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VezugSvretSr vierteljährlich 1,80 DL, monackich 60 Mg für aut» wâru-e iibonnenten mu dem berrefienden PoKsuffchlaz. Die emzelne Stummer tost« 10 Wz.

Generals-Anzeiger;

-«druckt und verlegt in brr Buchdruckers hs8 eereta» er. WageuhauteS in Hanau.

Amtliches Organ für Stadl- und Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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®«ratita#r a, Redakteurr G. Schrecker « Hamm.

Nr. l. FernI»rc»°MI«S Nr. «NS. Montag den 2. Mannar Aâech°MI»ß Nr. «NS. 1905

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Amtli^es.

Stadt^ia Öanau.

OrtSstlitllt (ictrcffcnb das Kansmanns- gcricht zu Hanan.

Auf Grund des § 13 der Slâdteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 und des Gesetzes vom 6. Juli 1904 betreffend Kaukmannsgerichte wird nach An­hörung beteiligter Kaufleute und Handlungsgehilfen für den Stadtbezirk Hanau folgendes Orlsstatut erlassen:

Erster Abschnitt. Das Kaufmannsgericht als Gericht.

S i.

Zuständigkeit.

Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst­oder Lehrverhäliniffe zwischen Kaufleuten und ihren Hand­lungsgehilfen oder Handlungslehrlingen gemäß § 5 des Ge­setzes betreffend Kaufmannsgerichle wird ein Kaufmannsgericht errichtet.

8 2.

Zusammensetzung.

Das Kaufmannsgericht besteht aus einem Borfitzenden, einer von dem Magistrat zu bestimmenden Zahl von Stell­vertretern und 12 Beisitzern, und zwar je zur Hälfte aus Kaufleuten und Handlungsgehilfen.

Neben den 12 Beisitzern werden 12 Ersatzbeisitzer bestellt, die ebenfalls zur Hälfte Kaufleute, zur Hälfte Handlungsge­hilfen sein müssen.

Im Falle das Amt eines Beisitzers durch Tod oder sonst erlischt, beruft der Vorsitzende des Kauimannsgerichts aus den Ersatzbeisitzern der betreffenden Klaffe denjenigen, welcher nach der festgesetzten Reihenfolge (§ 16) zunächst an der Reihe ist, unb wird dieser Ersatzbeisitzer hiermit Beisitzer und tritt an die Stelle des von ihm ersetzten bisherigen Beisitzers.

8 3.

Vorsitzende unb Stellvertreter.

Zum Vorsitzenden und dessen Stellvertretern werden in der Regel der Vorsitzende des Gewerbegerichts und dessen Stellvertreter bestellt, sofern auf sie die im § 11 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen zuUefferr.

Wahlzeit der Beisitzer und Ersatzbeisitzer.

Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden auf die Derau von 3 Jahren gewählt. Die Wahl zeit der erstmalig Ge« wählten läuft bis zum 31. Dezember 1907.

Beisitzer, deren Amtsdauer abgelaufeu ist, scheiden erst aus, nachdem ihre Nachfolger in das Amt eingerreten sind.

8 5.

Wahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer.

Vorschlagsliste.

Die Wahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer erfolgt unter Leitung des Vorsitzenden des Kaufmannsgerichls. Er bestimmt den Ort und die Zeit der Wahl. Diese sind unter Mit­teilung der für die Wählbarkeit und Wahlberechtigung gesetz­lich vorgefchriebenen Erfordernisse mindestens zweimal in den für die amtlichen Anzeigen der Gemeinde - Verwaltung be­stimmten Blättern »mit der Auffordening bekannt zu machen, binnen zwei Wochen Wablvorschlagslisten getrennt für Kauf­leute und Handlungsgehilfen einzureichen.

Diese Bekanntmachung hat mindestens 4 Wochen vor dem Wahltage zu erfolgen.

Jede Vorschlagsliste muß so viel Namen enthaltens, als Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu wählen sind, und von mindestens zwölf Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Vorschlags- ifften werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs numeriert.

Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer sind als solche besonders zu bezeichnen. Fehlt diese Bezeichnung, so werden die ersten 6 Namen als die der Beisitzer, die übrigen als die der Er- satzbeitzer angesehen.

Dw Unterschrift derselben Personen auf mehreren Vor­schlagslisten wird nur auf der zuerst eingereichten Lifte gezählt, auf den übrigen als ungültig behandelt.

Vorschlagslisten, die verspätet eingereicht werden, oder die den Vorschriften nicht entsprechen, sind ungültig. Werden sie vorschriftswidrig eingereicht, so sind sie zunächst zur Berichtigung

binnen einer vom Vorsitzenden zu beftimmenben Frist zurück­zugeben.

Die vorschriftsmäßigen mit Nummern (gemäß Absatz 2) versehenen Vorschlagslisten werden öffentlich bekannt gegeben.

§ 6. 4

Wahlausschuß.

Vorsitzender des Wahlausschuffes ist der Vorsitzende des Kaukmannsgerichts.

Die übrigen Mitglieder des Wahlausschuffes müssen je zur Hälfte stimmberechtigte Kaufleute uud Handlungsgehilfen I sein.

Der Vorsitzende ernennt die erforderliche Anzahl von Bei- sitzern des Wahlausschusses und beruft dieselben zur Teilnahme « am Wahlgeschäft.

8 7.

Wahlhandlung.

Der Vorsitzende leitet die Wahlhandlung. Sie ist öffent­lich und muß die Zeit von 12 bis 3 und 5 bis 8 Uhr um­fassen.

§ 8.

Die zur Wahl erscheinenden Personen sind in 2 Listen ' einzutragen, deren eine für die Kaufleute, deren andere für die Handlungsgehilfen bestimmt ist. Die List-n enthalten in der ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Erschienenen, , in der zweiten deren Namen, in der dritten einen etwaigen I Vermerk über ihre Legitimation, welche jeder Wähler auf I Verlangen beizubringen hat.

Wird ein zur Wahl Erschienener vom Wahlvorstand als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist derselbe gleichwohl 1 in dèr betreffenden Liste aufzuführen unb der Zurückweisungs­grund dabei zu vermerken.

Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll auWnehmen, dem die giften der Wähler beizufügen sind,

8 9.

Das Wahlrecht ist in Person durch Stimmzettel atlszuüben, I die handschriftlich ober im Wege der Vervielfältigung hergestellt i sind, so viel Namen enthalten, als Beisitzer unb Ersatzbeisitzer ' zu wählen sind, und einer gültigen Vorschlagsliste entsprechen. (§ 5.) Für Beisitzer und Ersatzbeisitzer ist nur ein Stimm­zettel abzugeben.

Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein und dürfen kein äußeres Kennzeichen tragen.

Zur Aufnahme der Stimmzettel ist für Kaufleute und Handlungsgehilfen je eine mit deutlicher Bezeichnung versehene Wahlurne aufzustellen, in welche die vom Wähler zu faltenden Stimmzettel vom Vorsitzenden zu legen sind.

Nach Ablauf der festgesetzten Wahl zeit sind nur diejenigen Personen, welche bereits im Wahlranme anwesmd sind, zur Wahl zulassen.

Die Listen sind nach beendeter Wahlhandlung von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben; dabei ist zu bezeugen, daß in ber für die Wahl bestimmten Zeit niemand weiter zur Ausübung seines Wahlrechtes sich ge­meldet hat.

Demnächst erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.

Gültig sind nur diejenigen Stimmzettel, welche einer der Vorschlagslisten (§ 5) entsprechen.

Das Ergebnis der Stimmenzählung ist in das Wahl­protokoll aufzunehmen, dem die Stimmzettel in versiegelten Päckchen beizufügen sind.

Bei Zweifeln über die Gültigkeit eines Stimmzettels ent­scheidet der Wahlausschuß nach Stimmenmehrheit; bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidung ist im Protokoll zu vermerken.

8 10.

Öffnen und Zählen der Stimmzettel.

Nach beendeter Stimmabgabe sind die Stimmzettel aus den Wahlurnen zu nehmen und zu zählen. Ergibt sich hier­bei eine Verschiedenheit von der in den Listen festgestellten Zahl der erschienenen Wähler, so ist das zur Aufklärung Dienliche in dem Wahlprotokolle zu vermerken.

8 11.

Ermittelung des Wahlergebnisses.

Nach Ermittelung der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel ist festzustellen, wieviel Stimmen auf jede Vor­schlagsliste entfallen. Von einer Liste gilt diejenige Zahl von Personen als gewählt, die sich zur Gesamtzahl der zu wählenden Beisitzer oder Ersatzbeisitzer verhält, wie die Zahl der auf der Liste entfallenen Stimmzettel zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel. Ergeben sich hierbei Bruchzahlen, so werden die höchsten Bruchzahlen auf Ganze abgerundet, soweit dies zur Gewinnung der Gesamtzahl erforderlich ist. Bei gleichen Bruchzahlen entscheidet das Los.

Personen, die auf mehreren Listen vorgeschlagen sind, werden derjenigen Liste zugerechnet, auf der sie die meisten

! Stimmen haben. Falls sie auf mehreren Listen die gleiche Stimmenzahl haben, entscheidet das Los.

Von den Personen einer Liste gelten diejenigen als ge wählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Solchen Personen, die sich auf mehreren Listen befinden, werden die Stimmen zugerechnet, die sie auf anderen Listen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Namen der Gewählten in der Vorschlagsliste C§ 5).

Die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 10, 11) kann getrennt von der Wahlhandlung und außerhalb des Wahl­raumes vorgenommen werden.

8 12.

Bekanntmachung des Wahlergebnisses.

Der Wahlausschtiß hat innerhalb einer Woche dem Kauf mannsgerichte das Ergebnis der Wahl unter Beifügung des Wahlprotokolls und der Stimmzettel bekannt zu geben. Es ist von dem Kaufmannsgericht alsbald in den für die amt- liehen Anzeigen der Gemeindeverwaltung bestimmten Blättern mit dem Hinweiie darauf bekannt zu machen, daß Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl binnen einer Ausschluß- frist von einem Monat nach der Wahl bei ihm anzubringen finb.

Gleichzeitig ist jeder Gewählte von seiner Berufung zum Mitgliede des Kaufmannsgerichts unter Hinweis auf die ge­setzlichen Ablehnungsgründe mit der Aufforderung schriftlich in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe innerhalb einer i Woche beim Magistrate geltend zu machen. Der Magistrat entscheidet darüber, ob eine Ablehnung begründet ist.

8 13.

Folgen der Ablehnung oder Ungültigkeitserklärung der Wahl.

An die Stelle von Personen, die die Wahl zu Recht ablehnen, oder deren Wahl für ungültig erklärt ist, treten biejenigen, die auf der gleichen Liste die nächstmeisten Stimmen erhalten haben, bei gleicher Stimmenzahl die, welche zunächst auf der Liste stehen.

8 14.

Vornahme der Wahl durch den Magistrat.

Sind Wahlen nicht zustande gekommen oder wiederholt , für ungültig erklärt worden, so ist der Regierungs-Präsident ! befugt, die Wahlen, soweit sie durch Kaufleute ober Hand- lungsgehilfen vorzunehmen waren, durch den Magistrat vor­nehmen zu lassen.

8 15.

Bekanntmachung bett. die endgültige Znsammeafetzuug des KanfmannsgerichteS.

Die endgültige ZuiamMensetzung des Gerichts ist durch die für die amtlichen Anzeigen der Gemeindeverwaltung be­stimmten Blätter bekannt zu machen.

8 16.

Heranziehung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu den Sitznugea.

Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden in öffentlicher Sitzung des Kaufmannsgerichts vom Vorsitzenden in ihr Amt eingeführt und eidlich in Pflicht genommen. In dieser Sitzung wird durch das Los die Reihenfolge bestimmt, in der die Beisitzer an den Sitzungen teilzunehmen, oder als Hilfs- beisitzer eutzutreten haben.

Das Los zieht der Vorsitzende. Über die Auslosung wird ein Protokoll ausgenommen.

8 17.

Besetzung des Gerichts.

Zu jeder Sitzung werden 4 Beisitzer, 2 Kaufleute und 2 Handlungsgehilfen zugezogen.

Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens zu den Sitzungen schriftlich geladen.

Etwaige HinderungSgründe sind tunlichst bald dem Dor sitzenden mitzuteilen, damit die Einberufung eines Hilfsbei sitzers rechtzeitig erfolgen kann.

Zur Beichlußfassung genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier Beisitzer, je eines Kaufmannes und eines Hand­lungsgehilfen.

Wenn drei Beisitzer erscheinen, so wird einer aus der doppelt vertretenen Beisitzergattung entlassen. Sofern eine Einigung zwischen den Beisitzern nicht erzielt wird, tritt der dem Lebensalter nach jüngere zurück.

8 18.

Die Sitzungen des Kaufmannsgerichts finden nach Bedarf statt. Ueber bie anzusetzenden Sitzungen entscheidet der Vorsitzende.

8 19.

Entschädigung der Beisitzer.

Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, an der sie ieilgenommen haben, Vergütung etwaiger Reisekosten und für nachgewiesene Zeitversäumnis eine Entschädigung, wie solche Zeugen erhalten, nach Maßgabe der Gebühren- Ordnung für Zeugen und Sach? verständige vom 30. Juni 1878 in der Fassung der Bekannt­machung vom 20. Mai 1898.