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Dienstag , den 28. July.

Johann Wilhelm Claus, Specereykrämerö Ehefrau, Maria Eva Barbara, geb. Klein, alt 26 Jahr, ii Monat, 4 Tage.

Dienstag, den 4 August 1807.

Bek an n t m a ch n n g.

Sr. Hoheit, unser Gnädigster Herr, haben huldreichst geruhet, dw sämmtlichen Einwohner der hiesigen Stadt und angehörigen Gebiets, einschließlich Ober-Erlenbach und der Solmsischen Hälfte von Nieder-Ursel an der Brand-VersicherungS-Anstalt Ihrer Für- stenthümer Regensburg und Aschaffenburg, Theil nehmen zu lassen, dergestalt, daß dieses ganz nach den Grundsätzen geschehen kann, welche in der Höchsten Verordnung vom 27sten Juny 1804. enthalten, und welche auf die Basis gestützt sind, daß

1) einem jeden der freye Eintritt, wie auch Zurücktritt, nach einem selbstbeliebigen, jedoch den wahren Werth seines Gebäudes, nicht auffallend übersteigen dürfenden Anschlag desselbigen, verstattet, und daß

2) keine jährliche bestimmte Brandsteuern erhoben, sondern der jedesmalige Brand­schaden nach Verhältniß repartirt werde.

Es wird diefemnach nicht nur ein Jeder ermahnt, sich zu seinem eigenen Besten diese Wvhlthat zu Nutz zu machen, sondern eS werden auch besonders die Curatoren und Admi­nistratoren des Vermögens der Minderjährigen und aller, welche t>ic Rechte der Minder­jährigen genießen, vermöge Höchsten Befehls, von Obervormundschaftlichen AmtSwegen an­gewiesen, dieser Brand-Affecurations-Anstalt, in Ansehung der Gebäulichkeiten ihrer Psteg- besvhlenen, bey Vermeidung des in Art. XVI. der Höchsten Verordnung voni arsten Juny 1824. auSqedruckten Rechtönachiheils, beizutreten; zugleich wird jedoch Höchster Weisung zu Folge, erklärt, daß der Disposition des §. 5. Art. XV. belobter Verordnung, noch zur Zeit keine Anwendung gegeben, sondern der eigenen Beurtheilung eines jefren Lreditors, wie bisher also auch furhin werde freigelassen und anheimgestellt werden, wie viel er aus ein in der Brand-Affecuranz nicht stehendes Gebäude zu creditiren ferner «r gut finden möge; daß hingegen für die Zukunft ein Creditor, der auf ein m der Brand-As, ecuran, stehendes Gebäude ein gewisses Capital leihen wird, von seinem Debitor mit Recht sodern dürfe, daß er ohne seine ausdrückliche Einwilligung, aus derselben nicht hcraustrete, und demnach die angevrdnete Special-Deputation angewiesen sey, den Abtritt eines mir einem ^nnsatz beschwerten Hausbesitzers nicht anders, als auf vorgelegte Bescheinigung des <en*

seines Creditors, anzunehmeN. Die Beitreccnden haben sich diesem allen nach, der Vorschrift des Höchsten Patents vom 27fhm Juny 1804. gemäß, bei der dahwr angroro- neten Special-Depueation, ivelche ihre Constituirring, nebst der Zeit und Ort ihrer toi «in» gen r demnächst durch die Nachrichts-Blätter bekannt'machen wird, zu melden, «ore ovebau- eiten einschreiben zu lassen, und dagegen auf Verlangen ihren Assccuranzschem in «m- Plang zu nehmen. Frankfurt , den 28sten July 1807- ~

Bürgermeister und Senat.

. Montags den loten August, Vormittags um ii Uhr, sollen die Nmw von den Daumen m der Glacis um die Stadt und Sachsenhausen, auf unterzvgenein Amt, öffentlich ar, r^.r Meistbietenden versteigert werden. Frankfurt den 29stm Juli i8o?- w