Erstes Blatt
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General-Anzeiger
Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.
WaheuhaufeS in Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer BeUage.
EiurLckuugSgeSühr t
Die süafgespalteue Petitzeile oder deren Rotttn 15 Pfg., im Reüamemeil die Zeile 35 Pf^
Verantwort!. Redakteur: S. Schrecker tu Han«.
Nr. 115 F«r»sprr»a«,chl«ß Nr. 605. MittU>0lh VtN 17. Mlll Frr»spr«chanschl«tz Nr. 605. 1905
2ümtl»ches.
Stadtkreis Hanau.
Am Donnerstag den 18. Mai 1905, vormittags von 9 Uhr ab, findet im unteren Sitzungssaale des Neustädter Rathauses, Zimmer Nr. 1 öffentliche Sitzung des Kanfmannsgerichts statt, in welcher- Parteien etwaige Streitigkeiten, Klagen rc. zur Schlichtung anbringen können.
Hanau den 16. Mai 1905.
Der Vorsitzende des Kaufniannsgerichts.
Ui. Gebeschus. 9741
Ordnung
betreffend die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Grotz-Auheim, Kreis Hanau.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 20. April 1905 wird hierdurch gemäß §§ 13, 18, 82 des Kommunalabgabengesetzes vnm 14. Juli 1893 und des § 6 der Landgemeindeordnung vom 4. August 1897 für die Landgemeinde Groß-Auheim die nachstehende Steuerordnung erlassen.
It Steuer von dem im Gemeindebezirk gebrauten und zum Verbrauch gelangten Biere.
§ 1.
Steuersatz.
Don dem im Gemeindebezirke gebrauten und zun: Verbrauch gelangten Biere wird eine Steuer erhoben, welche für schwereres (Lager-) Bier fünfundsechzig Pfennige, für leichteres fünfzig Pfennige pro Hektoliter beträgt.
' H. Steuer von eingeführtem Biere.
8 2.
Von dem in den Gemeindebezirk eingeführten Bier wird eine Steuer erhoben, welche für schwereres (Lager-) Bier fünfundfechzig Pfennige, für leichteres fünfzig Pfennige pro Hektoliter beträgt.
8 3.
Befreiungen.
Don der Steuer Befreit ist:
») Bier, welches in Mengen von nicht mehr als zwei Litern eingeführt wird,
b) Bier, welches durch den Gemeindebezirk nur durchgeführt wird;
durchgeführtes Bier ist auch solches, welches, aus der Eisenbahn zugeführt, ohne in die Gemeinde eingebracht zu werben, auf dem Bahnhöfe lagert und demnächst in den Urgebinden weilerbefördert wird, oder welches auf der Achse oder auf Schiffen eingegangen, in denselben Gebinden und mit denselben , h Frachtbriefen u. s. f. weitergeht,
c) sogenanntes Retourbier einer im Gemeindebezirke belegenen Brauerei, welches an diese in den Urgebinden zurückgelangt, sofern die dafür seiner Zeit gezahlte Ausfuhrvergütung erstattet wird.
§4.
Art, Ort, Zeit und Ueberwachung der Einfuhr.
Jede Einfuhr von Bier muß in geeichten Fässern mit darauf befindlicher Bezeichnung des Raumgehaltes oder in Flaschen, welche für jedes Frachtstück gleichartig sind, erfolgen.
Die Einfuhr darf nur auf einer Einsuhrstraße unb nur während der Tageszeit geschehen. Einfuhrstraßen sind:
a) die hier einmündenden Eisenbahnen,
b) die als Einfuhrstraßcn vom Gemeindevorstande ausdrücklich bezeichneten Land- und Wasserstraßen mit den für letztere bestimmten Landungsplätzen.
Als Tageszeit wird angesehen:
a) in den Monaten Mai bis September die Zeit von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr abends,
b) in den Monaten Oktober bis Llpril die Zeit von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends.
Die Einfuhr außerhalb dieser Zeit ist zulässig:
a) wenn sie mittelst der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eiseitbahnen, der regelmäßigen Schiffsverbindungen oder der Fahrposten erfolgt;
b) wenn in besonderen Fällen die Erlaubnis vom Gemeindevorstande vorher erteilt worden ist, unter den dabei festgesetzten Bedingungen.
Jeder Frachtführer ist verpflichtet, den Auffichtsbeamten auf Erfordern bie zu den eingehenden Biersendungen gehörigen Begleitpapiere, Frachtbriefe usw. vorzuzeigen.
Gemeinsame Bestimmungen für die Steuer von dem im Gemeindebezirk gebrauten und von dem eingeführten Vier.
§ 5.
Zahlung der Steuer.
Von auswärts eingeführtes, oder aus hiesigen Brauereien bezogenes Bier muß von dem Empfänger spätestens am
Tage nach dem Empfange während der üblichen Dienststunden auf der Gemeindekasse angemeldet und versteuert werden.
Steuern welche hiernach an Sonn- unb Festtagen entrichtet werden müßten, sind am Vormittage des nächsten Werktages zu zahlen.
Wer Bier empfängt, hat der Kasse eine mit seiner Unterschrift versehene Anzeige in doppelter Ausfertigung vorzulegen, aus welcher der Name und Wohnort des Absenders, die Art des empfangenen Bieres und der Raumgehalt der Gebinde oder Flaschen, der Lagerort, Tag und Stunde des Empfanges und der Betrag der Biersteuer ersichtlich fein müssen. Eine Ausfertigung wird dem Steuerpflichtigen mit Empfangsbescheinigung zurückgegeben; dieselbe ist in einem Sammelhefte aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzuzeigen.
Der Berechnung der Biersteuer ist der Raumgehalt der zur Einfuhr benutzten Gefäße zugrunde zu legen. Bier, welches von hiesigen Brauereien in Gebinden, Flaschen oder im Ausschank direkt an die Konsumenten abgesetzt wird, ist von den Brauereibesitzern in gleicher Weise anzumelden und zu versteuern.
§ 6.
Lagerbuch.
Wer sich mit dem Kauf von Bier zum Weiterverkauf oder Ausschank befaßt, hat über das nach dem Inkrafttreten dieser Steuerordnung unmittelbar von auswärts oder am Orte bezogene Bier, welches von dem etwa vorhandenen einheimischen getrennt zu lagern ist, ein Lagerbuch zu führen. In dieses sind in Bezug auf das eingeführte Bier der Absender, die Zahl und “ der Raumgehalt der Fässer oder Flaschen, die Art des Bieres, der Lagerort, Tag und Stunde des Ernpfanges und der Betrag der Biersteuer, in Bezug auf das abgegebene oder ausgeführte Bier der Enwsänger, Zahl und Raumgehalt der Fässer oder Flaschen, die Art des Bieres, insbesoudere eine erfolgte W- oder Umfüllung, Tag und Stunde der Abgabe oder Ausfuhr und der Betrag der zurückerhaltenen Biersteuer spätestens am Tage nach dem Empfange, der Versendung oder Abgabe zum Ausschank einzutragen. Das Lagerbuch ist nebst dem Sammelhefte der 'Anzeigen (§ 6) jederzeit zur Einsicht der Auffichtsbeamten bereit zu halten.
§ 7.
Durchsuchungen.
Den Aussichtsbeamten ist von denjenigen, welche Bier von auswärts oder am Orte bezogen haben, behufs Vornahme von Durchsuchungen der Zutritt zu den Räumen, in denen das Bier gelagert wird, zu gestatten.
§8.
Aussuhrvergütung.
Den in § 7 bezeichneten Händlern wird für das von ihnen nach dem Inkrafttreten dieser Steuerordnung versteuerte Bier, sofern sie dasselbe aus dem Gemeindebezirke ohne voraufgegangene Vermischung mit anderen Bieren oder mit Wasser oder sonstigen Stoffen wieder ausführen, die nachweislich gezahlte Steuer voll vergütet. Der Anspruch auf Vergütung wird den Gewerbetreibenden nur dann zugestanden, wenn sie Lagerbücher nach § 7 ordnungsmäßig führen und zur Einsicht der Aufsichtsbeamte:: jederzeit bereit halten.
Der Berechnung der Ausfuhrvergütung ist der Raumgehalt der zur Ausfuhr benutzten Gefäße zu Grunde zu legen. Die Zahlung der Vergütung erfolgt monatlich auf Anweisung des Gemeindevorstandes durch die Gemeindekasse.
Hl. Zulässige Vereinbarungen.
8 9.
Der Gemeindevorstand ist befugt, mit einzelnen Steuerpflichtigen zum Zwecke der Erleichterung des Verkehrs, ferner betreffs der Zahlung und Vergütung der Steuer besondere Vereinbarungen zu treffen.
Die Verembarungcn dürfen nicht zu Ungleichheiten in der Besteuerung führen.' Sie bedürfen der Genehmigung.
IV. Strafen.
§ 10.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnung werden mit einer Strafe von 3 bis zu 30 Mk. belegt. Außerdem ist im Falle der Steuerhinterziehung die hinterzogene Steuer nachzuzahlen.
V. Jnkrafttretung der Steuerordnung.
§ 11.
Diese Steuerordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
G r o ß - A u h e i m den 20. April 1905.
Der GemeinDev erstand. Grün, Bürgermeister.
L e n z. G a d h o f. Kronenberger. Hain. Hock.
Reuter.
Daß die vorstehende Steuerordnung in der Zeit vom 1. April bis 15. Llpril 1905 nach zuvoriger öffentlicher Be- kanntmackmng in der Bürgermeisterei öffentlich ausgelegen hat, begründete Einwendungen dagegen nicht erhoben worden
sind und dieselbe von der Gemeindevertretung in ihrer heutigen Sitzung endgültig beschlossen worden ist, bescheinigt
Groß-Auheim den 20. April 1905
Der Bürgermeister.
Grün.
Die vorstehende Steuerordnung wird hiermit auf Grund des § 77 des Kommunal-Abgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 und des § 6 der Landgemeinde-Ordnung vom 4. August 1897 genehmigt.
Hanau den 25. April 1905.
Namens des Kreisausschusses.
Der Vorsitzende.
A. 2012 v. Beckerath.
Zu vorstehender Ordnung wird hiermit auf Grund des Erlasses des Herrn Ministers der Finanzen und des Innern vom 3. Dezember 1900 — Amtsblatt 1901 Seite 47 — bie nach § 77 Absatz 3 a des Kommunal-Abgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 erforderliche Zustimmung erteilt.
Cassel den 9. Mai 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Kameke.
Gefundene und verlorene Gegenstände rr.
Gefunden: 1 frischgewaschene Goldschmiedeschürze (gez. K G.), 1 Paar gelbe Damen-Handschuhe, 1 Teil von einer Automobil-Laterne, 11 Mark bar, 1 Handpritschenwagen, 3 Stück Freimarken (ä 1 Mk.), 1 Monatskarte für Mathilde Lenz.
Verloren: 1 silberne Herrenuhr ohne Kette, 1 Portemonnaie mit 5 Mk. und einigen Pfennigen.
Hanau den 17. Mai 1905.
Hus Hanau Stadt und Cand.
Hanan, 17. Mai.
* Der neue Casseler Regierungspräsident. Der zum Regierungspräsidenten in Cassel beförderte bisherige Potsdamer Polizeipräsident, Graf von Bernstorff, ist, wie die „D. Warte" schreibt, in den 3h, Jahren, seitdem er in Potsdam war, wenig mit dem Publikum in Berührung gekommen. Er erfreute sich der besonderen Wertschätzung des Kaisers und wurde deshalb auch im vorigen Jahre zu Studienzwecken nach Südamerika gesandt, wobei er zugleich in Sachen der Bekämpfung des Mädchenhandels wichtige Besprechungen hatte. Ein spezielles Freundschaftsverhältnis verknüpft den Grafen Bernstorff mit dem jetzigen Minister des Innern, Freiherrn von Bethmann-Hollweg. Ms Nachfolger des Polizeipräsidenten wird der in Potsdam bei der Königlichen Regierung, Abteilung für Kirchen- und Schulwesen, beschäftigte Regierungsassessor und Königliche Kammerjunker Graf Ernst zu Rantzau genannt, welcher schon einmal als Nachfolger des Polizeipräsidenten v. Balan in Frage kann
' Warnung vor kanadischen Auswauderungs- Agenturen. Jm vergangenen sowohl wie in diesem Jahre hat eine sich „Farmers Auxiliaris Association" nennende kanadische Auswanderungs-Agentur in London, Charing Croß 9h. 13, später Nr. 15, wohnhaft, fortgesetzt in deutschen Zeitungen Annoncen mit verlockenden Aufforderungen zur Auswanderung nach Kanada veröffentlicht. Eingezogene Er- tunbigungcn nach diesem zweifelhaften Bureau haben ergeben, daß dasselbe identisch ist mit einem Geschäftslokal in der obenerwähnten Straße in London, dessen Tür die Aufschrift trägt: „Canadian Labour Bureau, Booking Office, Louis Leopold". Da sich in dem durch einen gemeinsamen Hausflur zugänglichen Erdgeschoß des Nachbarhauses Nr. 11 und 12 Charing Croß die „Canada Emigration Office", eine Unterabteilung der in Victoria Street Nr. 17 bestehenden Generalagentur der Kanadischen Kolonialregierung, befindet, so wurden dort Erkundigungen eingezogen und darauf vom High Commmissioner für Kanada mitgeteilt, daß das erstgenannte Bureau ebensowenig mit der Kanadischen Kolonialregierung etwas 31t tun habe, wie zahlreiche andere Londoner Agenturen dieser Art. Die einzige von der Kanadischen Kolonialregierung anerkannte Londoner Agentur für Auswanderung nach Kanada sei die vorgenannte amtliche „Canada Emigration Office" in Nr. 11 und 12 Charing Croß. Aus obigen: geht hervor, daß die eingangs erwähnte „Far- merâ Auxiliary Association" und ähnliche Bureaus, die in Deutschland verlockende Anzeigen erlassen, Firmen höchst verdächtiger Art sind, vor denen nicht dringend genug gewarnt werden kann, da ihre Inhaber meist Leute sind, die irgendwo Schiffbruch erlitten haben und sich nunmehr auf die Ausplünderung Auswanderungslustiger verlegen.
* Schmetterling-Ausstellung. Im Zoologischen Garten zu Frankfurt a. M., wird am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche die Nidch ' sche Schmetterling- sammlung, aus Privatbesitz ergänzt auf 30,000 Exemplare, im kleinen Konzertsaal des Gesellschaftshauses statt-- ausgestellt sein. Ein besonderes Eintrittsgeld wird von den