Zweites Blatt
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Verantwort!. Redakteur: 6. Schrecker in Hanau.
Nr. 6
Fernsprechanschlnß Nr. 605*
Donnerstag den 8. Januar
Fernsprechanschlnß Nr. 605»
1903
Amtliches.
Stadt- und Landkreis Hanau.
Polizeiverordnung,
betreffend das Verabfolgen geistiger Geträake.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und gemäß der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiver- ordnung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 wird unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes verordnet :
§ 1. Den Gast- und Schankwirten sowie den Branntweinkleinhändlern ist verboten, geistige Getränke zum sofortigen Genuß oder zum Mitnehmen an Betrunkene und an solche Personen, die von der Polizeibehörde als Trunkenbold bezeichnet sind, zu verabfolgen.
Den von der Polizeibehörde als Trunkenbold bezeichneten Personen darf der Aufenthalt in den zum Ausschank von geistigen Getränken bestimmten Lokalen nicht gestattet werden.
§ 2. Das Verabfolgen von Branntwein und nicht denaturierten Spiritus zum sofortigen Genuß an Personen unter 16 Jahren ist den Gast- und Schankwirten und den Branntweinkleinhändlern verboten.
§ 3. Verantwortlich für die Befolgung der vorstehenden Vorschriften (88 1, 2) sind außer den Inhabern der Gast- und Schankwirtschaften und Branntweinkleinhandlungen auch deren Stellvertreter, Beauftragte und Gewerbegehilfen.
8 4. Die Gast- und Schankwirte und die Branntwein- kleinhändler haben einen deutlich lesbaren Abdruck dieser Polizeiverordnung in ihren Schank- und Verkaufslokalen an augenfälliger Stelle auszuhängen.
Sie haben ferner die ihnen zugehenden Mitteilungen der Ortspolizeibehörden über die als Trunkenbold bezeichneten Personen, so lange diese Bezeichnung in Kraft besteht, aufzubewahren und den Polizeibeamten (Gendarmen) auf Verlangen vorzuzeigen.
8 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft.
8 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1903 in Kraft.
Alle sonstigen polizeilichen Vorschriften über das Verabfolgen geistiger Getränke an Betrunkene und solche Personen, welche von der Polizeibehörde als Trunkenbold bezeichnet sind, treten außer Kraft.
Polizeiliche Vorschriften, welche das Verabfolgen geistiger Getränke an jugendliche Personen weitergehenden Einschrän
Feuilleton
Bilder aus Macedomcu.
Von Otto Leonhardt.
(Nachdruck verboten.)
Großmutter Europa ist des Lärmens in der macedonischen Kinderstube überdrüssig; sie fürchtet, daß die Katzbalgereien f Türke und Griechen, Serbe und Bulgaren einmal
W'x Ernst ausarten könnten und hat sich entschlossen, - 7> I zu stiften. Ja, wenn das nur so leicht unterei3Bn'n>,n?rt'“ ^ mow alle Christin einig, aber E SS to .“ “""« pinnefeinb. N-ch der Sage und E^Ä und nach bem starten, in M iSÄj"ft El-mmi- Sal Griechenland einen zw-, e»°!en Anspruch auf das Land; die Bulzaren entfallen ", W” ™ ^ ptanuiaSige mb ziemlich,IrupeI°,e A,i- hünm . in Monien, um b«8 Smii) ’ ^ristnm ; aber ‘“ Serben behaupten, -S gäbe überhaupt in Monien gar keine oder doch nur verschwindend wenige Bulgaren und die Masse der im Lande lebenden Slaven seien Serben Unter diesen Umständen ist es wohl das beste Auskunftsmittel die Heimat Alexanders des Großen vorläufig noch unter osmanischer Herrschaft zu lassen, zumal da dieser Herrschaft doch von Sachkennern erhebliche Vorteile zuerkannt werden. Der Freiherr Colmar von der Goltz sagt, daß die türkische Verwaltung trotz aller Mängel es doch trefflich verstehe, die ©egende zu mildern und einen gewaltsamen Ausbruch der nationalen Rivalitäten durch ein geschicktes System wechselnder Bevorzugung und Zurücksetzung zu verhindern. „Vielleicht würde seine andere Verwaltung so glücklich mit der schwierigen Aufgabe fertig werden. Darin beruht ihr bester Rechtstitel." Und dem Deutschen stimmt ein Franzose bei, Victor Bèrard, dessen grägnantes Urteil dahin geht, nur die Türken ver
kungen unterwerfen, und welche das Verabfolgen geistiger Getränke an andere, als die in den 8§ 1 und 2 genannten Personen betreffen, bleiben unberührt.
Cassel am 9. Dezember 1902.
- Der Ober-Präsident.
* Zedlitz.
Anweisung für die Polizeibehörden, betreffend Maßregeln gegen Trunkenbolde.
I. Dem Trunke ergebene Personen können von den Ortspolizeibehörden unter Hinweis auf die nach den nachstehenden Vorschriften eintretenden Folgen verwarnt werden.
II. Nach wiederholter erfolgloser Verwarnung ist solchen Personen im Wege polizeilicher Verfügung zu eröffnen, daß sie als Trunkenbold bezeichnet würden und ihnen gleichzeitig das Betreten von Lokalen, welche zum Ausschank für geistige Getränke bestimmt sind, unter Androhung einer Zwangsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen.
III. Die Namen der als Trunkenbolde bezeichneten Personen sind den Gast- und Schankwirten und den Branntwein- kleinhändlern des Ortspolizeibezirks gleichzeitig mit Erlaß der polizeilichen Verfügung (II.) oder alsbald nach Uebernahme oder Eröffnung des betreffenden Geschäfts schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Polizeiverordnung vom 9. Dezember 1902 mitzutcilen.
Die Ortspolizeibehörden haben sich in geeigneter Weise von der Aufbewahrung dieser Mitteilungen zu überzeugen (8 4 Absatz 2 der Polizeiverordnung vom 9. Dezember 1902).
IV. Dem Ermessen der Ortspolizeibehörden bleibt es überlassen, auch den benachbarten Ortspolizeibehörden die Namen der als Trunkenbold bezeichneten Personen mitzuteilen.
V. Die Ortspolizeibehörden haben über die Son ihnen als Trunkenbold erklärten Personen eine Liste zu führen.
Alljährlich hat eine Nachprüfung der Liste stattzufinden. Personen, welche während des letztvergangenen Jahres Besserung an den Tag gelegt haben, können von der Liste gestrichen werden.
Von der Streichung sind die betreffenden Personen selbst, die Gast- und Schankwirte und die Branntweinkleinhändler des Ortspolizeibezirks, sowie nötigenfalls die benachbarten Ortspolizeibehörden in Kenntnis zu setzen.
Cassel am 9. Dezember 1902.
Der Ober-Präsident. Zedlitz.
Die nach 8 4 der vorstehenden Polizeiverordnung notwendigen Abdrücke dieser Verordnung sind in der
möchten die Achtung vor den großen Grundsätzen der Rasse und der Nationalität zu sichern, die man gerade anrufe, um sie zu verjagen.
Freilich ist aber Macedonien ein Land, das des Kampfes wohl wert ist, reich gesegnet von der Natur mit Fruchtbarkeit, geweiht durch das Andenken großer Talen und verschwenderisch geschmückt mit Naturschönheiten, die das Land vielleicht noch einmal zu einem großen Touristenlande machen, wenn — ja, wenn! Dies „wenn" umfaßt gar vieles, und u. a. auch die kleine Bedingung, daß der Normalreisende sich nicht gern von Athanassen und ähnlichen macedonischen Kulturmenschen Daumschrauben ansetzen läßt. Man kann Macedonien beschreiben als eine kleine, annähernd ha bmondförmige Ebene, die von einem mächtigen Berglande umringt ist. Diese Ebene wird von den blauen Fluten des ägäischen Meeres bespült; hier reckt die Halbinsel Chalkidike ihre drei Finger aus, hier lagen im Altertum die blühenden Töchterstädte Äthens, und hier liegt beut die Hauptstadt Macedoniens, Saloniki, die im ganzen Orient als häßlich und schmutzig verrufen, aber besser ist als ihr Ruf, eine rege Stadt, die neue luftige Villenviertel angesetzt hat und deren sichere, zukünftige Blüte um so mehr zur Wirklichkeit werden wird, als Macedonien selbst aufgeschlossen wird. Diese Ebene, die, von einigen öden Strichen und sumpfigen Gegenden abgesehen, fruchtbar und wohlbevölkert ist, bildete das Kernland des alten Macedoniens; wenn man am Bahnhöfe der Station Topschin seinen Blick nach der Stätte der ehemaligen Hauptstadt Pella sendet, so umspannt das Auge hier in einem einzigen Augenblick so ziemlich alles Land, das König Philipp bei seinem Regierungsantritte als sein Reich vorfand und das die Basis bildete für eine Staats- gründung, die bis zum Indus reichte und die unter Umständen die Rolle hätte übernehmen können, die später der großen Roma zugefallen ist.
Unwillkürlich aber ziehen die Blicke dessen, der in der Umgegend von Saloniki, in der Ebene von Macedonien Ausflüge macht, immer wieder die blauen Berge an, die in mäch-
Druckerei des evangelischen Waisenhauses dahier zu haben.
Hanau den 7. Januar 1903.
Der Königliche Landrat und Polizeidirektor.
P 144 v. Beckel ath.
Politische Rundschau.
Die Kronprinzessin von Sachsen sprach den Wunsch aus, während der Dauer des Prozesses allein in Genf zu bleiben. Infolgedessen reist Giron unverzüglich von Genf ab und bleibt bis auf weiteres in Lausanne.
Nationalliberale in Hannover. Auch in der Provinz Hannover mehren sich die Zustimmungen zum Verhalten der nationalliberalen Fraktion des Reichstages; so stimmten in einer zu Bramsche abgehaltenen Versammlung nationalliberaler Wähler diese den Ausführungen der Abgeordneten Kerkhoff und Wamhoff über den Zolltarif und das Verhalten der nationalliberalen Reichstagsfraktion zu und erklärten sich mit ihr einstimmig einverstanden.
Die Antworten Deutschlands und Englands an Castro sind in Washington eingetroffen und Castro übermittelt worden. Beide enthalten dieselben Bedingungen, über die eine Verständigung zu Wege gebracht werden muß, ehe der Fall dem Schiedsgericht unterbreitet wird.
Die Niederlande und die Brüsseler Zucker« konvention. In schriftlicher Beantwortung mehrerer Bemerkungen der ersten Kammer zur Brüsseler Zucker- konvention erklärt die niederländische Regierung, die Differenzpunkte seien für die Niederlande nicht bedeutsam genug, um den ersten Schritt zur Bertagnng des Inkrafttretens der Konvention zu tun. Der Streitpunkt bezüglich der mit Selbstverwaltung ausgestatteten englischen Kolonien könne nicht vor der Ratifikation der Beschlüsse der Brüsseler Konferenz geregelt werden. Die Niederländische Regierung sei im Einverständnis mit der deutschen und österreichischen Regierung und einigen Mitgliedern des englischen Parlaments der Ansicht, daß sich England nicht der Verpflichtung entziehen könne, von seinen Prämien zahlenden Kolonien den Ansgleich zu erheben, aber das Interesse der Niederlande sei hierbei so gering, daß diese nicht die Initiative ergreifen könnten, um vielleicht im letzten Augenblick die unter so großen Schwierigkeiten zu Stande gekommene Konvention zum Scheitern zu bringen. Die Absicht der Regierung, die gesetzliche Möglichkeit zur Einführung einer Zuschlagssteuer je nach den Umständen zu fordern, schließe durchaus nicht die Absicht zu der direkten Einführung einer solchen Zuschlagsteuer in sich. Die Regierung wolle nur eine Waffe haben, um im gegebenen Falle der Industrie helfen zu können.
tigem Wall die Ebene auf allen Seiten umstehen, ihre Beschützer, aber auch der Schlupfwinkel unzähliger wilder Feinde, die aus den düsteren Felsentälern über die freundliche Ebene hereingebrochen und zum blauen Meere vorgedrungen sind. In die Geheimnisse und Schönheiten dieser Bergwelt kann man hauptsächlich auf zwei Linien eindringen: einmal das Tal des sagen- und liederberühmten Vardar hinauf gen Norden, der serbischen Grenze zu; sodann aber nach Nordwesten herüber, in jene mächtige Bergwelt, in die stille große Seen eingebettet sind und in der die landschaftliche Schönheit Macedoniens ihren Gipfelpunkt erreicht. Folgen wir zunächst der ersten Linie, so führt uns das Vardar-Tal nacheinander zu mehreren, den stattlichen Strom einschnürenden Engen, deren berühmteste das vielgefeierte Eiserne Tor, das Demirkapu ist, ein wilder großartiger Fclsenpaß, durch dessen steil aufragende, zerklüftete Wände der Fluß sich hindurchdrängt. Zwischen diesen Engen lagern dann wieder kleinere Ebenen, wo sich die Bevölkerung zusammendrängt und der Anbau steigt. Die bedeutendste dieser Ebenen ist die der vielgenannten Stadt Uesküb. Das Panorama dieser fruchtbaren Ebene ist von ungewöhnlicher Schönheit; es wird beherrscht durch den im Hintergründe aufsteigen- den Ljubair, dem Riesen unter den Bergen des Balkans, dessen schneeumkränztes Haupt ernst auf die Siedelungen der Menschen hinabschaut. Uesküb selbst sieht von weitem, in Grün gehüllt, von schlanken Minaretten überragt, besser aus, als es in der Nähe sich zeigt, denn es ist eine ganz albanesische Stadt mit krummen, engen Straßen, die erst im letzten Jahrzehnte ein freundlicheres europäisches Viertel angesetzt hat. Eine römische Wasserleitung, ein starkes, mittelalterliches Kastell erinnern an die historische Bedeutung dieser den Schlüssel zum Norden bildenden Stadt. Dringen wir noch weiter gen Norden vor, so gelangen wir zu dem in jüngster Zeit so oft genannten Städtchen Mitrowitza, das in einer Mulde, von Waldbergen umringt und von einer Bergpyramide beherrscht, sich gar malerisch präsentiert. Es ist ein vorwiegend muhcimedanischer Ort, an der Eingangspforte zur serbischen