âliM in Nr. 224 des
„JWT.
Samstllfl den 23. September 1905.
Dit Auflösung der schwcdisch-norwcgischtn Union.
Professor Sars über die Karlstader Konferenz.
Professor Sars, der zurzeit hervorragendste norwegische Historiker, bespricht in einem längeren Artikel in Morgen- bladet die Verhandlungen in Karlstad; er kommt dabei zu einer Beurteilung der mutmaßlichen Ergebnisse, die sich mit unserer Auffassung in allen wesentlichen Punkten deckt. Auch Proseffor Sars nimmt an, daß die norwegischen Unterhändler der schwedischen Forderung auf Schleifung der Grenzfestungen nachgegeben und dafür die Gewißheit des Abschluffes eines Schiedsgerichtsvertrags erhalten haben. „Dieses Ergebnis", schreibt er, „wird in Norwegen nicht mit besonderer Freude begrüßt werden können. Aber es ist doch auf der anderen Seite nichts anderes als das, worauf wir uns vorbereiten mußten nach dem, was uns von den schn^dischen Stimmungen und Zuständen und weiter von den im übrigen Europa allgemein herrschenden Auffassungen, auf die wir selbstverständlich wesentliche Rücksicht nehmen müssen, bekannt war. Es ist nichts anderes, als was wir ohne Schande und ohne Furcht, daß es für unser Land schicksalsschwangere Folgen nach sich ziehen wird, annehmen können." Professor Sars spricht dann eingehender von den Grenzfestungen, die kein aufgeklärter Schwede im Ernste als eine Gefahr für Schwedens Friede ansehen könne. Der Grund für die schwedische Forderung ihrer Niederlegung ist nach seinr Meinung in dem mehr oder minder unbewußten schwedischen Wunsch zu suchen, Norwegen eine Demütigung zu bereiten als Entgelt für die Demütigung, die die Schweden in den Beschlüssen vom 7. Juni empfingen. Gegen eine solche nationale Demütigung lehne sich Norwegen natürlich auf. „Wenn darum", so fährt Sars fort, „die norwegische Allgemeinschaft sich so peinlich berührt gefühlt hat durch die Forderung der Schleifung der Grenzfesten, so war die Ursache nicht die Ueberzeugung von dem militärischen Wert der Festung, sondern der Umstand, daß die Forderungrn als eine Einmischung in unserer innere Angelegenheit aufgefaßt werden mußte, eine Einmischung, die wir nicht dulden können, ohne daß unsere Ehre als souveräner Staat ein Kränkung erfährt. Mit anbent Worten: Es gilt nicht so sehr eine Realitâts-, als eine Form- und Etikettenfrage. Dadurch aber, daß Schweden gleichzeitig auf einen allgemeinen Schiedsgerichtsvertrag eingeht, ist der Stachel, der in der einseitigen schwedischen Forderung nach Schleifung der Festungen liegt, in der Hauptsache gebrochen. Gewiß müssen wir die Einräumung, die wir den Schweden gemacht haben, auf dem Verlustkonto buchen. Wir haben nicht bloß Gewinne in der Unionkrisis zu verzeichnen, und das war auch nicht zu erwarten. Aber wenn man die Bilan; zieht, so wird man doch ohne Zweifel erkennen, daß der Gewinn so unendlich größer ist, als der Verlust, daß wir allen Gruud haben, zufrieden zu sein und dankbar denen gegenüber, die unsere Politik geleitet haben.
Morgenbladet fügt diesem Artikel Sars eine kurze Bemerkung an, die bei den engen Beziehungen, die das Blatt zur norwegischen Regierung unterhält, beachtenswert zu sein scheint: „Wir können zur Not verstehen, daß die Schwedm in den hart an der Grenze neu aufgeführten Festungen eine Bedrohung sehen. Aber wir können in keinem Fall die Befestigungen mitrechnen, die ihre Wurzeln in unserer alten
WWIWI MB ......■ Wi ■ ^■m^■■■m■MMgMM■MM■■M■■^^^
Feuilleton,
Das Einkommen der Monarchen.
Ein zeitgemäßes Kapitel aus dem europäischen Staats- und Völkerrecht.
Do« Dr. Alfred Schwarzeneck.
(Nachdruck verboten).
Häufiger als sonst ist seit einiger Zeit in den Spalten der Tageszeitungen von dem Einkommen der regierenden Fürsten die Rede, so weit sie dieses aus Staatsmitteln, also in letzter Linie aus den Taschen der Steuerzahler beziehen. Man streitet sich über die Dottorstage herum, ob man die sog. Zivilliste, wie man die vom Staate gezahlten Einkünfte des Landesfürsten nach englischen Vorgänge nennt, als Rente bettachten soll, die eine seit Jahrhunderten das Land regierende Dynastie als wohlerworbenes prioateS Vermögensrecht dafür bezieht, daß sie seit Einführung eines konstitu- tionellen Regimes nicht mehr mit absoluter Freiheit über das Staatsvermögen verfügt, oder ob man von einer einfachen Besoldung für die vom Fürsten geleistete Regierungs- lätttzkeit reden soll. Zum Schluffe kommt beides auf dasselbe hinaus, nämlich auf eine gesetzlich sestgelegte Belastung des Staatsbudgets. Wie aber schon unter Privaten des Lebens Güter ungleich verteilt sind, so gilt dies auch von den Fürsten. Während mancher von ihnen sich mit einer Zivilliste begnügen muß, über die ein Multimillionär von der Fisth Avenue in Newyork verächtlich die Nase rümpfen würde, während König Oskar 11. durch die staatliche Trennung von Schweden und Norwegen sich in seiner keineswegs großen Zivilliste empfindlich verkürzt sieht, wird in Rußland das ^Ltaatseinkommen dem dort regierenden Zweige des Hauses -Idenburg so schrankenlos zur Verfügung gestellt, daß nicht nur dem Kaiser eine Zivilliste von sonst nirgends erreichter Höhe ^ut Disposition steht, sondern außerdem noch jeder Großfürst eine Apanage aus Staatsmitteln erhält, um die ihn die Fürsten der meisten deutschen Mittelstaaten beneiden können.
Geschichte haben. Und was insbesondere die Schanzen bei Kongsvinger angeht, so liegen sie westlich vom Glommen und 30 km von der schwedischen Grenze ab, so daß selbst die aufgeregteste Phantasie in ihnen keine Bedrohung des Nachbarlandes wird sehen können." Morgenbladet beansprucht also mindestens für Kongsvinger eine Ausnahmebehandlung, und es ist sehr wahrscheinlich, daß die norwegischen Unterhändler mit demselben Hinweis, Kongsvinger sei den Befestigungen der Glommenlinie zuzurechnen und darum zu verschonen, gearbeitet haben werden. Es geht auch das Gerücht, es sei ihnen gelungen, Kongsvinger zu retten. Ist das der Fall, so wird die Verstimmuna, welche jetzt einzelne Kreise in Norwegen wegen der Zugeständnisse in der Festungsfrage beherrscht, sich mildern; aber auch ohne diesen Erfolg der Unterhändler dürfte man sich in Norwegen über kurz oder lang zu der Auffassung des Professors Sars bekehren, der sich mit dem Ausgang der Verhandlungen, wofern nur der allgemeine Schiedsgerichtsvertrag zustande kommt, durchaus zufrieden erklärt.
Warenverzeichnis und Warenwerte.
Das Inkrafttreten des neuen Zolltarifs am 1. März 1906 macht die Ausstellung eines neuen Statistischen Warenverzeichnisses zu diesem Termine notwendig. Wie bekannt, ist der (Hrtwurf hierzu nach Anhörung der Sachverständigen für die Wettermittelung schon seit Monaten im Kaiserlichen Statistischen Amte fertiggestellt. Durch die anfangs Juli d. Js. erfolgte Veröffentlichung ist den beteiligten Kreisen Gelegenheit gegeben worden, ihre Wünsche zu äußern. Nachdem solche in großer Zahl eingegangen waren, hat im Laufe der letzten Woche eine eingehende Beratung im Reicksamte des Innern stattgefunden. An der Hand des Ergebnisses dieser Beratung wird der Entwurf einer Umarbeitung im Kaiserlichen Statistischen Amt/ unterzogen werden; es ist zu hoffen, daß er noch vor Weihnachten dem Bundesrate zur Beschlußfassung vorgelegt werden kann. Wie bereits gemeldet, schließt sich der Entwurf der Nummernfolge des Zolltarifs an. Während das bishettge Warenverzeichnis etwa 1200 Nummern umfaßte, muß das neue nicht unerheblich mehr, möglicherweise annähernd 2000 Nummern enthalten. Zur ttchttgen Anwendung des Statistischen Warenverzeichnisses wird ein alphabetisches Verzeichnis dienen, welches die einzelnen Waren nach ihren im Handel üblichen Bezeichnungen auffühtt.
Neben der Aufstellung des Statistischen Warenverzeichnisses ist das Verfahren bei der Wertermittlung einer Prüfung unterzogen worden. Die Frage hat bekanntlich die Handelskreise in den letzten Jahren beschäftigt, sie ist in der Presse und im Reichstage mehrfach zur Sprache gekommen. Theoretisch würde eS das richtigste sein, die Wette der ein- und ausgehenden Waren durch die Absender angeben zu lassen. Indessen stößt die Durchführung und die Prüfung der allgemeinen zwangsweisen Wertangabe im Geschäftsgänge auf erhebliche Schwiettgkeiten. Aus den Kreisen von Handel und Industrie sind daher neben zahlreichen Befürwottern doch auch gewichtige Gegner einer allgemeinen Durchführung der Wettangabe hervor- getteten. Anderseits läßt sich nicht verkennen, daß die Schätzung der Wette für eine erhebliche Zahl von Waren, namentlich bei Sammelnummern, die einen Liebhaberwert haben oder im Preise stark schwanken, oder welche mit anderen, im Preise sehr verschiedenen Gegenständen zusammen ange- melbet werden, ungenaue Ergebnisse liefett. Bei dieser Sachlage empfiehlt es sich, von der Einführung der zwangsweisen Wertangabe für den gesamten Warenverkehr zwar Abstand zu nehmen, aber das Schätzungsverfahren unter Zuziehung
■«■■■■mMMWHMBMMHMMMMMBMMMBMMBaBPHmBmriWTWMWIimiaiiflBigHIIHWI
Wenn man den histottschen Anfängen der Zivillisten oder Krondotationen nachforscht, so zeigt es sich, daß es in germanischen Ländern nie als positives Recht gegolten hat, daß der Monarch unumschränkt zu seinem privaten Nutzen über das gesamte Staatseinkommen verfügen dürfe. In viel höherem Grade war dies in Frankreich der Fall, wo der Hof des Sonnenkönigs und seiner Nachfolger trotz der angeblichen Derbrieften Rechte der Stände sich für seine Bedürfnisse aus den Staatskassen so viel Millionen nahm, als er eben brauchte. In Deutschland sind derattige Mißbräuche nur vereinzelt vorgekommen als Privilegium odiosum jener verschwenderischen Fürsten, denen das Verständnis für die natürlichen Grenzen ihrer Herrschermacht und der Leistungsfähigkeit ihrer Staaten fehlte und die durch ihren über« triebenen Aufwand (man denke nur an die Geschichte Kurhessens und Kursachsens) der eigenen Dynastie und ihrem Lande schwer geschadet haben. Die Regel war es in Deutschland schon in den frühesten Zeiten des Feudalstaates, daß die Ausgaben des Fürsten aus bem Ertrage bestimmter Domänen, der Kron-, Staats- oder Kammergüter und der damit verbundenen Gerechtsame bestritten wurden und daß schließlich früher oder später, als die Fottschritte der Zeit und die wachsenden politischen Ansprüche des Volkes diesen Rechtszustand unerträglich erscheinen ließen, an Stelle dieser Einkünfte eine bestimmte, dem Monarchen für einen Pttoat- bedarf zur Verfügung gestellte Summe trat die eben die Zivilliste bildet. Dabei braucht letztere allerdings nicht ausschließlich aus barem Gelde zu bestehen. Es müssen vielmehr zu ihr auch die Krondotationen an Schlössern, Kostbarkeiten, Juwelen und dergleichen mehr gerechnet werden, an denen der Monarch ein geldwettes Nutzungsrecht hat.
Der Name „Zivilliste" stammt aus England. Hier wurden im Jahre 1688, als die verfassungswidrigen Eigenmächtigkeiten Jakobs H. eine Neuregelung der Finanzge- bahrung unvermeidlich gemacht hatten, zuni ersten Male bestimmte Erträge (zumeist 120 000 Pfund Sterling gleich 2 400 000 Mark) zum Unterhalt des Hofes bestimmt. In dieser Summe waren aber noch die Besoldungen zahlreicher, vom Staate nicht anderweitig dotierter Beamten der Zivil- verwaltung mit einbegriffen, sodaß die Wortbildung „civil
von Sachverständigen aus Landwirtschaft, Handel, Industrie und der Wissenschaft zu verbessern und weiter auszubauen. Zu dem Zwecke müßten die ausgehenden Güter in den Ita« tistischen Anmeldepapieren nach ihrer handelsüblichen Be- Nennung namentlich bezeichnet werden, bei einer bestimmten Anzahl von Waren, darunter Holz, Tiere, Hüte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Musikinstrumente, würde neben dem Gewicht oder an seiner Stelle der handelsübliche Maßstab (Festmeter, Stück, Registettons) angegeben werden. Ferner konnte bei der Ausfuhr solcher Waren, deren Wette durch Schätzung nicht oder nur mit Schwiettgkeiten festzustellen sind, die Angabe des Wettes verlangt werden. Von den 1500 bis 2000 Nummern des Stattstischen Warenverzeichnisses kommen hierfür etwa 170 Nummern in Frage, darunter besonders anderweit nicht genannte Arzneimittel, Textilien, Felle, Pelze, Bücher, Karten und Drucke, Edelsteine, Luxus- und Schmuckgegenstände, Malereien, Schiffe, Musikinstrumente, Kinderspielzeug. Der Entwurf eines Verzeichnisses dieser Wareu wird im Kaiserlichen Statistischen Amte alsbald ausgestellt und auf Wunsch den Handelskammern und sonstigen wirtschaftlichen Körperschaften sowie den Interessenten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werben.
Hus aller Mett.
Amerikanischer Journalismus. Vor kurzem wurde erzählt, daß ein amettkanischer Reporter an Rußlands Bevollmächtigte in Pottsmouth mit dem sonderbaren Verlangen herangetreten sei, ihm für 20 000 Mark den ersten Entwurf des Friedensvertrages zu verkaufen, auf daß die Leser seines gelben Blattes von dem Fttedensschluß ebenso rasch Kenntnis erhielten wie der Zar und der Mikado. Die Russen konnten, zum Erstaunen des smarten Amerikaners, das Geschäft nicht machen. Das regte den pfiffigen Journalisten deratt auf, daß er öffentlich erklärte, er werde sich cm Rußland fürchterlich rächen. Es hätte nun keinen Menschen überrascht, wenn der beleidigte 9)anfee höchsteigenhändig einen Friedensverlrag fabttziert hätte, um ihn den Lesern seiner Zeitung als den allein echten aufzutischen und allen Dementis zum Trotz auch nicht ein Tüpfelchen davon zurückzunehmen. Es hätte durchaus amerikanischen Repottergewohnheiten entsprochen; denn es ist Pflicht, daß jedes Blatt die Nachrichten, die es gierst gebracht hat, für heilig, wahr und unanfechtbar ausgibt und sie unter keinen Umständen widerruft. Eines Tages meldete eine große Tageszeitung in Chicago den Tod eines besonnten Milliardärs. Die Nachricht war in allen Punkten erfunden, aber das Blatt dachte gar nicht daran, eine Bettchttgung zu bringen, um in den Äugen seiner Leser nicht an Ansehen und Glaubwürdigkeit zu verlieren. Ja, es war sogar kühn genug, sich der Fixigkeit seiner Berichterstattung zu rühmen, denn als der Milliardär drei Jahre später wirklich starb, veröffentlichte das Blatt einen Nachruf, der mit folgende Worten begann: „Herr 1 . . . einer der am höchsten ein« geschätzten Bürger unserer Stadt, ist durch den unerbittlichen Tod aus dieser Zeitlichkeit abberufen worden. Aeltere Leser unseres Blattes werden sich erinnern, daß wir diese Nachricht früher gebracht haben als die anderen Zeitungen von Chicago.
Wolkenbrüche nach dem Erdbeben. Wolkenbruchartige Regen gehen fortwährend in dem vom Erdbeben betroffenen Gebiete nieder, verwüsten die Felder und dringen in die Zelte, die Zufluchtsstätten und die beschädigten Häuser. An verschiedenen Orten sind durch Blitzschlag Menschen getötet und verletzt und Häuser beschädigt worden. — General Lamberti beratschlagte mit den Vertretern des Mailänder
MHMMMBMKBBMgBagmaMII ■lliHBill I BI IBfMWWnr ’iHfffEaM—MMalMMfMhlHMMEM—^—B—l
list" im Gegensatz zur „public" oder „political list" der sprachlichen Berechtigung nicht entbehrte. 143 Jahre später, als in England unter der Herrschaft König Wilhelms IV. eine Aera der gewaltigsten Reformen anbradh, war die Zivilliste auf 2 Millionen Pfund (40 Millionen Mark) angeschwollen, aber trotzdem durch die Mißwirtschaft Georgs IV. in schwere Unordnung geraten. Das englische Parlament ging wie immer, so auch damals von dem Grundsätze aus, „daß das Land, das sich den Luxus eines Thronsessels gestatte, ihn auch anständig dekotteren müsse". Man befreite die Zivilliste von den ihr anhaftenden Lasten und nahm dem Monarchen auch die Sorge um die Mitglieder des königlichen Haufes ab, indem man dem Parlament die Verpflichtung auferlegte, die Prinzen und Prinzessinnen der Dynastie mit besonderen Apanagen zu dotteren. Die Zivilliste des Königs von England, die zurzeit rund 12 Millionen Mark beträgt, ist deshalb nicht so geringfügig, wie es den Anschein hat, weil Eduard VU. nicht den Unterhalt der übrigen königlichen Familie zu bezahlen hat, die aus Staatsmitteln noch weitere 4 Millionen Mark erhält.
Interessant ist die Entwickelung der Zivilliste in Preußen. Ihre Anfänge führen bis aus den Großen Kurfürsten zurück, der aus einer Anzahl von zu seinem Pttvatvermögen gehörenden Gütenr ein Hausfideikommiß begründete. Dasselbe tat in reichlicherem Maße Der sparsame Friedrich Wilhelm I. durch Stiftung eines Kronfideikommisses der hohenzollettschen Familie. Beide Stiftungen können zwar im streng juristischen Sinne nicht als Zivilliste bezeichnet werden, stehen aber mit der später in Preußen entstandenen in engem Zusammenhänge. Friedrich der Große, der seine königliche Stellung als die première magistrature de eet état und sich selbst als deu obersten Beamten des Staates bezeichnete, war der erste unter den absolut regierenden Monarchen, der sich freiwillig auf eine bestimmte Summe, nämlich 220 000 Taler pro Jahr beschränkte, mit der er seine Haushaltung und die unumgänglich notwendigen Geschenke bezahlte. Durch diese weise Selbstbeschränkung war es ihm möglich, in seiner allerdings langen Regierungszeit einen großen Staatsschatz aufzusammeku Friedrich Wilhelm 111. bedang sich, nachdem sich der bei Jena und Auerstüdt zusammengebrochene Staat wieder ausgerüstet