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Frauensperson, oder Heranziehung junger Leute zum Militärdienst geknüpft, so erlischt die Sperrung auch dann, wenn die Frauensperson, ohne zu heiraten, das 40. und im letzteren Falle, wenn der Betreffende, ohne in das ohiue Heer eingestellt zu werden, das 25. Lebensjahr erreicht hat.
Die Verjährung der Rückforderung gesperrter Einlagen beginnt erst mit der Aufhebung der Sperrung.
Verfahren bei Verlust eines Sparkassenbuches.
§ 23. Wer ein Sparkaffenbuch verliert, hat dies dem Vorstand sofort anzuzeigen. Dieser veranlaßt die Veröffentlichung des etngetretC; en Verlustes unter Angabe des Berechtigten und der Nummer des Buches in dem im § 40 genannten Blatte mit der an den etwaigen Besitzer zu richtenden Aufforderung, seine vermeintlichen Ansprüche binnen drei Monaten, vom Tage der ersten Einrückung an gerechnet, bei dem Vorstande geltend zu machen, widrigenfalls nach Ablauf der Frist sein Sparkonto gelöscht werde und der Vorstand berechtigt sei, dem sich ausweisenden Verlierer ein neues Ein- lagebuch auszufertigen.
Nach erfolgtem Ablauf der Frist verliert der etwaige Besitzer des Sparkassenbuchs seine Ansprüche an die Kasse, sein Sparkonto wird gelöscht und der sich ausweisende Verlierer erhält ein neues, unter fortlaufender Nummer ausgestelltes Einlagebuch, in das der Bestand des gelöschten Kontos übertragen wird.
Die Sparkasse ist indessen berechtigt, in den geeignet erscheinenden Fällen vor Ausstellung eines neuen Einlagebuches die Vorlage eines gerichtlichen Ausschlußurteils zu verlangen.
Die Kosten der Bekanntmachung trägt der Antragsteller.
Kosteu für Ausfertigung des Sparkassenbuches.
§ 24. Dem Einleger fallen bei Ein- und Auszahlung seiner Gelder keinerlei Kosten zur Last. Für die Ausfertigung eines Duplikat - Sparkassenbuches sind 50 Pfennige zu entrichten.
Ausleihung der Sparkajjengeldcr.
§ 25. Die der Kreissparkasse anoertrauten verfügbaren Gelder werden in runden Beträgen nach der Markwährung aus geliehen:
I. gegen Hypotheken- oder Grundschuldbrief auf im Landkreise Hanau belegene Grundstücke, soweit solche völlige Sicherheit bieten. Diese Sicherheit kann angenommen werden bei Ländereien innerhalb der ersten zwei Drittel und bei Gebäuden innerhalb der ersten Hälfte des durch eine Taxe amtlich bestellter Sachverständiger festgestellten Wertes, oder bei Liegenschaften innerhalb des 20- bis 25fachen Grundsteuer- Reinertrages, bei Gebäuden innerhalb des 10- bis 15fachen Gebäudesteuer-Nutzungswertes, oder innerhalb der ersten Hälfte der Summe, mit welcher dieselben bei einer öffentlichen Sozietät gegen Feuersgefahr versichert sind. Auf Wunsch der Schuldner können Darlehne dieser Art mit mindestens % % des ursprünglichen Kapitals, unter Hinzurechnung der durch den Abtrag ersparten Zinsen getilgt werden.
Ausnahmsweise ist nach vorstehenden Grundsätzen die Beleihung von Grundstücken, welche zwar außerhalb des Landkreises Hanau, aber in dessen nächster Umgebung liegen, zulässig.
II. gegen Handschein — ohne hypothekarische Sicherheit — oder gegen Wechsel, wenn als sicher und zahlungsfähig bekannte Kreisangehörige für Kapital, Zinsen und Kosten als Bürgen und Selbstschuldner solidarisch eintreten und den ausgestellten Wechsel mitunterzeichnet haben. Ausnahmsweise darf die Stellung eines Bürgen für ausreichend erachtet werden, wenn derselbe notorisch im besonderen Maße kreditfähig ist.
Wenn ein Bürge stirbt, verarmt, sein Grundeigentum veräußert, unter Kuratel kommt, oder außerhalb des Geschäftsbereichs der Sparkasse verzieht, hat der Schuldner bei Vermeidung sofortiger Kündigung alsbald einen anderen, den statutenmäßigen Anforderungen genügenden Bürgen zu stellen.
Zu Darlehen dieser Art darf niemals mehr als ein Drittel des Gesamtbestandes der Sparkasse verwendet, und an ein und dieselbe Person nicht mehr als 6000 Mark auf Schuld
schein ausgeliehen werden. Höhere Ausleihungen dieser Art unterliegen der Genehmigung des Kreisausschusses.
III. Gegen eine nach Uebertragung der Forderung erfolgende Hinterlegung und Verpfändung von Hypotheken- oder Grundschuldbriefen mit der unter Ziffer I verlangten Sicherheit und von Einlagebüchern einer inländischen kommunalen Sparkasse, sowie gegen pfandweise Hinterlegung von Wertpapieren der nach IV zugelassenen Art.
Sparkaffenbücher können bis zu 90% des Betrages, über welchen dieselben lauten, Wertpapiere bis zu 80% ihres Tageswertes, oder, falls sie über pari stehen, des Nennwertes be- liehen werden. Im Falle der Verpfändung von auf den Inhaber lautenden Wertpapieren ist bei einem Herabgehen des Kurses das Unterpfand auf Anfordern des Vorstandes binnen 8 Tagen entsprechend zu ergänzen, widrigenfalls dieser berechtigt ist, die verpfändeten Wertpapiere freihändig und außergerichtlich zu verkaufen und sich mit dem Erlös, soweit solcher reicht, bezahlt zu machen. Auch können Barvorräte bei inländischen Bank- und Geschäftshäusern gegen Hinterlegung solcher Wertpapiere angelegt werden, welche die deutsche Reichsbank in Klasse I beleiht. Dergleichen Wertpapiere dürfen nur bis zu 75% ihres Kurswertes und niemals über den Nennwert beliehen werden.
IV. Falls verfügbare Gelder auf die vorstehend unter I bis lil angegebene Art nicht untergebracht werden können, sollen sie inden für die Anlegung von Mündelgeldern im § 1807 Nr. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im Artikel 74 Nr. 1 bis 4 des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes aufgeführten Werten angelegt werden.
Mindestens % des Gesamtbestandes der Kasse muß in solchen Papieren angelegt werden.
Der Erwerb anderer, festverzinslicher inländischer Znhaber- papiere aus Mitteln der Kasse darf nur mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde geschehen.
§ 26. An Provinzen, Kreise, Stadt- und Landgemeinden, Kirchengemeinden und sonstige leistungsfähige, mit Korporalionsrechten ausgestattele kommunale Verbände des preußischen Staates können Darlehen gegen Schuldbekenntnisse, welche von den gesetzlichen Vertretern der belr. Verbände ausgestellt werben, bis zu dem für hypothekarische Darlehen festgesetzten Zinsfüße ausgeliehen werden. Zu Darlehm an den eigenen Garantie» verband dürfen bis zu 25 pCt. und außerdem an andere kommunale Verbände ebenfalls bis zu 25 pCt. des Einlagebestandes der Sparkasse, im ganzen mithin bis zu 50 pCt. des Einlagebestandes verwendet werden. Dergleichen Darlehen müssen mit mindestens 1 pCt. der ursprünglichen Darlehns- summe zuzüglich der ersparten Zinsen abgetragen werden.
Die Entnahme von Darlehen seitens des Garantie leistenden Landkreises Hanau ist nur mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde zulässig.
Ferner können die Sparkassenbestände ausgeliehm werden an Genossenschaften unter den im Ministerial-Erlaß vom 31. Oktober 1901 — IVc 2183 — vorgeschriebenen Bedingungen. (Siehe Anhang.)
§ 27. Um vorübergehend verfügbare Bestände anzulegen und nach Bedarf wieder abzuheben, sowie zur Beseitigung vorübergehenden Mangels an Barmitteln kann die Sparkasse mit der Landeskreditkasse in Kontokorrentoerkehr treten und einen Depositen- und Lombard-Verkehr mit der Reichsbank und der Preußischen Centralgenossenschaftskasse in Berlin, sowie einen Scheckverkehr mit der letzteren unterhalten. Auch kann sie die Eröffnung eines Girokontos bei der Reichsbank beantragen.
Das Scheckbuch der Sparkasse ist in gemeinschaftlichem Verschlusse des Hauplrendanten und des Vorsitzenden im Vorstande oder eines Mitgliedes desselben auszubewahren. Die Vollziehung bet Schecks darf nur gemeinschaftlich durch den Hauptrendanten und den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder bei dessen Behinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied erfolgen.
8 28 . Die in das Eigentum der Kreissparkaffe gelangenden Jnhaberpapiere müssen auf Verlangen der Anfsichts'