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Mittwoch

27. Mai.

Marinegerichtsrat Tamaschke, Beisitzer Haupimann v. Soden und Oberleutnant z. S. Leonhardi, juristischer Beisitzer Ge- richtsaffeffor Wachsmuth, Verteidiger Rechtsanwalt Stobbe- Kiel. Mit der Wahrnehmung der Rechte der Eltern Hari- manns ist Rechtsanwalt Niemeyer-Essen betraut. Die Anklage, die auf vorsätzliche Körperverletzung mit tätlichem Ausgange lautet, vertritt Marinekriegsgerichtsrat Bary. Zahlreiche Zeugen, besonders aus Essen, sind geladen. Nachdem der Vorsitzende die Sitzung für eröffnet erklärt hatte, verliest Ma- rknekriegsgerichtsrat Tamaschke die Liste der Zeugen. Der Angeklagte erklärt, gegen die Zusammensetzung deS Gerichts keine Einwendungen zu machen. Der Verhandlungssührer macht darauf aufmerksam, daß die Anklage eventuell auf Tot­schlag lauten könne und der Verteidiger Hüffeners sich darauf einzurichten habe. Auf Befragen erklärt" sich der Angeklagte für nicht schuldig und gibt sodann eine Darstellung des Vor­ganges. Offener führt aus: Er traf den Hartmann, als dieser im Begriffe gewesen sei, das Lokal Müller zu betreten; er habe ihm nach der Aufforderung mitzukommen, weiterhin den Befehl gegeben, ihm zu folgen. Auf Befragen erklärt der Angeklagte, daß er den Soldaten nur hindern wollte, noch mehr geistige Getränke einzunehmen, er wollte ihn nach Hause schicken. Hartmann sei ein Stück mitgegangen, wendete sich dann aber plötzlich um und erhob den Arm, sodaß Hüffener angenommen habe, er solle angegriffen werden. Hierauf zog er den Dolch und schlug Hartmann, der dann davongelaufen sei. Der An­geklagte vermag nicht zu behaupten, daß er ihm befohlen habe, still zu stehen. Er will dann mehreremale zugeschlagen und einmal Widerstand bemerkt haben. Sodann stach er Hartmann in die Achselhöhle; er habe ihn aber nur schmerzen wollen, um ihm zu zeigen, daß er Ernst mache. Als Hartmann zusam- mengebrochen sei, habe er sich zunächst nach der Stadlwache und hierauf nach der Wache des Bezirkskommandos begeben, um durch den dort anwesenden Unteroffizier von dem Bezirks­offizier Befehl einholen zu lassen, was er jetzt tun solle. Auf der Wache. schrieb er zwei Berichte, von denen er jedoch den ersten, einiger nicht passender Ausdrücke wegen, vernichtete. Hüstener gibt sodann zu, daß er dem Unteroffizier Schröder auf der Wach: Zigaretten angeboten habe und den Ausdruck gebrauchte:Es war meine Pflicht!" Hüstener beantwortet dann mehrere an ihn gerichlete Fragen über die Lokal- Verhältnisse in Esten in der Nähe des Tatortes. Hart­mann sei ihm nicht bekannt gewesen. Auf die Frage des Verhandlungsführers Tamaschke erklärt Hüstener, daß er nicht anders gewußt habe, als daß, wenn er die Waffe ziehe, diese auch als Waffe gebraucht werden müsse. Wenn er ge­sagt habe,es müsse auch Blut fließen", so habe er damit gemeint, daß der Arrestant verletzt, nicht getötet werden könne. Der Angeklagte macht auf die Anregung des Kriegsgerichts­rats de Bary die Bewegung nach, die er beim Stoßen gemacht hat. Hüffener erklärt, daß er den Stich mit einem Extra­dolch führte, an dem er die Spitze und beide Schneiden schärfen ließ. Die Vorschrift über das Schärfen der Dolche sei ihm nicht bekannt. Eine Verabredung, schlecht grüßende Soldaten zu melden, bestand nicht. Kriegsgerichtsrat Ta­maschke verliest den von Hüffener auf der Wache fertig- gestellten Bericht, der sich im wesentlichen mit Hüffeners Aussagen deckt, und weist darauf hin, daß von einer Ver­pflichtung zum Gebrauch der Waffe nicht die Rede sein könne, sondern nur von einer Berechtigung. Auf Aufforde­rung Tamaschkcs gibt Hüffener eine ausführliche Dar­stellung des Sachverhalts. Gelegentlich der Silberhochzeit seiner Eltern trank er dabei viele und schwere Weine und sei wahrscheinlich betrunken gewesen. Nach einem Wort­wechsel mit dem Hoteldirektor, wo die Hochzeit stattfand, schickte ihn sein Vater nach Hause. Zu Hause tobte er und schoß mit einem Revolver; er bereute aber sein Verhalten sehr, als er ruhig geworden war. Auf die Frage, ob ihm der Artikel 13 Absatz 2 betr. den Gebrauch der Waffe bekannt sei, erklärte Hüffener, er lernte den Artikel bei den üblichen Vorlesungen kennen, sei aber nicht näher darüber instruiert worden. Aus dem im weiteren Verlaufe der Verhandlungen verlesenen Sektionsprotokoll geht hervor, daß der Tod infolge des von Hüffener mit dem Dolche geführten Stoßes erfolgt ist und daß keine Anzeichen von einem übermäßigen Alkohol- genuffe und Erbrechen vorliegen. Hüffener erklärt auf Be­fragen, er habe nicht geglaubt, daß der Stich Hartmann habe töten können. Er habe den Fliehenden nur so verletzen wollen, daß es ihm unmöglich gewesen sei, weiterzulaufen. Es wird dann die Aussage des Kapitänleutnants Hans Küsel verlesen, in dessen Kompagnie Hüffener eingestellt war. Hiernach war Hüffener bei den Kameraden wenig beliebt und als jähzorniger, unberechenbarer Charakter bekannt. Bezüglich der Behandlung Untergebener und des Benehmens auf Urlaub, besonders in den Jnduftriebezirken, sei verschiedentlich instruiert worden. Ob Hüffener diesen Instruktionen beigewohnt habe, sei nicht

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Die für Samstag anberaumte und verlegte General-Versammlung findet nunmehr 9525 Donnerstag den 28. Mai, abends 9 Uhr, statt. Tagesordnung wie bekannt ge­geben. Der Vorstand.

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bestimmt festzustellen. Hüffener dies nicht erinnerlich. Auch von der Instruktion betr. die Behandlung Betrunkener will er nur wissen, daß diese mit Vorsicht zu behandeln seien.

Nach Schluß der Beweisaufnahme nimmt der Staatsan­walt, Marinekriegsgerichtsrat de Bary das Wort zur Ver­tretung der Anklage. Wir folge« nun einem Bericht der Frkft. Ztg.": Er hält den Beweis für die Schuldfrage er­bracht. Er gibt ein Bild des Vorganges. Der Dolch sei so kräftig in den Rücken gestoßen, daß die Spitze vorn heraus­drang. Zweifellos war Hartmann stark angetrunken. Daß I er aber in einer eines Soldaten unwürdigen Weise sinnlos betrunken an der Wand gelehnt habe, sei nicht erwiesen. Der Angeklagte hätte gar nicht Zeit gehabt, sich zu vergewissern, ob Hartmann sinnlos betrunken gewesen war. Wäre er wirk­lich so sinnlos betrunken gewesen, wie es Hüffener aufgefaßt haben will, so hätte sich dieser doppelt strafbar gemacht, denn es bestehe eine sehr vernünftige Instruktion, daß man nicht in dieser Weise gegen Betrunkene einschreiten dürfe. Es soll die Möglichkeit vermieden werden, daß ein Betrunkener Wider­stand leistet und sich schwer vergeht. Wollte der Angeklagte Hartmann von der Straße entfernen, so hätte er sich an Lütcher oder einen anderen wenden sollen. Er glaube nicht, daß der Angeklagte sich in Kiel veranlaßt; sehen würde, in einem ähnlichen Falle einzugreifen, obwohl hier weit eher Ge­legenheit dazu sei. Daß Hartmann sich losriß, sei ein Be­weis für seine Trunkenheit. Zugleich folge daraus auch, daß Hartmann den Hüffener nicht kannte. Sonst wäre es sinn­los gewesen, wegzulaufen. Durch die einwandsfreien Zeugen Katz und Weinberg sei erwiesen, daß Hartmann keine Tätlich­keiten verübt habe. Der Angeklagte sei überhaupt erst merk­würdig spät mit der Behauptung hervorgetreten, daß er ange­griffen worden sei. Auf dem Wege zur Wache und dort habe er immer als Grund nur angegeben, daß Hartmannplump vertraulich" gewesen sei und sich losgeriffen habe. Rechtlich sei es also Körperverletzung eines Untergebenen mit tätlichem Ausgange. Formell war der Angeklagte als Vorge­setzter zum Anhalten berechtigt, aber nicht zur Arretierung und auch nicht zum Waffengebrauch. Es war ja keine Not­wehr vorliegend. Ein tätlicher Angriff habe nicht vorgelegen. Hierüber konnte der Angeklagte in keinem Zweifel sein. Auf alle Fälle war keine Abwehr eines Angriffs vorhanden, denn die Tat wurde verübt, als Hartmann auf der Flucht war. Ebenso lag kein militärischer Notstand vor. Hüffener hätte also ebenso leicht ihn mit der Hand packen können. Er war durchaus nicht berechtigt zum Waffengebrauch. Seine Angabe, daß er sich dazu berechtigt gehalten habe, kann nicht ins Ge­wicht fallen, er kann aber auch nicht einmal die Ueberzeugung selbst gehabt haben. Er ist zu lange Soldat, um nicht zu wiffen, daß er nicht zu jeder Zeit blind die Waffe gebrauchen darf. Wenn er aber sich in einem Irrtum befand, so war dieser Irrtum ein selbstverschuldeter. Er könne zwar zu einer Strafmilderung führen, aber nie zu einem Freispruch. Daß der Angeklagte den Tod Hartmanns gewollt habe, ist nicht anzunehmen. Wie bei den anderen Feststellungen, ist auch hier nur Prahlerei und persönliche Eitelkeit anzunehmen. Zweifellos liegt Mißhandlung eines Untergebenen vor. Der Angeklagte ist daher zu bestrafen wegen Mißhandlung eines Untergebenen und wegen Mißbrauchs der Waffe. Die Be­strafung hat lediglich nach § 123 Absatz 3 zu erfolgen. Der­selbe stelle die Strafe auf 315 Jahre Zuchthans fest, in minder schweren Fällen Gefängnis nicht unter 3 Jahren. Von einem minder schweren Falle könne keine Rede sein. Es gebe wohl noch schwerere Fälle von Mißhandlungen, aber dieser Fall streife 'hart an Totschlag. Bei der Art und Ge­fährlichkeit der Waffe mußte der Angeklagte sich überlegen, wie leicht der Tod eintreten konnte. Es muß deshalb die Strenge des Gesetzes eintreten. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte ein junger unreifer Mensch ist, wie seine kläg­lichen Briefe beweisen. Auffallend falsche Begriffe, die er ein­gesogen, mögen die Veranlassung zu dieser Handlung gewesen sein. Mit Berücksichtigung aller dieser erschwerenden und mil­dernden Umstände beantragt der Staatsanwalt 6 Jahre Zuchthaus und Ausstoßung aus der Marine.

Der Verteidiger R.-A. Stobbe bittet einleitend, von der Schwere des Erfolges der Tat bei der Beurteilung der Tat selbst zu abstrahieren. Der Angeklagte hat zweifellos Hartmann nicht töten wollen und auch an die Möglichkeit nicht gedacht. Von dem Angeklagten ist in der Oeffentlichkeit ein ganz falsches Bild gegeben worden. Sogar den rührenden Brief an die Mutter des Toten hat man mißverstanden. Wenn er den Ausdruck gebraucht hat:Wenn ich die Waffe ziehe, so muß Blut fließen", so beweist das noch nicht einen rohen Charakter, sondern es ist eine ungeschickte Redewendung. Er wollte sagen, das sei ihm so eingeimpft und mit Recht eingeimpft. Eine Waffe ist kein Spielzeug. Die öffentliche Meinung habe gewiß ein Recht, sich mit dem Falle zu be­

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schäftigen, denn es sei etwas Schauerliches, daß ein Mann in Friedenszeiten infolge der Disziplin sein Leben lassen muß. Bedauerlich sei es aber, daß der öffentlichen Meinung durch gewissenlose Reporter Dinge mitgeteilt worden sind, die nicht den Tatsachen entsprechen. So wäre behauptet worden, Hartmann und Hüffener wären Freunde gewesen. Dann allerdings wäre es ein empörender Fall. Auch der Reichstag habe sich infolge der Interpellation eines Zentrums­abgeordneten mit dem Falle beschäftigt. Er nehme nicht An­stand, zu erklären, daß es von dem Herrn Staatssekretär des Reichsmarineamts vorsichtiger gewesen wäre, die Beant­wortung vorläufig abzulehnen, bis der Urteilsspruch gefallen sei. Immerhin habe er die Beurteilung des Falles sich vor­behalten, je nachdem die bekannten Tatsachen sich bewahrheiten sollten oder nicht. Ich möchte Sie bitten, von allen diesen äußeren Einflüssen abzusehen. Weiter bittet der Vcrieidiger, den Angeklagten für einen anständigen Menschen zu halten, der auch bei diesem schweren Fall nicht von der Wahrheit ab­weicht. Bedenklich sei es, daß die Zeugen vorher von Herrn Dr. Niemeyer in Essen eidlich vernommen worden sind. Diese Zeugen, die im Interesse der Famile Hartmann vernommen worden sind, müssen voreingenommen sein. Mag der Kollege Niemeyer sich noch soviel Mühe gegeben haben, unparteiisch zu vernehmen, die Zeugen erhielten sogar ihre Aussagen in Schreib­maschinenschrift nach Hause. Wir haben ja gehört, wie der Zeuge Lütscher dem Untersuchungsrichter die Aussage fertig überreichte. Wir haben es also, wenn auch unbeabsichtigt, mit beeinflußten Zeugen zu tun und müssen besonders die Aussagen des Zeugen Lütscher unter die Lupe nehmen. Dieser sei förmlich als Ankläger aufgetreten und zeigte sich im höchsten Maße in­teressiert, daß dieser unglückliche Mensch heute hier verdammt werde. Der Verteidiger beansprucht Glauben für die Angabe des Angeklagten, daß Hartmann ihn tätlich angegriffen habe, sonst wäre die Tat Wahnsinn gewesen. Es sei nicht richtig, als Motiv des Vorgehens des Angeklagten eitlen Dünkel anzu­nehmen. Er war mit Leib und Seele Soldat und hielt etwas auf feine Uniform. Man müsse dem Angeklagten wenigstens glauben, daß er sich ange r ffen fühlte. Das genügt aber, um ihn zum Ziehen der Waffe zu berechtigen. Nach dieser schweren Disziplinlosigkeit mußte der Angeklagte sich sagen, daß er diesen Mann zu stellen habe, koste es was es wolle. Wenn der Angeklagte sich im Irrtum über seine Machtbefug­nisse befand, so ist das etwas anderes, als eine bewußt straf­bare Handlung. Nach einem reichsgerichtlichen Erkenntnis ist es nötig, daß der Nachweis erbracht wird, daß der Angeklagte die Instruktion gekannt hat, weil ihm sonst der Dolus nicht nachgewiesen werden kann. Es fragt sich, ob der Angeklagte sich zu dem Vergehen berechtigt hielt. Wird das bejaht, so müsse man wegen des mangelnden subjektiven Verschuldens zu einer Freisprechung kommen. Er sei überzeugt, wenn Hart­mann nicht getötet, sondern leicht verletzt worden wäre, wäre er wohl kaum unter Anklage wegen Mißhandlung ge­stellt worden, wenn er Hartmann hätte laufen lassen, dann wäre ihm seitens der Vorgesetzten der Vorwurf nicht schneidigen Vorgehens gemacht worden. Aus allen diesen Erwägungen müsse man die Ueberzeugung gewinnen, daß der Angeklagte dieser Meinung sein konnte und sein ganzes Verhalten auch jetzt hier beweist, daß er diese Ueberzeugung hatte, so handeln zu müssen. Er steht noch jetzt auf dem Standpunkt, daß er nur seine harte Soldateupflicht erfüllt habe. Wenn Sie ihn bestrafen, so bestrafen Sie ihn zu Unrecht. Bestrafen Sie ihn wegen unrechtmäßiger Behandlung eines Untergebenen, aber nicht wegen bewußt rechtswidriger Körperverletzung. Da­her beantrage ich in der Hauptsache Freisprechung und bitte, gegebenenfalls den Angeklagten nur wegen disziplinwidriger Behandlung eines Trunkenen zu bestrafen. Auf alle Fälle bitte ich um Anrechnung der Untersuchungshaft.

Der Kriegsgerichtshof verurteilte den Angeklagten Hüffener wegen körperlicher Mißhandlung eines Untergebenen mit töt­lichem Ausgang unter Annahme eines minder schweren Falles zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren und Degradation. Wegen Ungehorsams gegen einen Dienstbefehl wurde auf 14 Tage Gefängnis erkannt. Beide Strafen wurden auf 4 Jahre und eine Woche zusammengezogen. Die Woche Gefängnis wird durch die Untersuchungshaft als verbüßt erachtet. Der Angeklagte behält sich bie, Erklärung, ob er die Strafe antritt oder Berufung einlegt, vor.

Schiffs-Nachrichten.

Hamburg, 24. Mai. Der Dampfer ^rfya" von der Hamburg - Amerika - Linie ist gestern in Colombo und der DampferValesia" vorgestern in St. Thomas eingetroffen.

Bremen, 25. Mai. Der Dampfer des Norddeutschen LloydBayern" ist gestern in Colombo und der Dampfer Pfalz" vorgestern in Montevideo eingetroffen.

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