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Erstes Blatt-

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«rrieljShrllch 1,80 Mk^ monatlich 60 Pfg., für auS- vLrUgr Abonnenten mit dem bettefsenden Postauffchlag. Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg.

EinrLckmtgSgtzbüh, |

Ochmckt nab verlegt in der Buchdruckerei deS verein, «.

WatfenhaufeS in Hanau.

General-Anzeiger

es Organ für Stadt- und Landkreis Kanan.

Die füufgespâle Petitzeile oder deren Raum 16 Pfg., im Nellamenteil die Zeile 85 Pfg.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Verantwort!. Redakteur: «.Schrecke, in Hamm.

Ri. 116 Fernlpr-chanschluh Nr. 605.

Donnerstag den 18. Mai

Fernsprechanschlutz Nr. 605.

1905

Amtliches.

Stadtkreis Hanau. Bekanntmachung.

Das Volksbad am Main ist wieder eröffnet. Der Badeaufseher wird täglich in den Monaten:

Mai von 6—9 vormittags

P und 2—8 nachmittags,

Juni, Juli, August von 5—9 vormittags und 2—9 nachmittags, September von 6—9 vormittags und 2—7 nachmittags an dem Volksbad anwesend sein.

Wegen der erschwerten Aufsicht ist 9ti^terwad)fenen die Benutzung des Volksbades nach 6 Uhr abends verboten.

Es wird vor dem Baden in den Stunden von morgens 9 Uhr bis nachmittags 2 Uhr, sowie nach 7 bezw. 8 und 9 Uhr abends wegen mangelnder Aufsicht dringend gewarnt.

Hanau den 15. Mai 1905.

Der Magistrat.

J. A.: Schmidt. 9815

Bekanntmachung.

Die Weitzbinderarbeiten zur Herstellung der Hinter­fassade des Hauses Marktplatz Nr. 16 (Rathaus) sollen unter Zugrundelegung der Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen öffentlich verdungen werden.

Die Verdingungsunterlagen sind im Stadtbauimtt T, Rathaus, Zimmer Nr. 17, vormittags von 10—12^2 Uhr einzusehen und von dort zu beziehen.

Der Verdingungstermin findet Samstag de« 3. J««i d. JK., vormittags 11 Uhr, im Beisein etwa erschienener Bewerber im vorgenannten Zimmer statt, wohin die Ange­bote versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen, bis f|U dem genannten Zeitpunkt einzureichen sind.

Zuschlagsfrist 14 Tage.

Hanau den 16. Mai 1905.

Das Stadtbauamt.

Schmidt. 9814

Handelsregister.

Jirma Storck & Sinsheimer in Hanau: Die Kauf­leute Wilhelm Kredell und Adolf Sins­heimer, beide in Hanau, sind am 1. Januar 1905 in das Geschäft als persönlich haftende Gesellschafter ein getreten und wird dasselbe von diesen und dem seitherigen Inhaber Kaufmann Lazarus Sins­heimer in Hanau unter unveränderter Firma als • offene Handelsgesellschaft fortgeführt. Zur Ver­tretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter er- mâchtigt.

Der Ehefrau des Kaufmanns Lazarus Sins­heimer, Lina geb. Oppenheim in Hanau ist Prokura erteilt.

Die den Kaufleuten Wilhelm Kredell und Adolf Sinsheimer in Hanau erteilten Prokuren sind er­loschen.

Hanau den 12. Mai 1905.

Königliches Amtsgericht 5. 9726

Ordnung

betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken im Bezirke der Ge­meinde Grost-Auheim.

Auf Grund des § 6 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. 8. 1897 und des Beschlusses der Gemeindevertretung hierselbst vom 20. 2lpttl d. Js. wird gemäß der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunal­abgabengesetzes vom 14. 7. 1893 und des § 6 der Landge­meindeordnung vom 4. August 1897 für die Gemeinde Groß- Auheim nachstehende Steuerordnung erlassen.

§ 1.

Jeder auf Grund einer freiwilligen Veräußerung erfolgende Eigentumserwerb eines im Gemeindebe^irk Groß-Auheim be­legenen Grundstücks unterliegt einer Steuer von eins vom Sundert des Werts des veräußerten Grundstticks. Wird das igentum eines Grundstücks der vorbezeichneten Art im Zwangsversteigerungsverfahren erworben, so ist eine Steuer von eins vom Hundert von dem Betrage des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag erteilt wird, unter der Hinzurech- mmg des Wertes der von dem Erfteher übernommenen LeiLttmoen zu entrichten.

Für die Steuer sind der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner verhaftet. Steht einem derselben nach den landesstenrpelgesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu [§ 6], so ist von dem anderen Teile die Hälfte der Steuer zu entrichten.

Ist dieser Vorbesitzer des bettefsenden Grundstticks ge­wesen und zugleich Hypotheken- oder Grundschuldglüubiger wegen ihm noch geschuldeten Kaufgeldes, oder eine von der Zahlung des Stempels Befreite Person [§ 6], so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung.

8 1 2

Erfolgt die Auflassung eines Grundstücks auf Grund mehrerer auseinander folgender zusammengefaßter Sachver- äußerungsverttäge von dem ersten Veräußerer an den letzten Erwerber, so werden die Erwerbspreise sämtlicher Veräuße- rungsgeschäfte zusammengerechnet, und es ist die Steuer von diesem Gesamtbeträge zu entrichten.

Einem Vertrage gleich behandelt wird,

a) die Beurkundung der Ueberttagung der Rechte des Erwerbes aus dem Veräußerungsgeschäfte.

b) die Beurkundung der nachträglichen Erklärung des aus einem Veraußerungsgeschäfte berechttgten Er­werbers, nach der er die Rechte für einen dritten erwirbt oder die Pflichten für einen Dritten über­nimmt.

Hat jedoch der erste Erwerber des Veräußerungsgeschäfts nachweislich auf Grund eines Vollmachtsaufttags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abge­schlossen, so unterliegt diese Veräußerung nicht der Umsatz­steuer.

Für die Umsatzsteuer haften der erste Veräußerer und der letzte Erwerber.

8 2.

Erfolgt der Eigentumserwerb aus Grund einer Schen­kung unter Lebenden — insbesondere auch einer renumera- torischen oder mit einer Auflage belasteten Schenkung — so ist die Abgabe nach dem Betrage, um welchen der Beschenkte durch den Erwerb des Grundstücks reicher wird, 31t ent­richten.

Für die Feststellung dieses Betrages haben die Vor- schttsten der §§ 14 bis 19 des Gesetzes betreffend die Erb­schaftssteuer vom ^Mai 1873 ^^ füc 1891 @> 78j

19. Mai 1891 L J und des Artikels 1 Nummer 2 des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer vom 31. Juli 1895sG.-S. für 1895 S. 412] sinngemäße Anwendung zu finden.

8 3.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück von einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund eines lästigen Verttags übertragen wird oder wenn einer oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft das Eigen­tum eines zu dem gemeinsamen Nachlasse gehörigen Grund­stücks erwerben.

Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat.

§4.

Bei Eigentumserwerbungen die zum Zwecke der Teilung der von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grund­stücke außer dem Falle der Erbgemeinschaft (vergl. § 3) er­folgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Miteigentümer zum alleinigen Eigentum übertragenen Grundstücks mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der ganzen zur Teilung gelangten gemeinschaftlichen Ver­mögensmasse.

8 5.

Erfolgt der Grundstückscrwerb auf Grund von Tausch- verträgen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem der Verttagsschließenden in Tausch gegebenen Grundstücke und zwar nach denjenigen, welche den höheren Wert haben, bei dem Tausche im Gemeindebezirk belegener Grundstücke gegen außerhalb derselben belegene nach dem Werte der ersteren.

8 6.

Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden die Bestimmungen der Landesgesetze über den Ur­kundenstempel bezw. Schenkungsstempel entsprechende An­wendung.

8 7-

Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchen die Steuer von dem Werte des Grundstücks zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eigen­tumswechsels zu richten.

In keinem Falle darf ein geringerer Wert versteuert werden, als der zwischen dem Veräußerer und Erwerber be­dungene Preis mit Einschluß der vom Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen und unter Zurechnung der vorbe­haltenen Nutzungen. Die auf dem Gegenstände haftenden gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet ; Renten

und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend Erb« schaftssteuer vom 19"'^^ 1891 ^ 15 ^^^ 19 und vom

31. Juli 1895 Artikel 1 Nummer 2 kapitalisiert.

8 8.

Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Gc- mcinbeporftanb (Steuerausschuß).

§9.

Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben innerhalb vier Wochen nach dem Erwerbe dem Gemeinde­vorstande hiervon, sowie von allen sonstigen für die Festsetzung der Steuer in Bettacht kommenden Verhältnissen schriftliche Mitteilung zu machen, auch die die Steuerpflichtigkeit betteffenden Urkunden vor­zulegen. Auf Verlangen des Gemeinde - Vorstandes (Steuerausschusses) sind die Steuerpflichtigen verbunden, über bestimmte für die Veranlagung der Steuer erhebliche Tat­sachen innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Fttft schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen.

8 10.

Der Gemeindevorstand (Steuerausschuß) ist bei Veran­lagung der Steuer an die Angaben der Steuerpflichttgen. nicht gebunden. Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind bem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen milzuteilen, hier­über binnen einer angemessenen Fttst eine weitere Erklärung abzugeben (vergl. § 63 des Kommunalabgabengesetzes).

Findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so kann der Gemeindevorstand (Steueraussckuß) die zu entrichtende Steuer, nötigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger festsetzen.

8 11.

Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung bet Steuer durch den Gemeindevorstand (Steuerausschuß), worüber dem Steuerpflichtigen ein schriftlicher Bescheid zuzu­stellen ist.

Die Steuer ist innerhalb vier Wochen an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungs­zwangsverfahren.

8 12.

Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen eines Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Veranlagungsbe- fcheides beim Gemeindevorstand schriftlich anzubringen.

Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand. Gegen dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binnen einer, mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung be­ginnenden Fttst von zwei Wochen die Klage im Verwaltungs-- strettoerfahren (an den Kreisausschuß) offen.

8 13.

Wer eine ihm nach § 9 dieser Ordnung obliegende An­zeige oder Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht tu der vor- geschttebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer. Geldstrafe von einer bis dreißig Mark bestraft.

8 14.

Diese Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Groß-Auheim den 20. April 1905.

Der Gerneindevorstanv.

Grün, Bürgermeister.

Lenz. G a d H 0 f. Kronenberger. Hain. Hock, Reuter.

Daß die vorstehende Steuerorbnung in der Zeit Pont 1. April bis 15. April 1905 nach zuvoftger öffentlicher Be- kanntmachung in der Bürgermeisterei öffentlich ausgelegen hat, Einwendungen dagegen mcht erhoben worden sind und dieselbe von der Gemeindevertretung in ihrer heu­tigen Sitzung endgültig beschlossen worden ist, bescheinigt

Groß-Auheim den 20. April 1905

Der Bürgermeister.

Grün.

Die vorstehende Steuerordnung wird hiermit auf Grund des § 77 des Kommunal-Abgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 und des § 6 der Landgemeinde-Ordnung vom 4. Au­gust 1897 genehmigt.

Hanau den 25. April 1905.

Namens des Kreisausschuffes.

Der Vorsitzende.

A. 2012 v. Beckerath.

Zu vorstehender Ordnung wird hiermit auf Grund des Erlasses des Herrn Ministers der Finanzen und des Innern vom 3. Dezember 1900 — Amtsblatt 1901 Seite 47 — die nach § 77 Absatz 3 a des Kommunal-Abgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 erforderliche Zustimmung erteilt.

Cassel den 9. Mai 1905.

Der Regierungs-Präsident.

A. IV. 895 II. J. Kameke.