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Freytag, den 19. dieses.

Georg Loch weyk. gewesenen Gärtnermeisters nachgel. Tochter, Jungfer Reberca Elisabetha, Alt 38 Jahr, 4 Monat , 10 Tage.

B t e r d ! g t e l * S^ a chsenhattsen ^

Sonntag, den 14. dieses.

Herrn Johann Friedrich Heß, Tabakshändler, Wittwer, alt 76 Jahr, 10 Monat.

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Ns. 5r. Dienstag , dey rz. Juny 1807,

Bekanntmachung.

Di e erste Verlosung

der kaiserlich königlich Oesterreichischen, mittelst unserer Unterschrift und Siegels in den Jahren i8<>3 und 1824 ausgeferkigren Parcial-Obligationen, ist von unS, sowohl durch die schon unrerm 22. Jänner gegenwärtigen Jahrs öffentlich erlassenen Anzeigen, als durch die Ausgabe der betreffenden Berlosungslisten , bekannt gemacht worden; und solchemnach wird nun auch hiemit zur Wissenschaft gebracht: daß die Einlösung der durch dieselbe Ver­losung zur Ablage bestimmten Obligationen — nach der in besagten festen genau bemerkten Ordnung — anheute ihren Anfang wirklich genommen hat, und nicht nur bey der löbliche» K. K. ilniversal« StaatS-Schuldenkasse in Wien, sondern auch — nach dem Verhältnisse des Wechselkurses auf Wien — dahier bey uns, zu vollenden seyn wird.

Frankfurt am rzten Juny 1807,

. . / Gebrüder Bethmann.

In der Nachlaffenschafts-Sache des dahier verstorbenen, Johannes Franz Waker-ba^t ehemalig Churfürstlich Maynzischen HofkamnierrachS und Krjegszahlmeisterö ist auf repro- ducirte Edictales vom yten März 1807, ein Bescheid abgefaffet, der Dienstags, den festen Juny 3. c. in canceltaria eröffnet werden ssoll. Es werden demnach sämtliche Interessen­ten hierzu vorgeladen, mit dem Bedeuten, daß derselbe ihres allenfallsigen Ausbleibens un- Keachcet, dennoch publicirr werden solle.

Signatum Frankfurt am Mayn, den 18teil Jmty 1807.

Stadt- und Land - Gerichts- Canzley.

Alle diejenigen, welche ihre Abtritte fegen zu lassen gesonnen sind, eben sowohl als diejenigen/ welche diese Arbeit verrichten, werden hiermit benachrichtiget, daß solches in den drey Sommer-Monaten Juny, July und August, als in welchen die daraus für die Nach­barschaft und die Vorübergehenden entstehende Beschwerlichkeit weit größer als zu anderer Zeit ist, und selbst der Gesundheit nachthtilig werden kann, von nun an gänzlich verboten seyn soll. Es haben daher diejenigen, welche sich in diesem Fall befinden; allemal ihre Be- zeitlich genug zu machen, oder aber selbige aufzuschieben, damit die gemeldten 3 Monate davon besreyt bleiben. Sollte jedoch der Nothfall eintreten, daß die Sache kei­nen Verzug litte, sv wird, auf vorgängige Anzeige bey dem Baudiener, zivar eine Aus­nahme ledoch nicht weiter gestartet werden, als es die höchste Nothdurft erfordert. Wer diese Anzeige umeriäsit, oder sonst der gegenwärtigen Verordnung zuwider handelt, verfällt m Slraze. Frankjun den 14hm Juny i8®7»

Polizei) - Äm.