Frankfurter
In t e! n 5 e N z » B l a t t,
(welches auf dem feinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytsgö auSgegeben wird.)
No. 80. Dienstag, den 22. Sept. 1807.
B r a u d - A sse k u r a n z - E r öffu yn g.
In Beziehung auf die vom Senat unterm 28sten July d. J. im Druck erlassene Be- kannuuachvng / worinn die Grundsätze angezeigc sind, auf welchen die in den gesummten Fürstlich Primatischen Landen bereits errichtete DrandvcrsicherungS- Anstalt beruhet, und wornach einem jeden Haue-Eigenthümer in hiesiger Scadc und dem angehörigen Gebiet — auch von den dabei genannten Ortschaften — der Beitritt zu derselben aus kandesvätterlicher Fürsorge eröffnet worden — wird nunmehr dem geschähen Publikum weiter angezeigt, daß Se. Hoheit unser gnädigster Fürst ^und Herr den hier unterzeichneten die Errichtung und Anordnung der Brand-Affckuranz-Katasier für den Frankfurter Staat und dir mitgenannte Ortschaften mit der Leitung und Direction der einschlagenden Geschäfte aufzutragen gnädigst geruhet haben, wornach auch sobald von der angeordneten Stelle das erforderliche dazu vorbereitet worden , so ta^ die Special-Kataster für die Gebäude der Stadt Frankfurt und Sachsenhausen so wie für die Land- und Garrenhauser der beider, seirigen Gemarkungen dahier auf dem Bau-Amtö-Zimmer, für die Ortschaften aber bei den Ortsvorständen mit dem ersten Tag des »rächst eintrettenden Monats October zum Einschreiben eröffnet werden sollen.
Damit nun ein jeder die zur Aufrechthaltung dieser heilsamen LandeS-Anstalt vor- geschriebenen allgemeinen Regeln sowohl, als die bei deren Anwendung auf die eintrettenden Ereignisse einzuhaltende Ordnung und besondere Vorschriften, auch wessen sich hiernach der Beigetretcene jeden Falls zu versehen und was ein solcher seiner SeitS dabei zu beobachten habe, wissen und im Ganzen übersehen könne, ist unter Höchster Genehmigung ein Abdruck der alles umfassenden Kurfürstlich ReichS-Erzkanzlexischen Feuer- Assekuranz-Ordnung vom 27. Juni 1804. mit eingeschalteten auf die hiesigen Lokal- verhältnisse Bezug habenden Bemerkungen veranstaltet und der Varrentrapp- und Wenner- schen Buchhandlung in Verlag gegeben worden, von welcher also diese Verordnung und zwar auf Schreibpapier um 12 kr. und für die Landleute , oder die sich damit begnügen wollen, auch auf Druckpapier um 6 fr, in den ersten Tagen per nächsten Woche auSgegeben werden soll.
Zum Eünschreiben in die Kanaster, die mit dem Ende des Novembers geschlossen werden, sind Dom ersten October an alltägliche Sessionen, und zwar jeden NachnmcagS von L biS 5 Uh r.^ so wie auch Dienstags, Mittwochs und Donnerstags Vormittag von - bis 12 Uhr gewidmet.
Die den Eingeschriebenen auSjustellend« Bescheinigungen werden von einem der unten- benannten Deputit ten unterschrieben, für die^Stadt und deren Gemarkung alsobald nach der Einschreibung .auögefertigt, an die Landbewohner aber erst im Monat December nach >m eingesendeten OrtS-Katastern auSgegeben.