t u d t. v. E i n e m. v. Bethmann-Hollweg. Beseler.
. ^evtra^
Zwischen der Stadtgemeinde Hanau und der Landgemeinde P Keffelstadt wird vorbehaltlich der Königlichen Genehmigung nachstehender Vertrag geschlossen:
8 1.
Die Landgemeinde Kesselstadt wird zu einem durch Gesetz , -zu bestimmenden Zeitpunkt der Stadtgemeinde und dem I Stadtkreise Hanau einverleibt und erhält die Bezeichnung Hanau-Kesselstadt.
8 2.
Mit dem Zeitpunkt der Bereinigung treten alle für den Bezirk der Stadt Hanau geltenden Orlsstatute, Regulative, Ordnungen, Gemeindebeschlüsse und sonstigen öffentlich rechtlichen Satzungen einschl. der Steuerordnungen und Polizeiverordnungen in dem einverleibten Bezirk in Kraft unter gleichzeitigem Wegfall der dort bisher gültigen Ortsstamle, Regulative, Polizeiverordnlingen usw., sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
§ 3.
Nicht eingeführt werden:
1. Die Ordnung über die Erhebung einer Gemeindesteuer von Fleisch, Wild und Geflügel für dm Bezirk der Stadt Hanau vom 22. August 1899,
2. die Bestimmungen über die Benutzung der Begräbnis- anstalt und des Friedhofes zu Hanau vom 17. März 1902, der Friedhofs-Ordnung vom 22. Juni 1900 und der Polizeioerordnung für den städtischen Friedhof zu Hanau vom 1. September 1900.
Es haben jedoch die Einwohner des einverleibten Bezirks das Recht, Familienbegräbnisplätze auf dem Hanauer Friedhöfe (§ 5 der Friedhofs-Ordnung) zu dem für Einheimische festgesetzten Preise zu erwerben und die Begräbnisanstalt wie Einheimische zu benutzen.
8 4.
Nicht eingeführt werden: ,
a) in den nächsten 20 Jahren nach der Vereinigung beider Gemeinden die Hanauer Grundsteuer-Ordnung vom 24. Juni 1901; es verbleibt vielmehr bis dahin in dem bisherigen Gemeindebezirk Keffelstadt bei den Zuschlägen zur staatlich veranlagten Grund- und Gebäudesteuer,
b) bis zum 1. Oktober 1923 die Vorschriften der Hanauer Umsatz- und Wertzuwachssteuer-Ordnung, soweit sie die Wertzuwachssteuer betreffen.
§ 5.
Von den Vorschriften des Gemeindebeschlusses betr. die ausschließliche Benutzung des städtischen Schlachthofes zu Hanau und die Untersuchung emgeführten frischen Fleisches vom 30. April 1904 sind auf die Dauer von 10 Jahren vom Tage der Vereinigung beider Gemeinden ab Privatpersonen im Gemeindebezirk Keffelstadt befreit, die das Schlachten nicht gewerbsmäßig betreiben. Diele dürfen ihrerseits das Schlachten wie bisher in ihren Häusern vornehmen. Im übrigen hat alles gewerbsmäßige Schlachten, worunter hier jedes von Metzgern, Wirten, Kaufleuten uud anderen Gewerbetreibendei: zwecks geschäftlicher Altsnutzung betriebene, im Gegensatz zu dem lediglich für den Verbrauch im eigenen Haushalte stattsindende Schlachten verstanden wird, ausschließlich im Schlachthofe zu Hanau zu erfolgen, der nach Ablauf der obigen Frist auch für das nickt gewerbsmäßige Schlackten zu benutzen ist.
General-Anzeiger
Monteg den 8. April
Amtliches Organ für Stadt- and Faadkreis Hasan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Snm- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
§ 6.
Es bleiben von den Ortsstatuten und Polizeiverordnungen im bisherigen Gemeindebezirk Keffelstadt in Kraft:
1. die Vorschriften über die Fleischbeschau und Trichinenschau für die im § 5 Abs. 1 bezeichnete Frist und für die daselbst genannten Personen,
2. diejenigen über das Begräbniswesen,
3. diejenigen über die Anschaffung des Faselviehes,
4. die Ordnung über den Bürgernutzen vom 3. Juli.1894 und der Nachtrag dazu vom 23. Juni 1906.
8 7.
Die Gemeindebleiche in Kesselstadt wird auf die Dauer des Bedürfnisses als solche in. ihrem bisherigen Umfange (rd. 50 ar) erhalten und unterhallen, sofern ihre Verwendung zu sonstigen öffentlichen Zwecken nicht erforderlich wird.
Ueber das Bedürfnis entscheidet eintretendenfalls der Regierungs-Präsident.
§ 8.
Mit dem Tage der Vereinigung treten die in diesem Zeitpunkt in der Stadtgemeinde Hanau geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung und Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben mit folgenden Maßgaben für Keffelstadt in Kraft.
8 9.
Die am 1. April 1906 in Keffelstadt wohnenden Personen, deren Ehegatten und Nachkommen bezahlen, so lange sie in dem bisherigen Gemeindebezirk Keffelstadt ununterbrochen wohnhaft sind, innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Vereinigung 80 °/o der Personal- und Nealsteuern (Einkommensteuer, Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Betriebs- ftfuern); für einen weiteren zehnjährigen Zeitraum zahlen dieselben 100 o/g der Real- und Personaisteuern, sofern der von den Einwohnern des bisherigen Stadtbezirks Hanau erhobene Steuersatz diese Sätze übersteigt, andernfalls zahlen sie dieselben (niedriaeren) Sätze, wie die Einwohner des bisherigen Bezirks Hanau.
Diejenigen Personen, welche nach dem 1. April 1906 in den bisherigen Gemeindebezirk Keffelstadt zugezogen sind, oder zuziehen werden, bezahlen die im ersten Absatz festgesetzten Steuersätze nur dann, wenn sie solche Gebäude oder Wohnungen innehaben, welche am Tage der Eingemeindung zum Gebrauch fertiagestellt waren, und nur so lange, als diese Gebäude und Wohnungen an Straßen liegen, die nicht mit Be- und Entwässerungsanlagen versehen sind, andernfalls die in Hanau zur Erhebung gelangenden Steuersätze.
§ 10.
Bezüglich der Hundesteuerordnung vom 29. März 1899 und des Nachtrages vom 20. Ülprif 1906 wird bestimmt, daß für die zur Zeit der Eingemeindung im Gemeindebezirk Keffelstadt Ansässigen die Steuer für die nächsten 10 Jahre vom Tage der Vereinigung ab 10 Mk., für die folgenden 10 Jahre 15 Mk. und nach Ablauf dieser 20 Jahre dieselben Sätze betragen soll, wie solche für die Stadt Hanau gelten.
8 11.
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Gemeindever- mögen von Keffelstadt geht mit dem Zeitpunkte der Vereinigung auf die Stadt Hanau über, welche and) als Rechtsnachfolgerin in alle Rechtsverbindlickkeiien der Gemeinde Keffelstadt, insbesondere in die bestehenden Miet- und Pachtverträge eintritt
$ 12.
Bezüglich der Teilnahme an den gemeinnützigen Einrichtungen und Anstalten der Stadt Hanau wird vom Tage des Vollzugs der Eingemeidung ab zivischen den Bewohnern der vereinigten Gemeinden kein Unterschied gemacht, sofern nicht besondere Bestimmungen von Stiftungen eine Ausnahme vorschreiben.
§ 13.
Die Schulen der bisherigen Gemeinde Keffelstadt werden mit dem Zeitpunkt der Vereinigung städtische Schulen.
Die Bewohner Kesse lstadt's gelten in Bezug auf das in den Hanauer städtischen Schulen erhobene Schulgeld nicht mehr als Auswärtige.
Die Lehrer und Lehrerinnen der bisherigen Gemeinde Keffelstadt treten mit dem Zeitpunkte der Vereinigung in den Dienst der Stadt Hanau und werden fortan den in Hanau geltenden Besoldungsgrundsätzen mit der Maßgabe unterworfen, daß, wenn und insoweit ein Lehrer oder eine Lehrerin der bisherigen Gemeinde Keffelstadt höhere Bezüge oder sonst günstigere Einkünfte besaß, es dabei sein Bewenden behält.
Die Zulässigkeit des Beitritts der Lehrer Nesselst abt’ë zu der durch Statut betr. die Fürsorge für die Wnwen und Waisen der seminaristisch gebildeten Lehrer an den städtischen
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F-ernsprechanschluß Nr. 605, 1907
Schulen zu Hanan gebildeten Peusionsergänzungskasse wird ausdrücklich erklärt unter Offenlassung der Bedingungen, die vom Kaffenvorstand feftgeftedt werden.
Falls der Bau einer neuen Bezirks (Volks-) Schule erforderlich wird, ist solche möglichst in dem Bezirk westlich der Kinzigbrücke zu errichten.
8 14.
Die Stadt Hanau verpflichtet sich, innerhalb der geschlossenen Ortslage von Keffelstadt und der Kolonie die Kanalisation und Wasserleitung nach erfolgter Vereinigung der beiden Gemeinden mit möglichster Beschleunigung auszuführen und zwar innerhalb dreier Jahre nach erfolgter landespolizeilicher Genehmigung der Pläne, die nach Vollziehung der Eingemeindung ungesäumt auszuarbeiten sind.
Vorübergehend und zwar bis zur Fertigstellung des Vorflutkanals, soll jedoch die Entwässerung der „Kolonie" in Keffelstadt durch Anschluß an den bestehenden städtischen Kanal in der Frankfurter Landstraße binnen längstens 21/» Jahren nach der Vereinigung beider Gemeinden bewirkt werden, sofern die Gefällverhältnisse und der Querschnitt des vrohandenen Kanals dies zulassen. Gleichzeitig mit der Entwässerungsanlage ist die Wasserleitung auszuführen.
8 15.
Die Stadt Hanau verpflichtet sich zur Unterhaltung der Straßen und Bürgersteige der bisherigen Gemeinde Keffelstadt jährlich mindestens 5000 Mk. —Fünftausend Mark — aufzuwenden.
8 16.
Die Stadt Hanau verpflichtet sich, binnen Jahresfrist nach der Vereinigung, einen wenn möglich nahe dem West- bahnhof Hanau mündenden Steg über die Kinzig zu bauen und denselben auf der Keffelstâdler Seite durch Fußwege nm dem Salisweqe. wo derselbe die Eisenbahn Hanan-Wilhelm»- bad überschreitet, zu verbinden.
8 17.
Die Stadt Hanau verpflichtet sich alsbald nach der Einführung des Kanals und der Wasserleitung in dem derzeitigen Gemeindebezirk Keffelstadt ein Volksbrausebad ähnlich demjenigen, das auf dem Grundstück Bangertstraße 2 zu Hanan errichtet werden soll, zu erbauen. Das Volksbad am Main im Gemeindebezirk Keffelstadt wird in der seitherigen Weise dem Bedürfnis entsprechend unterhalten.
8 18.
Die Stadt Hanau verpflichtet sich, nach den für die Armenunterstützung bestehenden Vorschriften auch diejenigen Peuonen zu unterstützen, welche bei Einrechnung des Aufenthaltes, den sie vor der Eingemeindung in der Gemeinde Keffelstadt haben, in der erweiterten Stadtgemeinde den Unter- stützungswohnsstz (§ 10 des Reicksgesetzes über den Unter= stützungswohnsitz vom 6. Juli 1870 in der Fassung vom 12. März .1894) erworben haben würden.
8 19.
_ Die Stadt Hanau verpflichtet sich, die in Keffelstadt z. Zk. bestehenden freiwilligen Feuerwehren als solche bis auf weiteres zu erhalten und in der unbeschränkten Benutzung ihres Spritzenhauses sowie ihrer Geräte zu belassen, auch ihnen wie bisher, einen geeigneten Uebungsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Wehren treten unter das Hanauer Oberkommando.
8 20.
Alsbald nach der Eingemeindung sind in dem bisherigen Gemeindebezirk Keffelstadt 2 elektrische Feuermelder, wie sie in Hanau verwendet werden, je einer in der Kolonie und in der Ortslage Keffelstadt, auszustellen.
Ebenso ist möglichst bald die Vermehrung der Straßen- internen im bisherigen Gemeindebezirk Kesselstadt um 30 Stück herbeizuführen.
S 21.
Von dem Tage der Veieinigung an übernehmen die Ge» meindebehörden der Stadt Hanau in Kesselstadt die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, sowie der den Gemeindebehörden zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die Gemeindebehörden Hanan's treten in alle Rechte und Pflichten ein, welche durch Gesetz, ortsstatniarische oder sonstige Bestimmungen oder durch besondere Rechtsiitel der Gemeinde Kesselstadt oder den Gemeindebehörden zu Keffelstadt zustehetl ober obliegen.
8 22.
Die Aalst1 der Stadtverordneten in Hanau wird vom Zeitpimkte der Vereinigung ab von 36 auf 39 erhöht. Abänderungen dieser Zahl durch statutarische Anordnungen sind zulässig.
Die hiernach der gegenwärtigen Zahl der- Stadtverordneten hinzutrelenden 3 Mitglieder der Versammlung sind während" der Dauer dreier Wahlperioden, deren erste als am