WirC.Nl von Gottes Gnaden, des heil. Stuhls zu Regensburg Erzbischoff und Primas , der Rheinischen Conföderation Fürst Primas, Souveräner W und Herr von Regensburg, Aschaffenburg, Frankfurt und Wetzlar :c. rc. fügen Hiemit zu wlsscn:
Die großen Zeitbegebenheirèn haben bekanntlich die gänzliche Auflösung des vorhin bi. fiandenen deutschen Reichs, zugleich aber auch eine neue Vereinigung mehrerer Soumm zum rheinischen Bunde beigeführt: Dadurch ist das System der Ordnung in KcucfdM zedoch mie' merklichen Veränderungen. wieder yergestellt worden.
Zu tiefen Veränderungen , welche vorzüglich in de.^ Lundesacre bestimmt sind, p horc folgewciv, daß die vorhin kaiserlichen und'Reichslehen, auch jene, welche bisher« der Oberlehenher lichkeit iremdèr Souveraine standest, nur von lenen Souvrrainrn kiinfiiz herrühren , folglich auch nur bei jeMen gemurher und empfangen werden könne«!, in ta Ewaren sie' gelegen find, in so fern sich nicht etwa mit Letzteren immittelst anders gucliq . vereinigt worden ist. , , ;
In Gemäßheit dieser Uns zustehenden Svutzerainrtarsrcchtes (obern Wir alle Vafâ r westen Standes und Char-akrers, sie seyn mögen, hiemic aP, die vorhin von ^mstr r-k 'Reiche, oder von andern Landeeheikren getragenen, in sämmtlichen Unseren SouverM tatelanden gelegenen Leben, wie sie schon lange nach den bekanntesten Sehenrechrev,«■ -.ebne Unsere Aufforderung verbunden waren,-von nun an binnen einer unerstreckdam^ . eines Jahres bei UnS gebührlich zu suchen, zu mmh'èn, iinb nach beigebrachren lèhri^.^ Uchen, auch lehenhofsödservanzmäßigen Erforderniffen zu emvfangen, iusbesoiidere «a | ihrer Mulvung sogleich ihren ältesten und jüngsten m fanden habenden iwenbriei ^ BerzerchKfß der kehënstucke beizulegen s unter dem sonst unvermeidlichen >n o.r^tcn . sam bekannten Rechrsnachrh-ile. ’ . g
Dessen zur Nrkünd, und n; Entfernung aller Einreden der UnkundiM I biefe Brrecdnung mir Unserer e-genhändiaen Uttcerschrifc, und Unserem gehcimm | ^nfiegei versehen zu Jedermanns' Wisscnschch^ zum öffentlichen Drucke zu geben, rW^
Aschaffenburg , den ycen Mai I8c8. ■
(L. ^
Mit der Prolonqarion der verfallenen Pfandscheine von den Monaten■ ». Dec. 1807. Wird den 2. Iuny atme tänzelt# und -bis zu Ende desselben > ^M » stags Vormittags, forrgerahren, nachhero sann feine Prolongation ang ^ juène , wn t die darauf folgende drei Amrstage, nemUch vom iteu bis zum oteni juU„ jwtW Entrichtung der gewöhnlichen Spesen nur noch ausgetöst, aber nicht < me(&t »i^r | Während der Verganthung, womit den liten besagten Monats der am ^.Mkii, ^ sann um das Vèrganthungs- Register, in behöriger Ordnung aewzieden z - ^, r Lompenlanon, Prolongation noch Auslösen, verfallener Pfandscheine,
Frankfurt den yten May 1808*
Pfand - Amt.
Freitag den 27sten dieses um rr Uhr, wird in dem Derganthungslocal da^ ^^ £ bäumen chanap.ee mit cactunenèm Ueberzug, 6 ditco Stuhle und 2 Wp ^^fthjMir I seit Rahmen gegen baare Zahluna durch die geschwornen Ausrufer an 1 »ersteigert werden. Frankfurt am löten May 1808.
Stadt- mrd Land - Gericht erster Sectio«.