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Für Stadt- und Landkreis Hanau 10 Pfg. die fünf gespaltene Petitzeile oder deren Raum, für Auswärts 15 Pfg. im Reklamentheil die Zeile 25 Pfg., für Auswärts 35 Pfg.

Hchvnckt und verlegt in der Duchdruckerei des verein, ev,

General-Anzeiger.

Amtliches Organ siir Stadt- n«Ä Fandkrers Kana«.

Waisenhauses in Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage. B«annv^.Kebabem • S. Schreyer m Ha»«,

Nr« 255

Fernsprechanschluß Nr. 605»

Samstaq den 3L Oktober

Fernsprechanschluß Nr. 605.

1902

S2

Amtlicher

Candkreis ßanau. Bekanntmachungen des Königl. Landratsamtes.

In der Gemarkung O st h e i m ist die Schweiuesettche bezw. Schweinepest festgestellt worden.

Die Gehöftsperre ist angeordnet worden.

Hanau den 29. Oktober 1903»

Der Königliche Landrat.

Y 8510 v. Becker« t h.

Nach Mitteilung des Königl. Landrats in Gelnhausen ist in der Gemarkung Altenmittlau die Schweinevol- lattflenche festgestellt worden.

Hanau den 29. Oktober 1903.

Der Königliche Landrat.

3 V Nr. 8572 I. A.: Conrad, Kreissekretär.

Stadtkreis ßanau.

Bekanntmachungen des Oberbiirgermeisteramtes.

Bekanntmachung.

Arbeitsuchende in der Zeit vom 24. bis 30. Oktober 1903:

1 Schlosser,

1 Schuhmacher,

1 Hausbursche,

1 »Yahrbursche,

1 Wormenschreiner,

1 Diener,

4 Tagelöhner.

Hanau den 31. Oktober 1903.

Städtisches Arbeitsamt. 19579

Im Namen des Königs.

In der Privatklagesache des Kaufmanns Friedrich Schreiber von Langenselbold, Privatklägers, gegen den Reisenden Volkmann, bei Kaufmann J. Sponsel jr. zu Hanau, Angeklagten, wegen Beleidigung hat das Königliche Schöffengericht in Hanau in der Sitzung vom 13. Oktober 1903, an welcher Teil genommen haben:

Amtsrichter B o h n è, als Vorsitzender,

Kaufmann Jean Bailly von hier, Kaufmann Philipp Bechtel von hier, als beisitzende Richter,

Justizanwärter M ö l l e r, als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt:

Der Angeklagte Volkmann wird wegen öffentlicher Be­leidigung in zwei Fällen und wegen Beleidigung in einem Falle zu Einhundert Mark Geldstrafe, Hilfsweise für je 5 Mark einen Tag Gefängnis verurteilt, auch fallen ihm die Kosten der Privatklage zur Last.

gez. Bohn«.

Ausgefertigt unter Bescheinigung der Rechtskraft.

Hanau den 24. Oktober 1903.

(L. 'S.) gez. Hurtig, Aktuar,

als Gerichtsschreiber Königl. Amtsgerichts. 19501

Grundstücks-Verpachtung.

Die domänenfiskalischen Einzèlgrundstücke der Gemarkung von Bergen, Kartenblatt A w. in Fläche von zusammen 22,2022 du sollen vom 1. Januar 1901 ab anderweit auf 12 Jahre öffentlich meistbietend verpachtet werden.

Zweiter Termin hierzu wird auf Donnerstag Den November v. Js., vormittags von 10 kthr ab, in dem Rathaussaal zu Bergen anberaumt.

Hanau den 31. Oktober 1903.

Reinhardt,

Domänen-Rentmeister. 19602

Hanauer Ortskrankenkaffe.

Generalversammlung Dienstag den 10. November 1903/ abends 8 Uhr, im oberen Saale des Rathauses, zu welcher alle Arbeit­geber hiermit eingeladeu werden.

Tagesordnung:

Wiederholte Wahl von 28 Generalversammlungsvertretern - Arbeitgeber — für die Wahlperiode 1904/190 <

Die heutige R

gemäß § 43 des Statuts, da die Wahl vom 15. Oktober d. Js. nicht für gültig erklärt wurde.

Hieran anschließend

Generalversammlung zu welcher die zur Zeit stimmberechtigten Vertreter (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) hiermit eingeladen werden.

Tagesordnung:

1. Neuwahl für Ersatzmänner in den Vorstand ge­mäß § 33 des Statuts (4 Arbeitgeber, 7 Arbeitnehmer).

2. Beschluß über endgültigen Statuten-Nachtrag.

3. Verschiedenes.

Hanau, 31. Oktober 1903.

Der Vorstand der Hanauer Ortskrankenkasse.

Jos. Schabl,

Vorsitzender. 19572

Statut der Gemeinde Langenselbold über die Anschaf- fnng und Unterhaltung der Gemeindezuchttiere.

Auf Grund des Beschlusses der Gemeinde-Vertretung vom 26. September 1903 der Gemeinde Langenselbold wird gemäß § 6 der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 und des § 4 des Kommnnalabgaben- gesetzes vom 14. Juli 1893, vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisausschusses nachstehendes Statut erlassen.

§ 1.

Der Ankauf der Eber und Ziegenböcke, sowie der Ge­meindezuchtbullen erfolgt — letztere vorbehaltlich der Körung durch die Körungs-Kommission — auf Kosten der Gemeinde durch eine besondere Gemeinde-Kommission, welche aus dem Bürgermeister, 2 Schöffen und 4 von der Gemeindevertretung, auf die Dauer von 3 Jahren gewählten, sachverständigen Ge­meindeangehörigen besteht, und von denen abwechselnd jedes­mal bei etwaigem Ankanf 3 Mitglieder tätig sind.

S 2.

Die Zuchttiere werden in einem der Gemeinde gehörigen Stall untergebracht, wo sie auf Kosten der Gemeinde durch eine hierzu bestellte Person (Bullenwärter) nach der ihr er­teilten Dienstanweisung gewartet und verpflegt werden.

Die Dienstanweisung muß Bestimmung enthalten über:

a) die Art der Wartung und Verpflegung der Zuchttiere,

b) die Verwendung und Vorführung der Bullen zum Decken.

c) das bei Krankheit der Bullen und bei Ausbruch von Viehseuchen einzuhaltende Verfahren.

§ 3.

Die Gemeindebullen sollen mindestens v/a Jahre alt sein und für die Dauer ihrer Tauglichkeit zur Zucht verwandt werden.

§ 4.

Die Kosten dec Unterhaltung der Zuchttiere werden aus ^emeinbgmitteln bestritten.

Für die Benutzung der Bullen, Eber und Ziegenböcke wird ein Sprunggeld vom Besitzer eines jeden zum Sprunge zuge- lassenen Muttertieres erhoben und zwar:

für jedes Stück Rindvieh 2.— Mark,

für jede Sau .... 1.— Mark,

für jede Ziege ... 25 Pfg.

Die Art der Erhebung rc. bleibt besonderer Beschlußfassung vorbehalten.

8 5.

Dieses Statut tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Langenselbold den 26. Oktober 1903.

Der Gemeindevorstand.

Koch, Bürgermeister. Hermann Lehr, Beigeordneter.

Wilh. Bartel. Wilh. Koch.

Friedr. Wilh. Fuchs. Heinrich Hixt.

Johannes Schadt.

Gegenwärtiges Statut hat beim Unterzeichneten im Ent­wurf vom 27. August bis zum 10. September 1903 öffent­lich zur Einsichtnahme durch die Gemeindeglieder ausgelegen. ' Innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, sind beim Unterzeichneten Einwendungen dagegen nicht erhoben worden.

Langenselbold den 26. September 1903.

Der Bürgermeister. Koch.

immer umfaßt außer dem Uirterhattmrgöv

Das vorstehende Statut wird auf Grund des § 6 de» Landgemeinde-Ordnung vom 4. August 1897 genehmigt.

Hanau den 5. Oktober 1903.

Namens des Kreisausschusses. Der Vorsitzende

A 4024/03 v. Beckerath. 19461

Kus Stadt und Cand.

Hanau, 31. Oktober.

* Ministeeialversügung. Die Minister des Jnnerr und der Finanzen haben folgende Verfügung erlassen: Mr Beziehung auf den Runderlaß vom 3. Dezember 1900 über tragen wir hiermit auf Grund des § 77 Abs. 3 des Kom munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1894 die Erteilung her 3« stimmung zur Genehmigung von Gemeindebeschlüffen, durch welch» Zuschläge über den vollen Satz der Staatseinkommen steuer hinaus oder Abweichungen von den im § 54 K. A. G. vorgeschriebenen Verteilungsregeln angeordnet werden für die Stadtgemeinden mit nicht mehr als 50000 Einwoh­nern auf den zuständigen Königlichen Oberprâsidenlen. Wir tun dies in der Zuversicht, daß die Herren Oberpräsidenter auch innerhalb der erweiterten Zuständigkeit für die sorgfältig» Beachtung der Grundsätze des Kommunalabgabengesetzes unk der diesseits erteilten Weitungen Sorge tragen werden. Di» von den Herren Oberprasidenten gemäß dem Rundcrlasfe von 3. Dezember 1900 alljährlich zum 1. August einzureichend» Nachweisung über die Umlagenverteilung in den Städten ha sich infolge der oben ausgesprochenen Erweiterung der Zu- stimmungsbefugnis fortan auf die Städte mit einer Einwohner­zahl bis zu 50 000 einschließlich zu erstrecken. Im übriger bleiben die Bestimmungen des Runserlasses vom 3. Dezember 1960, namentlich auch die unter Ziffer 1 bis 6, voll in Kraft Insbesondere bleibt die Erteilung der Zustimmung zur Ge­nehmigung von Gemeindebeschlüffen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern (ausgenommen der Rege! nach: Umsatz-, Lustbarkeits-, Hunde-, Bier-, Wildpret- und Geflügelsteuern) neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen ver ändert werden sollen, für die Städte mit mehr als 10 00€ Einwohnern auch fernerhin uns vorbehalten. Bei dieser Ge­legenheit nehmen wir mit Beziehung auf den Runderlaß vow 5. Dezember 1901 erneut Veranlassung, darauf hiuzuweisen daß die Anträge der Gemeinden auf Erteilung der Genehmigunc und Zustimmung zu ihren Steuerverteilunasbeschlüssen in allen Instanzen mit der größten Beschleunigug zu bearbeiten sind, Zur Erleichterung und Beschleunigung der Verhandlungen über Genehmigung und Zustimmung zu den Umlagebeschlüffen ist fortan die Einreichung bis ins einzelne ausgearbeiteter Aus? gabenverteilungspläne von dm Gemeinden nicht mehr zu forsern. Statt dessen haben die Gemeinden ihren bezüglichen Anträgen eine summarisch gehaltene Nachweisung beizufügen, Den zur Erteilung der Genehmigung und Zustimmung zu­ständigen Behörden bleibt dies vorbehalten, im Falle begründeten Zweifels die Ergänzung der Nachweisung durch die Bei bringung erläuternder Unterlagen zu fordern. Dagegen wird von der Beifügung des Haushaltsplanes im allgemeinen nur dann abznsehen sein, wenn aus der Beifügung, etwa weil der Plan noch nicht gedruckt vorliegt, eine Verzögerung erwachsen würde.

* Kontt'olversammlung. Montag den 2. Novem­ber, vormittags 9 Uhr, in Hanau (Paradeplatz), die Reser­visten der Jahresklassen 1896 und 1897 und diejenigen Wehr- leule, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1891 eingetreten sind von Stadt Hanau; vormittags 11 Uhr in Hanau (Paradeplatz), die Reservisten der Jahresklaffen 1898 und 1899 von Stadt Hanau.

§ Gewerbegericht. (Sitzung vom »0. Oktober.) Der Goldarbeiter W. war bei der Firma Gebr. S. in Stellung, wurde eines Tages ohne Kündigung entlassen, gleich darauf aber wieder zurückzerufen. Diesem Rufe folgte er nicht, er ging vielmehr auf das Gewerbrgericht und klagte gegen die Firma auf Herauszahlung des ihm noch zustehenden Lohnes für 2^/r Tage und auf Lobnentschâdigung für 14 Tage. Die Firma klagt dagegen nun ihrerseits auf Entschädigung wegen unberechtigten Verlassens der Arbeit. Da W. es auch heute noch ablehnt, seinen Verpflichtungen nachzukommen und noch 14 Tage zu arbeiten, wird seine Klage abgewiesen, der Wider­klage aber stattgegrben und zwar wird die Firma, da tie sich damit zufrieden erklärt hat, ermächtigt, den noch räckstandigen Lohn für die 2 Vs Tage einzubehalten. W^znl kundigungs- loser Entlassung klagt der Eiseleur G. gegen die ?vwma W. & K. Er wurde im Frühjahr 1901 zur Aushilfe eingestellt mit dem Bemerken, daß er ohne Kündigung entlassen werde, wenn die Arbeit knapper würde. Nun nach 2^/, Jahren trat dieser Fall ein und es erfolgte die kündigungslose Entlassung. G. ist ttt 16 Seite».