Zweites Blatt
Bezugspreis:
Vierteljährlich 1,80 Mk., monatlich 60 Psg., für cmS- «amgt Monnemen mit dem betresjeriden PvstauffchiLg, Die emzelue Nummer lostet 10 Pfg.
Gchxuckt und verlegt in der Buchdruckerei dB verein. «, Wmjcnhaujes in Hanau.
General-Anzeèger
Amtillhes Organ für Lindt- und Fandkrels Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,
EiurSSungsgeSithr <
Die sLnfgespalteue Petitzeile oder der« Raum 15 '^ im Mismeuteü die Zeile SS Psg.
VersnkvorL Redâ^: G. Schrecker ^ H-««.
Fernfprechanschluf; Nr. 605
Montag den 10. April
Fernsprechanschlutz Nr. 605»
1905
Amtliches.
Stadt- und Candkreis ^anau.
In der Zeit vom 12. bis eirrschtietzlich Den 19. April -. I. findet für den Stadt- und Landkreis Hanau die nach der Pferde-Aushebungsvorschrift vom 1. Mai 1902 (Regierungs-Amtsblatt Seile 251) vorzunehmende Pserve- BoriNmAermtg an den nach bezeichneten Orten und Zeitpunkten statt:
Mittwoch Derr 12. April, Vormittag 8^2 Uhr, in Kochstadt auf dem Landwege iiad) Dörnigheim bei der Eisenbahnhaliesielle für die Genreinden H 0 ch stadt und Dörnigheim.
Dorme^stafl Serr 13. 2ipril, Vormittag W Uhr, in Moinkttr auf der Landstraße von Fechenheün nach Dörnigheim bei der alten Mainkur mit der Richtung nach Fechenbeim für die Gemeinden Bergen-Enkheim, B i s ch 0 f ö b e i m und F e ch e n h c i m.
Nachmittags 12 Uhr 20 Min. in Groszanheim auf dem Gemeindevlatz am Hamel und dem anstoßenden Ufergelände für die Orte Großauheim, Großkrotzenburg und Pulverfabrik.
Krestafl derr 14» April, vormittags 10 Uhr, in Milbelmsbad auf der Papelallee mit der Richtung vom Kurhaus nach der Station für die Orte K e s s e l st ad t, Mittelbuchen, Wachenbuchen, Philippsruhe und Wilhelmsbad.
Mittaas 12 Uhr in Niederdorfelden auf dem Landwcae Gronau-Bergen an der Hohlhorst'schen Wirtschaft für die Ortschaften Gronau, K i l i a n st â d t e n, Niederdorfelden, Oberdorfelden, sowie die Gutsbezirke Dottenfelder Hof und Gr 0 nauerh 0 f.
Eamst^a den 15. April, vormittags 9 Uhr, ans dem Mehmarktvlah in Panait für den Stadtbezirk H a n a u. Die Pferde sind von der Hainstraße her zu und durch die Türkische Gärten nach der Bogenstraße hin abzuführen.
Nackmittaas 12 "s Uhr in Erbstadt auf der Landwegestrecke nach der Station Kaichen mit der Richtung nach Erbitadt für die Orte Eichen und E r b st a d t.
Montag drn 17. April, vormittags 11 Uhr, in KangenSirbach auf der Trift bei den sog. 4 Linden für die Orte Langendiebach, Ravolzhausen und R ü ck i n g e n.
Nachmittags 12^/- Uhr in Bruchköbel auf dem Landwege nach der Eisenbahnstation mit der Spitze da, wo der Landweg nach Niederissigheim abgeht, für die Ortschaften Bruchköbel, Niederissigheim, Oberissigheim, Roßdorf und die Gutsbezirke Oberförsterei Hanau (in Neuhof) und Kinzigheim erhoff
Dienstag Den 18. April, vormittags 9?U Uhr, in Langenselbold auf dem Landwege nach dem Staatsbahnhof in nächster Näbe des Kleinbahnhofes mit der Richtung nach dem Dorfe für die Ortschaften Hüttengesäß, Neuwiedermuß und L a n g e n s e l b 0 I d.
Borwittags 11'/4 Uhr in Niederrodenbach auf der Landwegestrecke zwischen der Eisenbahnstation und dem Dorfe mit der Richtung nach letzteren: hin für die Ortschaften Niederrodenbach, O be r-r0 d enba ch und dem Gutâ- bezirk O b e r f 0 r st e r e i Wolfgang.
Mittwoch den 19. April, vormittags 10 Uhr, in Ostbe^m aus dem Bahnhofszufuhrweg mit der Richtung nach dem Dorfe für die Orte O st h e i m und W i n d e ck c n.
Vormittags ll1^ Uhr in Marköbel auf der-Landwegestrecke Ostheim—Marköbel mit der Richtung nach Marköbel für die Ortschaften Butterstadt, Mark ö b e l, Rüdigheim und die Gutsbezirke Baiersröderhof and R ü d i g h e i m e r h 0 f.
Das Vormusterungsgesch äst erstreckt sich in diesen: Jahre nur auf die Musterung der Pferde. Eine Vorführung und Prüfung der Fahrzeuge (§ 7 Pferde-Aushebungs-Vorschrift) findet nicht statt.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämtlichen Pferde zur Vkusterung zu gestellen mit Ausnahme
nl der unter vier Jahre alten Pferde,
d) Hengste,
c) der Stuten, deren Abfohlung innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarten ist oder die innerhalb der letzten 14 Tage abgefohlt haben,
der Vollblirtstttten, die im allgemeinen deutschen Gcstütbuch oder den dazu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von einem Vollluthengst laut Dechchein belegt sind, ans Antrag Des Besitzers,
6) der Pferde, welche auf beiden klugen blind sind.
f) der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind ober wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen,
g) der Pferde, welche bet einer früheren Vormusterung in der Vorführungsliste als Dauernd krèegsun« brauchbar bezeichnet worden sind,
h) der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. In den Fällen 311 c sind bezüglich der hochtragenden Stuten die Deckscheine der Dorführungsliste beizufügen.
Weitere Befreiungen von der Vorführung können nur in .ganz besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Derartige Anträge sind schriftlich durch Vermittelung der Ortsbehörde (bezw. des Magistrats) an den Unterzeichneten zu richten.
Von der Verpflichtung zur Vorführung der Pferde sind ausgenommen:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien hinsichtlich der zum persönlichen Gebrauch bestimmten — nicht also auch der in Wirtschaftsbetrieben verwendeten — Pferde,
2. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde. Zu anderen Zwecken gehaltene, wenn auch vorübergehend zum Dienst verwendete Pferde müssen also vorgeführt werden,
3. a) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste bezüglich der girrn Dienstgebrauch gehaltenen Pferde, sowie
b) Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübilng ihres Berufes an dem Tage der Musterung unbedingt notwendigen eigenen Pferde,
4. die Posthalter in Betreff derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Josten vertragsmäßig gehalten werden muß.
Pferdesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
Die Pferde sind gezäumt, im übrigen aber blank (ohne Geschirr) vorzuführen. - chläger und bissige Pferde sind, um Unfällen vorzubeugen, ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Auch kann bissigen Pferden, wenn sie sonst einen Maulkorb tragen, dieser angelassen werden.
Es ist bafür zu sorgen, daß die Vorführung tunlichst durch jüngere Leute geschieht, die bei berittenen Truvpen gedient haben. Das Vorführen der Pferde durch Kinder oder gebrechliche Leute ist verboten.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher weise ich an, Vorstehendes wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Auch mache ich darauf aufmerksam, daß sie nach Si 5 der Pferde-Aushebungs-Vorschrift verpflichtet sind, zum Musterungsgeschäft sich einzufinden oder int Behinderungs- falle ihre Stellvertreter zu entsenden, bent Dormusterungs- kommissar eine schreibgewandte Person (Gemeindeschreiber) zur Verfügung zu stellen und die Pferde-Vorführungsliste in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Selbstverständlich arbeitet der dem Kommissar zur Verfügung gestellte schreibkundige Mann unter dessen Verantwortung. Seine Hauptaufgabe ist es, die Einträge in den Listen zu machen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher sind ferner für das Ordnen und Vorführen der Pferde genau in der Reihefolge der Vorführungsliste verantworlich. Zu diesem Zwecke ^ist an dem linken Backenstück der Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Pferdevorführungsliste entspricht, zu befestigen.
Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Ortsvorsteher die Be- stimmungstüfelchen ebenfalls an bent linken Backenstück derart anzubringen, daß die Nummer (siehe vorigen Satz) darüber befestigt wird.
Hanau den 27. März 1905,
Der Königliche Landrat und Polizei-Direktor.
V 1985 u. 2029 J. A.: C 0 n r a d, Kreissekretär.
Stadtkreis Fjanau.
Bekanntmachung
In diesem Sommer finden in unserer Stadt topogra- phische Erkundungen statt
Die von feiten der Königlichen Landes-Aufnahme hiermit betrauten Offiziere und Topographen sind mit „Offenen Ausweisen" versehen, welche die ihnen zu gewährenden Hilfe- leistungen enthalten.
Die Bürgerschaft bitte ich, den betreffenben Offizieren und
Topographen zur Ausführung dieses gemeinnützigen und wissenschaftlichen Unternehmens nach Kräften entgegenzukommen und sie in allem zu unterstützen, dessen _ sie zur Förderung und Erleichterung ihres Auftrages bedürfen.
Hanan den 4. April 1905.
Der Oberbürgermeister.
Vr. Gebeschus. > 208
Bekanntmachung.
Das aus Anlaß des im Gemeindebezirke Ravolzhausen zur Ausführung gekommenen Auseinandersetzungsverfahrens neu angefertigte Flurbuch und die dazu gehörigen Karten sowie die Grundsteuerverteilungsnachweisung werden in dem Geschäftslokale des Königlichen Katasteramts II zu Hanau während des sechswöchigen Zeitraumes vom 10. April 1905 ab offengelegt sein und können dort an 3 Tagen in der Woche, nämlich am Montag, Mitttvoch und Samstag in den Stunden von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags von allen Beteiligten eingesehen werden.
Hanau den 8. April 1905,
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus. <272
Städtische Sparkasse.
Gelder gegen erststettige Hypotheken zu 48/o snrd stets auszuleihen.
7271 Der Vorstand.
Handelsregister.
Finna Zulie Hosfe in Hanau: Gemäß dem Testament vom 6. Februar 1891 des ant 29. Dezember 1904 gestorbenen früheren Inhabers Kaufmann Alexander Hoffe in Hanau ist das Geschäft von seiner Witwe Antonie Hosse geborene Rodde in Hanau fortgeführt worden.
Die Witwe Hosse hai das Handelsgeschäft bent Kaufmann Wilhelm Hosse in Hanau übertragen, welcher es unter unveränderter Firma fort- führt.
Hanau den 6. Apnl 1905.
_ Königliches Amtsgericht 5, 7274
Genoffenschaftsregifter.
Genossenschaft: Koruhaus-Genosienschaft, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Hanau: Die Genoffenschaft ist durch Beschluß der Generalversammlung vom 18. Januar 1905 aufgelöst.
Liquidatoren find:
l. Oberamrmann Ferdinand Schwarz in Hanau,
2, Gutsbesitzer Heinrich Kümmel in RiÄver- issigheim.
Hanau den 6. April 1905.
Königliches Amtsgericht 5. 7275;
Krieqsbilder aus Südwcstafrika.
Es ist schon mehrfach gerügt worben, daß man in Deutschland über den blutigen Ereignissen in der Mand- schurei fast völlig vergessen zu haben schein:, daß wir selbst! uns mitten in einem keineswegs unbeträchtlichen Kriege befinden. Die Nieder-werfmlg des Aufstandes in Deutsch-, Südwestafrika wird bei uns vielfach als ein zwar manche Opfer kostender, aber keineswegs den Charakter eines Krieges, tragender Raid gegen unzivilisierte und im modernen Kriegswesen nicht bewanderte Negerstämme angesehen. Daß diese Auffassung grundfalsch ist, daß wir uns vielmehr in einem recht respektablen Kolonialkriege befinden, der an Führer und Mannschaften mindestens die Anforderungen stellt wie ein Krieg gegen europäische Truppen, und daß dieser Kolonialkrieg verhältnismäßig größere Opfer fordert als ein Krieg zwischen zivilisierten Nattonen, das erweisen alle Schilderungen der einzelnen Gefechte mit Hereros und' Hottentotten, die von Mitkämpfern in die Heimat gelangt sind. Aus all diesen Schilderungen ergibt sich, wie woht- vertraut die Eingeborenen in Deutsch-Südwestafrika mit der mobernen Kampfesweise, wie gut bewaffnet, mit einem Wort, wie gefährliche Gegner sie sind. Und die Soldaten- briefe erweisen weiter, mit wie unendlich ungünstigeren tllmattschen und Geländeverhâlmissen unsere Truppen und Führer in der Kolonie zu rechnen haben. Mir besonderer