Philipp Hunger, oben, derselbe, unren der Weg. iQ rq^-Z Ruthen Acker rni-Bornheim« Feld neben Johannes Rupprechts-Wittib, anderer Seite Adam Christ, oben Wilhelm Her- fordt, unten den Weg, welche sämtlich zinSfrey und ledig, für und um taä. darauf haftende erste Infatz-Capiral von 1300 fi. nach dem 24 fl. Füße nebst Zinsen und Kosten unter auSgcstcckter Fahne von i — 2 Uhr öffentlich zum Erstenmal feilgetragen werden.
Der Rebstockbeständer Johann Georg Schmidt hat dahier die Anzeige gemacht, wie er theils durch Altersschwache, theils auch durch Unkenntnis in rechtlichen Angelegenheiten öfters für angeblich entlehnte Summe die er nicht erhalten, angeklagt worden. Damit nun dec für ihn und die Seinigen hieraus entstandene Nachtheil in Zukunft vermieden werde, habe er sich entschlossen ohne ConsenS und Mitunterschrist seines ältesten Sohnes, Johann feon« chard Schmidt, keine Schulden welcher Art sie seyen zu contrahiren noch Wechsel oder verbindliche Scheine auszustellen, mit Bitte dieses der gerichtlichen Würksamkeit wegen, zu jedermanns Wissen, öffentlich bekannt machen zu lassen.
Nachdem nun die Umstände allerdings so befunden worden sind, um in diesem Ansuchen von Gerichtswegen zu willfahren; Als wird solches hierdurch öffentlich und zwar mit der Verwarnung bekannt gemacht, daß förderhin keine Schulden des RebstockbeständerS Johann Georg Schmidt, welcher Art dieselben seyen, noch auch von demselben auözustellende Wechsel oder verbindliche Scheine für gültig geachtet noch darauf in judiciando reflectirt werden wird, sofern nicht der Nonsens und die Unterschrift des ältesten Sohnes gedachten Schmidts, Johann Leonhard hinzugekommen.
Frankfurt am Mayn , den röten July 1807.
Stadt- und Land - Gerichts - Canzkey.
Die in Betreff des Badens an unschicklichen Orten im Main am izten Juny 1773 ergangene, und am lüten Juny 1791 erneuerte Rathöverordnung, nach welcher es verboten ist,
„gleich über der Mainbrücke, wie auch zwischen der Stadt u. den nach der Windmühle bis nach dem Grünbronnen hinziehenden Gärten u. Bleichen im offenen Mainstuß zu baden," wird, auf die geschehene Anzeige, daß neuerlich wieder dagegen gehandelt werde, hierdurch in Erinnerung gebracht, sonach jedermann verwarnt, diese Ungebühr zu unterlassen , bey Vermeidung, daß diejenigen, welche dergleichen dennoch wagen würden, durch die daselbst aus- und abgehenden Postzeydiener und Feldschützen weggewiesen, und im Fall der Widersetzlichkeit getanglich eingebracht, und zur Strafe gezogen werden sollen.
Frankfurt len izten Juny 1807.
Zweytes Bürgermeister - Amt.
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