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Frankfurter

In t e! n 5 e N z » B l a t t,

(welches auf dem feinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytsgö auSgegeben wird.)

No. 80. Dienstag, den 22. Sept. 1807.

B r a u d - A sse k u r a n z - E r öffu yn g.

In Beziehung auf die vom Senat unterm 28sten July d. J. im Druck erlassene Be- kannuuachvng / worinn die Grundsätze angezeigc sind, auf welchen die in den gesummten Fürstlich Primatischen Landen bereits errichtete DrandvcrsicherungS- Anstalt beruhet, und wornach einem jeden Haue-Eigenthümer in hiesiger Scadc und dem angehörigen Gebiet — auch von den dabei genannten Ortschaften — der Beitritt zu derselben aus kandesvätterlicher Fürsorge eröffnet worden — wird nunmehr dem geschähen Publikum weiter angezeigt, daß Se. Hoheit unser gnädigster Fürst ^und Herr den hier unterzeichneten die Er­richtung und Anordnung der Brand-Affckuranz-Katasier für den Frankfurter Staat und dir mitgenannte Ortschaften mit der Leitung und Direction der einschlagenden Geschäfte aufzu­tragen gnädigst geruhet haben, wornach auch sobald von der angeordneten Stelle das erforderliche dazu vorbereitet worden , so ta^ die Special-Kataster für die Gebäude der Stadt Frankfurt und Sachsenhausen so wie für die Land- und Garrenhauser der beider, seirigen Gemarkungen dahier auf dem Bau-Amtö-Zimmer, für die Ortschaften aber bei den Ortsvorständen mit dem ersten Tag des »rächst eintrettenden Monats October zum Ein­schreiben eröffnet werden sollen.

Damit nun ein jeder die zur Aufrechthaltung dieser heilsamen LandeS-Anstalt vor- geschriebenen allgemeinen Regeln sowohl, als die bei deren Anwendung auf die eintretten­den Ereignisse einzuhaltende Ordnung und besondere Vorschriften, auch wessen sich hiernach der Beigetretcene jeden Falls zu versehen und was ein solcher seiner SeitS dabei zu be­obachten habe, wissen und im Ganzen übersehen könne, ist unter Höchster Genehmigung ein Abdruck der alles umfassenden Kurfürstlich ReichS-Erzkanzlexischen Feuer- Assekuranz-Ordnung vom 27. Juni 1804. mit eingeschalteten auf die hiesigen Lokal- verhältnisse Bezug habenden Bemerkungen veranstaltet und der Varrentrapp- und Wenner- schen Buchhandlung in Verlag gegeben worden, von welcher also diese Verordnung und zwar auf Schreibpapier um 12 kr. und für die Landleute , oder die sich damit begnügen wollen, auch auf Druckpapier um 6 fr, in den ersten Tagen per nächsten Woche auSgegeben werden soll.

Zum Eünschreiben in die Kanaster, die mit dem Ende des Novembers geschlossen wer­den, sind Dom ersten October an alltägliche Sessionen, und zwar jeden NachnmcagS von L biS 5 Uh r.^ so wie auch Dienstags, Mittwochs und Donnerstags Vormittag von - bis 12 Uhr gewidmet.

Die den Eingeschriebenen auSjustellend« Bescheinigungen werden von einem der unten- benannten Deputit ten unterschrieben, für die^Stadt und deren Gemarkung alsobald nach der Einschreibung .auögefertigt, an die Landbewohner aber erst im Monat December nach >m eingesendeten OrtS-Katastern auSgegeben.