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Wilhelm Korkhaus aus Hessen-Cassel, empfiehlt sich mit einem wohl affortirren Pelzwaaren-Lager von eigener Fabrick, als alle Sorten Mosse, Palatins, Bordüren, feine Pelzschul) und Stiefeln für Damens, Schlaf- und Leibpelze, Mühen, SeehundShuche und Handschuh für Herrn, Stete und Kulschendecken, elastische Fußkörbe re. Diese und sonstige Pelzwaaren sind im neuesten Geschmack. Er verspricht die reelste Bedienung, billige Preise und schmei­chelt sich eines gütigen Zuspruchs. Er stehet in der Braunfels-Gallerie.

Diejenige Meßfremden , welche dahier Meßläden eigenthümlich besitzen, werden von der unterzeichneten Stelle aufgefordert, ihren Beytrag zu dem im Jahr 1806 zur extraordinairen Kriegskaffe Sr.Hoheil ausgeschriebenen Einviertheils-Simplum sowohl, als zu dem diesjährigen Contributions-halbeusSimpium, den Samstag Vormittags von 10 bis 12 Uhr, in der sogenannten Geleits- oder in den andern Wochen der jetzi­gen Herbstmesse ohnfehlbar zu entrichten Frankfurt den rgsten August 1807»

Rrchrmugs - CömtWw. .

Samuel Christ von Hanau, empsichlt sich wieder diese Messe mit seinen eigenen Fabrikaten: als, in Vatist-musselinenen Handschuhen, sowohl in weiß als in Couleu­ren, desgleichen in allen Sorten floretfeidenen Waaren, als auch in ganz feinen engl. baumwollenen Herren- und Damen-Strümpfen. Durch reelle Bedienung und scheue Waaren, werde idjibas Wohlwollen meiner geehrten FreUnde fortwährend zu verdie-. nen mich eifrigst bestreben. Mein Laden ist im Römer No. 28.

R^eu ttj Groß und Comp. von St. Gallen in der Schweiz , empfehlen sich mit einem wohl assortieren Lager von allen Gattungen Mouffelines, Hals­tücher und Shawls 5 sie haben ihren Laden in der Schnürgasse im Sprutischen Hause Lil. G No. 79.

Obgleich noch ganz neuerlich die Warnung ergangen ist, daß niemand einen Fremden vier und zwanzig Stund aufnehmen und beherbergen solle ohne diejenigen Vorschriften be­obachtet zu haben, welche in der neusten und den vorhergehenden Verordnungen angedeuret sind, und wohin vorzüglich die unverwciltc Anzeige bey der Polizey gehört, so hat mm dennoch wahrnehmen müssen, daß dieser zweckmäßigen zum allgemeinen Besten gereichen-cn Anordnung nicht nachgelebt worden, daher wird sndurch diese Vorschrift nochmal wieder­holt und jedermann ernstlich aufgefodert und gewarnet, solcher genau nachzukommen, im entgegengesetzten Fall aber zu gewärtigen, daß er mit einer Strafe von 5 Rthlr. ohnnach- sichtlich werde belegt werden. Frankfurt, den aSfren August 1807.

'Polizey - Direction.

HanS - Versteigerung. ,.

Die zur Sache des hiesigen Burgers und BendermeisterS Johannes frasst gehörige in der Benbergasse gelegene mit Lit. I No.^7Z bezeichnet Behausung soll nächsten -'ütwocy den gten dieses, Nachmittags um 3 Uhr, öffentlich versteifet werden, und ist auch bis da­hin zu beschein Klebinger , gefchw. Ausrufer.