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H a u s- u N d Garten-Verkauf.

Wer zu brkaufung des Georg Friedrich Neckischen Haufes in der Fahrgasse, gif. H ^. 29 / oder des Stocksschen Garrens aus der Allerheiltgengasse, zum Judeneck genannt, Lust trägt, hat sich mit seinen Offerten , innerhalb 8 Tagen, bey dem Unterzeichneten an? iumelden. Frankfurt, den isten Juny 1807.

Dr. Fresenius, als Kurator der Stock- und Grekßischen Masse.

K 0 h l e n - De t k a u f.

Da das Kohlen-Magazin unter dem Sschenheimerthor in den nächsten Tagen geräumt i werden n uß; so werden die darin befindlichen Holzkohlen diese Woche hindurch unter ihrem sonstigen Preise abgegeben. Kai siusnge haben sich deßfalle auf unterzeichnetemAmtezü melde». ;

Frankfurt, am 1. Juni 1807.

Hol) Amt.

Demnach das hiesige Knöpsmacher-Handwerk vielfältig geklaget, daß durch die auSder Iachbarscha^r heimlich und durch allerley Pradiquen in die hiesige Stadt zum Verkauf brin­gende Knopimacher-Waar ihnen ein so großer Schaden und Abtrag in ihrer Nahrung zuze- zogen werde, daß, wann solchem Unwesen nicht gesteuert würde, das ganze hiesige Knöpf- macher-Hanvwerk in kurzem zu Grunde gehen müßte ; Als wird auf höchsten Le fehl Meiner Hoheit des Herrn Fürsten Primas hiermit verordnet, daß

1) dergleichen Arbeit denen Stadc-Thoren nicht herein gelassen, sondern darauf fleißig« Kundschaft auegesteller, und wann zwischen der Messe der Wacht von denen Knopf- machern die Anzeige geschehen wird, daß sie auf ein oder andere Person oder Fuhr einen wohlgegründeten Verdacht hatten, daß selbige von zwischen der Messe zu.festem Kauf herein zu bringen verbotenen Knöpsmacher-Ärbeit bey sich habe, shnèn Kwhpf- macl-ern mir Visitation der Fuhr oder Person an Handen gegangen werden Mr. Es werden aber dieselbe Hwbey zugleich ernstlich erinnert und ermahner, sch'^Men Fleißes in Acht zu nehmen, damit sie nicht irgend unrechte Personen oder Fuhren engeben # und sich è - mrch selbsten Verantwortung, Schaden und Ungemach übern Halö ziehen, und zu Wiederaufhebung dieser ihnen zu gut getanen Verordnung An­laß geben mögen.

2) begehrt auch anbey die Verfügung, daß die hiesige Kaufleute und Krämer außer denen gold- und silbernen auch roßhaarnen Knöpfen, keine auswärts verfertigte seidene ob« ; rameelhaarne Knöpfe, ingleickfn zu Knopflöchern bestimmte gedrehete Seide und Ca- meelbaare, in ihren Laden ofd Krämen zu feilem Verkauf zu führen, sondern dieses ohnerlaubten Handels, gleich auch die hiesige gesammce Judenschaft dessen sich bey Scraw gänzlich zu enthalten, und sonderlich letztere die zu ihren Kleidern benötigte Knöpfe nur allein von denen hiesigen Knopfinachxrn , und nicht von fremden Juden zu n. men haben, und letztlici.cn die Schneider-V,'eifer keine anderstwo fabricirce sei­dene od-r cameclhaarne Kuöpfe, desgleichen zu Knopflöchern bestimmte gedrehete Seide und Cameelhaare, kaufen, und in ihren ^Werkstätten verarbeiten oder annehen lassen., und wann ihnen auswärts verfertigte dergleichen Arbeit vorkäme, solches so­fort aenuncuren sollen.

Geschloffen bey Rath , Donnerstags, den 13. Martii 1738. Renovatnin in Sinatu , DienflaaS den 3. Feh mini 1767.

Itcrum renovatum et Cobciustnn in Senitti, Dienstags den 5. Febr 1799* LLvchmats renoviret et Conclusum aa sienst«» Dienstags den 5. May 1807.