Einzelbild herunterladen
 

3

Frauensperson, oder Heranziehung junger Leute zum Militär­dienst geknüpft, so erlischt die Sperrung auch dann, wenn die Frauensperson, ohne zu heiraten, das 40. und im letzteren Falle, wenn der Betreffende, ohne in das ohiue Heer einge­stellt zu werden, das 25. Lebensjahr erreicht hat.

Die Verjährung der Rückforderung gesperrter Einlagen beginnt erst mit der Aufhebung der Sperrung.

Verfahren bei Verlust eines Sparkassenbuches.

§ 23. Wer ein Sparkaffenbuch verliert, hat dies dem Vorstand sofort anzuzeigen. Dieser veranlaßt die Veröffent­lichung des etngetretC; en Verlustes unter Angabe des Be­rechtigten und der Nummer des Buches in dem im § 40 ge­nannten Blatte mit der an den etwaigen Besitzer zu richtenden Aufforderung, seine vermeintlichen Ansprüche binnen drei Mo­naten, vom Tage der ersten Einrückung an gerechnet, bei dem Vorstande geltend zu machen, widrigenfalls nach Ablauf der Frist sein Sparkonto gelöscht werde und der Vorstand be­rechtigt sei, dem sich ausweisenden Verlierer ein neues Ein- lagebuch auszufertigen.

Nach erfolgtem Ablauf der Frist verliert der etwaige Be­sitzer des Sparkassenbuchs seine Ansprüche an die Kasse, sein Sparkonto wird gelöscht und der sich ausweisende Verlierer erhält ein neues, unter fortlaufender Nummer ausgestelltes Einlagebuch, in das der Bestand des gelöschten Kontos über­tragen wird.

Die Sparkasse ist indessen berechtigt, in den geeignet er­scheinenden Fällen vor Ausstellung eines neuen Einlagebuches die Vorlage eines gerichtlichen Ausschlußurteils zu verlangen.

Die Kosten der Bekanntmachung trägt der Antragsteller.

Kosteu für Ausfertigung des Sparkassenbuches.

§ 24. Dem Einleger fallen bei Ein- und Auszahlung seiner Gelder keinerlei Kosten zur Last. Für die Ausfertigung eines Duplikat - Sparkassenbuches sind 50 Pfennige zu ent­richten.

Ausleihung der Sparkajjengeldcr.

§ 25. Die der Kreissparkasse anoertrauten verfügbaren Gelder werden in runden Beträgen nach der Markwährung aus geliehen:

I. gegen Hypotheken- oder Grundschuldbrief auf im Landkreise Hanau belegene Grundstücke, soweit solche völlige Sicherheit bieten. Diese Sicherheit kann angenommen werden bei Ländereien innerhalb der ersten zwei Drittel und bei Ge­bäuden innerhalb der ersten Hälfte des durch eine Taxe amt­lich bestellter Sachverständiger festgestellten Wertes, oder bei Liegenschaften innerhalb des 20- bis 25fachen Grundsteuer- Reinertrages, bei Gebäuden innerhalb des 10- bis 15fachen Gebäudesteuer-Nutzungswertes, oder innerhalb der ersten Hälfte der Summe, mit welcher dieselben bei einer öffentlichen Sozietät gegen Feuersgefahr versichert sind. Auf Wunsch der Schuldner können Darlehne dieser Art mit mindestens % % des ur­sprünglichen Kapitals, unter Hinzurechnung der durch den Ab­trag ersparten Zinsen getilgt werden.

Ausnahmsweise ist nach vorstehenden Grundsätzen die Be­leihung von Grundstücken, welche zwar außerhalb des Land­kreises Hanau, aber in dessen nächster Umgebung liegen, zu­lässig.

II. gegen Handschein ohne hypothekarische Sicherheit oder gegen Wechsel, wenn als sicher und zahlungsfähig bekannte Kreisangehörige für Kapital, Zinsen und Kosten als Bürgen und Selbstschuldner solidarisch eintreten und den ausge­stellten Wechsel mitunterzeichnet haben. Ausnahmsweise darf die Stellung eines Bürgen für ausreichend erachtet werden, wenn derselbe notorisch im besonderen Maße kreditfähig ist.

Wenn ein Bürge stirbt, verarmt, sein Grundeigentum ver­äußert, unter Kuratel kommt, oder außerhalb des Geschäfts­bereichs der Sparkasse verzieht, hat der Schuldner bei Ver­meidung sofortiger Kündigung alsbald einen anderen, den statutenmäßigen Anforderungen genügenden Bürgen zu stellen.

Zu Darlehen dieser Art darf niemals mehr als ein Drittel des Gesamtbestandes der Sparkasse verwendet, und an ein und dieselbe Person nicht mehr als 6000 Mark auf Schuld­

schein ausgeliehen werden. Höhere Ausleihungen dieser Art unterliegen der Genehmigung des Kreisausschusses.

III. Gegen eine nach Uebertragung der Forderung er­folgende Hinterlegung und Verpfändung von Hypotheken- oder Grundschuldbriefen mit der unter Ziffer I verlangten Sicherheit und von Einlagebüchern einer inländischen kommunalen Spar­kasse, sowie gegen pfandweise Hinterlegung von Wertpapieren der nach IV zugelassenen Art.

Sparkaffenbücher können bis zu 90% des Betrages, über welchen dieselben lauten, Wertpapiere bis zu 80% ihres Tages­wertes, oder, falls sie über pari stehen, des Nennwertes be- liehen werden. Im Falle der Verpfändung von auf den In­haber lautenden Wertpapieren ist bei einem Herabgehen des Kurses das Unterpfand auf Anfordern des Vorstandes binnen 8 Tagen entsprechend zu ergänzen, widrigenfalls dieser berech­tigt ist, die verpfändeten Wertpapiere freihändig und außer­gerichtlich zu verkaufen und sich mit dem Erlös, soweit solcher reicht, bezahlt zu machen. Auch können Barvorräte bei in­ländischen Bank- und Geschäftshäusern gegen Hinterlegung solcher Wertpapiere angelegt werden, welche die deutsche Reichs­bank in Klasse I beleiht. Dergleichen Wertpapiere dürfen nur bis zu 75% ihres Kurswertes und niemals über den Nenn­wert beliehen werden.

IV. Falls verfügbare Gelder auf die vorstehend unter I bis lil angegebene Art nicht untergebracht werden können, sollen sie inden für die Anlegung von Mündelgeldern im § 1807 Nr. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im Artikel 74 Nr. 1 bis 4 des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes aufgeführten Werten angelegt werden.

Mindestens % des Gesamtbestandes der Kasse muß in solchen Papieren angelegt werden.

Der Erwerb anderer, festverzinslicher inländischer Znhaber- papiere aus Mitteln der Kasse darf nur mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde geschehen.

§ 26. An Provinzen, Kreise, Stadt- und Landgemeinden, Kirchengemeinden und sonstige leistungsfähige, mit Korporalions­rechten ausgestattele kommunale Verbände des preußischen Staates können Darlehen gegen Schuldbekenntnisse, welche von den gesetzlichen Vertretern der belr. Verbände ausgestellt werben, bis zu dem für hypothekarische Darlehen festgesetzten Zinsfüße ausgeliehen werden. Zu Darlehm an den eigenen Garantie» verband dürfen bis zu 25 pCt. und außerdem an andere kommunale Verbände ebenfalls bis zu 25 pCt. des Einlage­bestandes der Sparkasse, im ganzen mithin bis zu 50 pCt. des Einlagebestandes verwendet werden. Dergleichen Dar­lehen müssen mit mindestens 1 pCt. der ursprünglichen Darlehns- summe zuzüglich der ersparten Zinsen abgetragen werden.

Die Entnahme von Darlehen seitens des Garantie leisten­den Landkreises Hanau ist nur mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde zulässig.

Ferner können die Sparkassenbestände ausgeliehm werden an Genossenschaften unter den im Ministerial-Erlaß vom 31. Oktober 1901 IVc 2183 vorgeschriebenen Bedingungen. (Siehe Anhang.)

§ 27. Um vorübergehend verfügbare Bestände anzulegen und nach Bedarf wieder abzuheben, sowie zur Beseitigung vorübergehenden Mangels an Barmitteln kann die Sparkasse mit der Landeskreditkasse in Kontokorrentoerkehr treten und einen Depositen- und Lombard-Verkehr mit der Reichsbank und der Preußischen Centralgenossenschaftskasse in Berlin, sowie einen Scheckverkehr mit der letzteren unterhalten. Auch kann sie die Eröffnung eines Girokontos bei der Reichsbank bean­tragen.

Das Scheckbuch der Sparkasse ist in gemeinschaftlichem Verschlusse des Hauplrendanten und des Vorsitzenden im Vor­stande oder eines Mitgliedes desselben auszubewahren. Die Vollziehung bet Schecks darf nur gemeinschaftlich durch den Hauptrendanten und den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder bei dessen Behinderung durch ein anderes Vorstandsmit­glied erfolgen.

8 28 . Die in das Eigentum der Kreissparkaffe ge­langenden Jnhaberpapiere müssen auf Verlangen der Anfsichts'