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Waisenhauses IN Hanau, . , Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage. Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in HaZW,

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Nr. 245 ®^^^^

Fernsprechanschluß Nr. 605»

Tiensta« den 20. Oktober

Fernsprechanschluß Nr. 605»

1903

Amtliches

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Metzgers Emil Vach zu Langendiebach ist an Stelle des vom Gericht ernannten Konkursverwalters, Kaufmanns Friedrich Dückhardt zu Langendiebach, welcher das Amt nicht angenommen hat, der Kaufmann Karl Schupp daselbst als Konkursverwalter bestellt worden.

Langenselbold den 15. Oktober 1903. 18764 Der Gerichisschreiber Königlichen Amtsgerichts.

GMNdßncks-Verpachtnng.

Die domänensiskalischen Einzelgrundstücke der Gemarkung von Bergen, Kartenblatt A rc., in Fläche von zusammen 29,2465 ha sollen vom 1. Januar 1904 ab anderweit auf 12 Jahre öffentlich meistbietend verpachtet werden.

Termin hierzu wird auf Freitag den 23. d. Mts«, vormittags von O1^ Uhr ab, in den Nathanssaal zu Bergen anberaumt.

Hanau den 19. Oktober 1903.

Reinhardt,

I . Domänen-Rentmeister. 18758

Polizeiverordnung.

Auf Grund des §, 5 der Verordnung über die Polizei- vermltuug in den neu erworbenen Landesteilen vom 20./9. '1867 und des § 143 des Gesetzes über die allgemeine Landes- Verwaltung vom 50./7. 1883 wird nach Beratung mit dem Gemeindevorstande für den Umfang des Gemeindebezirks Ravolz­hausen nachstehende Polizeiverordnung erlassen.

8 1.

Die neu angelegte Straße, welche von dem Landwege RavolzhausenLangendiebach nach dem westlichen Teile des Ortes führt, ist für Fuhrwerke mit über 20 Zentner Lade­gewicht verboten.

§ 2.

Uebertretungen werden mit Geldstrafe bis zu neun Mark, oder entsprechender Haft bestraft.

8 3.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­öffentlichung in Kraft.

Ravolzhausen, 28. Juli 1903.

Die Ortspolizeibehörde. 18732

Clauß.

Polizeiverordttmrg,

Auf Grund des § 5 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landes­tellen und § 143 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30./7. 1883 wird mit Zustimmung der Gemeindevertretung für den Bezirk der Gemeinde Ravolzhausen folgendes verordnet:

§ 1.

Einfriedigungen mit Staketen, Bretterzäunen, Erdwällen und Pfosten mit Drahtspannung it, s. w. dürfen an Acker­plänen, sofern sie Wohngebäude und Hofraiten nicht mit um­schließen, Wege unter fünf Meter Breite, nur einen halben Meter von der Grenze errichtet werden.

Lebende Hecken müssen allenthalben in einem Abstande eines halben Meters von der nachbarlichen Grenze angelegt werden.

8 2.

Obst- und wilde Bäume dürfen nur in einer Entfernung von vier Metern von den Plangrenzen gepflanzt werden.

Ausgenommen sind Zwetschenbâume, deren Entfernung von der Plangrenze zwei Meier betragen darf.

In Widerspruch hiermit etwa gesetzte Bäume werden auf Kosten der Zuwiderhandelnden entfernt.

§ 3. . .

Grabenböschungen dürfen von Arbeits- und Weidevieh nicht betreten werden. Das Betreiben von Wirtschasts« und Feld­wegen mit Weidevieh ist verboten.

8 4.

Saud, Lehm und sonstige Gruben dürfen an Planstücken nur so angelegt werden, daß der obere Rand der Ausschach­tung einen Meter von der Plangrenze entfernt bleibt, außer­dem muß die Abstichfläche in eine l^fache Böschung gelegt werden.

Die weitergehenden Bestimmungen der Reg.-Pol.-Verordn. vom 6. Juli 1896 werden hierdurch nicht berührt.

8 5.

Von Plänen, welche nicht auf einen genügenden Graben stoßen, dürfen Sammel-Drains durch die fremden Grundstücke, welche zwischen dem zu entwässernden Plan und dem nächsten Vorflutgraben liegen, abgeführt werden. Solche Anlagen sind auszuführen, wenn das fremde Grundstück leer von Früchten

ist. Der etwa verursachte Schaden ist zu vergüten; auch sind etwa entstandene Beschädigungen der Röhrenleitung sofort unter Ersatz des etwa verursachten Schadens wieder herzustellen.

8 6.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werben falls nicht nach anderen Gesetzesvorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldbußen bis zu neun Mark oder ent­sprechender Haft bestraft.

Ravolzhausen 15. August 1903.

Die Ortspolizeibehörde.

Clauß. 18733

Statut.

Auf Grund des § 6 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hesfen-Nassau und des Beschlusses der Gemeindever­tretung vom 25. September 1903 wird hiermit für die Ge­meinde Ravolzhausen folgendes Statut erlassen.

8 1.

Die Gemeinde besitzt zwei Backhäuser, die von derselben unterhalten werden. Die Ortseinwohner sind berechtigt, die­selben zum Backen von Brot oder Kuchen, sowie zum Dörren von Obst, unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen zu benutzen.

8 2.

Die Gemeinde wird hierzu von dem Gemeindevsrstande in zwei Abteilungen geteilt. Jeder Abteilung steht ein Backmeister vor, welcher durch den Gemeindevorstand ernannt wird.

8 3. :

Wer ein Backhaus benutzt ist verpflicht^ das wöchentliche Anheizen zu übernehmen, sobald es ihm die Reihe trägt.

Diejenigen Ortseinwohner, welche Brot und Kuchen backen, sind verpflichtet, in jeder Reihefolge, während diejenigen, welche nur Kuchen backen, in jeder zweiten Reihenfolge den Backofen anzuheizen.

8 4.

In der Zeit vom 1, April bis 1. Oktober muß der In­haber der ersten Losnummer spätestens um zehn Uhr vormittags, vom 1. Oktober bis 1. April nm zwölf Uhr vormittags den Backofen geräumt haben. Die Inhaber der folgenden Nummern haben sich sofort der Benutzung in Reihenfolge anzuschließen. AIS äußerste Pause ist eine halbe Stunde gestattet.

Es ist untersagt, anders als auf die gezogenen Losnummer zu backen.

8 5.

Das Dörren des Obstes ist nur zu einer Zeit gestattet, in der dem Backen von Brot oder Kuchen keine Störung entgegensteht.

8 6.

Jeder, der das Backhaus benutzt, hat alle Anordnungen des Backmeisters zu befolgen, das Backhaus vor Verlassen gründlich zu reinigen, zu verschließen und dem Backmeister den Schlüssel abzuliefern. Die Benutzung eiserner Werkzeuge zum Heizen und Reinigen ist untersagt.

Es ist verboten, ein anderes als ihm zugewicseues Back­haus zu benutzen außer im Notfälle. Will jemand ein anderes als ihm zugewiesenes Backhaus im Ausnahmefalle benutzen, so hat er sich mit dem betreffenden Backmeister ins Benehmen zu setzen. Versäumt jemand das Backen in der ihm durch das Los getroffenen Reihenfolge, so kann er erst zum Backen zuge­lassen werden, wenn der Backofen an demselben Tage von anderen Personen nicht mehr benutzt wird.

8 8.

Den Backmeistern fallen folgende Obliegenheiten zu:

1. Sie haben darauf zu achten, daß das ihnen überwiesene Backhaus an jeder Zeit in reinem Zustande gehalten wird,

2. den ordnungsmäßigen Gang des Backbetriebes zu über­wachen und Störungen des Backbeiriebes oder Zuwider­handlungen gegen die Backordnung sofort dem Gemeinde- vorstand anzuzeigen,

3. die Leute in der bestimmten Reihenfolge zum Anheizen des Backofens durch den Ortsdiener bestellen zu lassen,

4. jeden Sonntag nachmittag die Brotbäcker zu verlosen,

5. zum Kuchenbacken die Einwohner in Rotten einzuteilen und die Reihenfolge des Backens vor Fest- und Feier­tagen zu verlosen,

6. desgleichen das Verlosen des Obstdörrens, wenn sich Leute hierzu gemeldet haben,

7. es ist ihnen streng verboten, Einwohner, die ihnen nicht zugeteilt sind, das Backen zu erlauben, wenn nicht ein Notfall vorliegt,

8. die Schlüssel zu den Backhäusern aufzubewahren.

Der Dienst der Backmeister ist ein Ehrenamt ohne irgend­welche Vergütung. Berechtigt sind dieselben sich zum Backen

und Dörren eine beliebige Nummer ausmachen zu können Auch bleiben sie von der Verpflichtung der Anhitze befreit.

8 9.

Der Gemeindevorstand kann denjenigen, welcher gegen dieses Statut verstößt, die Berechtigung des Backens und Dörrens auf ein Jahr entziehen.

S 10.

Dieses Statut tritt mit dem Tvge der Veröffentlichung in Kraft.

Ravolzhausen, 25. September 1903.

Der Gemeindevorstand.

Clauß, Bürgermeister. 18734

Polizeiverordnung.

Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Polizeiver^- waliung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. 9.1867 und des § 143 des Gesetzes über die allgemeine Landesver­waltung vorn 30, 7, 1883 wird für den Bezirk der Gemeinde Ravolzhausen folgende Polizeiverordnung erlassen:

Einziger §:

Zuwiderhandlungen gegen das Statut über die Benutzung der Gemeindebackhäuser der Gemeinde Ravolzhausen vom 25. September 1903 werden bis zu neun Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

Ravolzhausen den 26. September 1903.

Die Ortspolizeibehörde.

Clauß. 18735

Hus Stadt und Cand.

= Hanau, 20. Oktober.

* Stadttheater. Wochenspielpkan. Mittwoch:D i e schlanke Lin a"; Freitag:DiebeidenLeonore n", Lustspiel in 4 Auszügen von Paul Lindau; Sonntag: Zum erstenmale:Der Hochtourist", Schwan? in 3 Akten von Kraatz und Steak. Morgen Mittwoch gelangt die mit so großen! Beisall aufgenommene Posse:Die schlanke Lina" zum letzten male zur Aufführung. Wer einmal recht herzlich lachen will, möge den morgigen Theaterabend nicht versäumen.

® Kommers alter Korpsstudenten zu Frank­furt a. M. Unser Berichterstatter schreibt uns aus Frank­furt a. M.: Alljährlich im Herbste versammeln sich in unseren Mauern alte und junge Korpsstudenten aus allen Gauen deS deutschen Vaterlandes. So war es auch am Samstag abend, wo sich dieselben in den Räumen des Palmengartens zu einem großen Festkommers zusammengefunden hatten. Den Vorsitz führte Herr Geh. Sanitätsrat Professor Dr. Röhn, welcher die zahlreich erschienenen Verbindungsbrüder mit einer markigen Ansprache begrüßte, und galt der erste Salamander der alten Korpsstudentenschaft. Nachdem daS erste ChorliedHier^sind wir vereint" verklungen, ergriff derselbe nochmals das Wort; diesmal galt seine Rede dem Protektor der alten Korps- stndenten, Sr. Majestät dem Kaiser, welchen er als ein Vor­bild echter Korpsstudenten feierte. Mit dem Ausdruck unver­brüchlicher Treue zum Herrscherhaus endete der Redner mit einem kräftigen Salamander auf Se. Majestät. Die Musik intonierte die Nationalhymne, welche aus tausend Kehlen be­geistert mitgesungen wurde. Herr Assessor Dr. Becker ver­las ein im gleichen Sinne abgesagtes HuldigusgStelegramm an St. Majestät den Kaiser, dessen allseitige Zustimmung sich durch brausenden Jubel kundgab. Hierauf ergriff Herr Dr. Popp das Wort und schilderte mit beredten Worten die Auf­gaben resp, die Ziele, welche der Korpsstudent verfolgt. Das nun folgende Hoch galt den Damen, welche ebenfalls zahlreich erschienen waren und dir Zufchauerräume füllten. Herr Oberst a. D. Kehl dankte nunmehr den Frankfurter Herren im Namen aller Auswärtigen für das wohlgelungene Arrangement, das den Abend zu einem so genußreichen gestaltet 'habe. 'Am Sonntag früh fand ein Frühschoppen mit Konzert, dem sich abends ein Souper im Taunushotel anschloß, statt. Die Musik wurde, wie alljährlich, von der Hanau er Ulanenkapelle in hervorragender Weise ausgeführt. Durch brausenden Bei­fall wurden die gediegenen Darbietungen der Kapelle belohnt. !

Ausflug. Der Kirchenchor der JohanniSkirche machte vorgestern nachmittag einen Ausflug in die Kursülenach â- Helmsbad, der sich zahlreicher Beteiligung erfreute, .^rr Pfarrer Bär begrüßte mit tiefempfundenen Worten vie Er­schienenen und feierte begeistert die Macht des Gesangs und der Musik, die die Herzen erheben und zu edler Tat anspor- nen, besonders da, wo sie zur Ehre Gottes gepslegt werden. Frau Schneider eröffnete den konzertlichen Teil mit der Ouvertüre ausDichter und Bauer" auf dem Klavier in schönem, ansprechendem Dortrag, worauf Fräulein Schmellen­berg einen schwungvollen Prolog sprach. Sodann trug der