COesBlatt.
«ezngSPrekSr
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AW-ts Organ ßl Mt- «O FMms Kam«.
Erscheint täglich mit Ausnahme-der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Verantwort RckakteurrG. Schreck«, in Hem-m.
Nr. 2 31 FerufPrechanMuß Nr. «05. Montag den 3. Oktober Fernfprechanfchlnß Nr. 605. 19 04
Amtliches.
Landkreis hanau.
BetamltMchMcm des Königl. Landratsamtes.
Polizeiverordnung,
über das Meldewesen.
Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteiken (G.-S. S. 1529) und der §§ 137 'U«d 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) wird unter Zustimmung des ^Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel mit Ausschluß der Stadtgemeinden Cassel, Hanau, Marburg, Fulda und Eschwege nachstehende Polizeiverordnung erlassen.
§ 1. Wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Gemeinde- oder Gutsbezirk aufgibt, ist verpflichtet, in der Regel vor dem Abzüge, beim Nachweis besonderer Hinderungsgründe aber innerhalb 6 Tagen nach erfolgtem Abzüge, sich und die zu seinem Hausstande gehörenden Personen, welche an dem Abzüge teilnehmen, bei der Polizeibehörde des Abzugs- oris persönlich oder schriftlich abzumelden und hierbei denjenigen Gemeinde- oder Gutsbezirk, wohin er zu verziehen beabsichtigt, anzugeben.
Die schriftliche Abmeldung hat nach nachstebendem Formular zu erfolgen, falls nicht die Polizeibehörde des Abzugs« ories im Einzelfalle von der Befolgung dieser Vorschrift absieht.
Ueber die Abmeldung wird eine Bescheinigung erteilt.
8 ~. Wer in einem Gemeinde- oder Gutsbezirk seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nimmt, ist verpflichtet, binnen 6 Tagen nach dem Anzüge sich und die zu seinem Hausstande gehörenden Personen bei der Polizeibehörde des AnzugSortes unter Vorlegung einer Abmeldebescheinigung (§ 1) und bei deren Fehlen unter Angabe seines bisherigen Wohn- vder Aufenthaltsortes persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Erfordern über seine persönlichen, Steuer- und Militärverhältnisse wahrheitsgemäße Auskunft zu geben. Ueber die Anmeldung wird auf Wunsch eine Bescheinigung erteilt.
Die schriftliche Anmeldung hat nach nachstehendem, in doppelter Ausfertigung einzureichendem Formular zu erfolgen.
8 3. Der gleichen Anmeldepflicht (§ 2) ist ferner derjenige unterworfen, welcher seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, ohne ihn aufzugeben, verlassen hat und in einem anderen Gemeinde- oder Gutsbezirk vorübergehend Wohnung nimmt, um zur Verrichtung von an bestimmte Zeiten des Jahres geknüpfte Arbeiten in Beschäftigung zu treten (Saisonarbeiter). Kehrt ein solcher Saisonarbeiter wieder zu Feinem bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort zurück, so unterliegt er dort der Pflicht der Wiederanmeldung.
8 4. Wer seine Wohnung innerhalb eines Gemeinde- b^irkS wechselt, ist verpflichtet, dies binnen sechs Tagen der Ortspskizeibehörde zu melden.
8 5. Bei der Ab- und Anmeldnng ist anzugeben, ob es sich um eine dauernde oder vorübergehende Ab- oder Anwesenheit handelt.
8 8. Zu den in den M 1—5 vorgeschriebenen Meldungen ist auch verpflichtet, wer als Vermieter, Schlafstellen- Halter, Dienstherrschaft oder in sonstiger Weise die dort genannten Personen ausgenommen hat, sofern er sich nicht den Nachweis verschafft hat, daß die Meldung bereits erfolgt ist.
Gewerbsmäßige Zimmervermieter und Schlafstellenhalter find außerdem verpflichtet, ihrerseits diejmigen Personen, welche bei ihnen als Mieter oder Schlafsteller auch nur vorübergehend Aufenthalt nehmen, nach Maßgabe des 8 2 anzumelden.
8 7, Gast- und Herbergswirte sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem von der Ortspolizeibehörde vorgeschriebenen Formular zu halten, dasselbe jedem bei ihnen einkehrenden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzu- legen und auf seine richtige und vollständige Ausfüllung zu
polizeiliche MeldevorsLriften für ihren Verwaltungsbezirk zu erlassen. (A. II. 3953.)
Cassel am 26. Juli 1904.
Der Regierungspräsident.
Trott zu Solz.
Abmeldeschein
für nachstehende aus ....... . (Ort) . . l (Straße) ......(Haus Nr.), Kreis ..... nach . 7 . . (Ort), (part. I., II., ni., VL Etage)
Kreis ....... verziehende Person(en).
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Namen und Vornamen der(s) Verziehenden (bei Cheftauen, Witwen usw. auch der Ge- burtsnamc)
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33jähriger Haft starb. Der vorjüngste, Moritz, starb 1575, und der zweite, Hermann, war bereits in früher Jugend gestorben. Sämtliche sieben Brüder wurden überlebt von der einzigen Schwester, Margarethe Gräfin Dietz, vermäblten Gräfin Eberstein, welche erst 1608, 64 Jahre alt, starb.
3. Oktbr. 1599. Eröffnung der Hochschule (Kollegium Karolinum) im Karmeliterkloster zu Cassel. Aus dieser Hochschule entstand später, 1618, das Gymnasium und daraus das Kollegium Karolinum zu Cassel, welches bald nach dem Regierungsantritt des Sandgrafen Wilhelm IX. aufgehoben und mit der Universität Marburg verbunden wurde.
3. Oktbr. 1769 starb der Hessen-cassel'sche Generalleutnant und Regim-ntSiuhaber Karl Leopold, Prinz von Anhalt- Bernburg. Er war ein Sohn des HerzogS Karl Friedrich und dessen zweiter, unebenbürtiger Gemahlin (einer Tochter des Anhalt'schen Kanzleirats Nußler, von dem Kaiser jedoch zur Reich-gräfin von Ballenstedt erhöbe«), daher zuerst Graf von Bäreofeld, und erst später (1742) in den Reichsfürstenstand erhoben. Das Anhalt'sche Regiment war das nachherige Regiment Mirbach.
3. Oktbr. 1813 zog der russische General Czernitschen mit seinem fliegenden Korps Kavallerie wieder von Cassel ab.
3. Oktbr. 1827 starb der Chemiker Karl LudwigGärtner zu Hanau.
(Ort, Datum, Name und Stand des zur MWng Verpflichteten.)
Anmeldeschein
für nachstehende aus ..... . (Ort), Kreis ........ nach ...... (Ort) .... (Straße) . .•. . . (Haus Nr.), (part. I., II,, III., IV. Etage.) Kreis . . . . J ^ . verzogene Person(en).
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Namen und Vornamen ders(z) Verziehenden (bei Ehefrauen, Witwen usw, auch der Geburtsname)
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(Ort, Datum, Name und Stand des zur Meldung Ver- pflichjeten.)
Ich ersuche auf diese Polizei-Verordnung, die nach § 10 am 1. Oktober d. Js. in Kraft tritt, wiederholt in ortsüblicher Weise aufmerksam zu machen, auch alle Anordnungen (Vorbereitung bezw. Beschaffung der Formulare) zu treffen, die erforderlich sind, um die Handhabung der neuen Vorschriften von bezeichnetem Tage ab zu sichern.
Hanau am 6. August 1904.
Ein deutscher Kriminal-Roman
beginnt in der heutigen Nummer unserer täglichen Unterhaltungs - Beiiage. Er ist eines der wenigen trefflichen Erzeugnisse, die die heimatliche Kunst auf dem Gebiete des modernen KriminalromanS in letzter Zeit hervorge- bracht hat. In der Regel muß sich die deutsche Leserwalt in diesem Fach an Uebersetznsgen aus dem Englischen genügen lassen, wenn ihr nicht gar zugemuiet wird, sich mit unverkennbarer „Hintertreppe" zu befreunden. Unser neuer Roman von O. G. H o e ck e r,
7,Die dunkle Stunde"
hält sich bei aller erdenklichen Spannung, die den Leser fieberhaft den Gang der Ereignisse verfolgen läßt, von jedem auch, nur leisesten Anklang an jenes ominöse Genre vollkommen fern. Schon die mit größter psychologischer Feisheit durchge« führten packenden Schilderungen der Seelenkämpfe des Helden, in dessen Leben eine „dunkle Stunde" verhängnisvolle und nie zu tilgende schwarze Schatten wirft, beweisen, daß der Verfasser ein echtes Kunstwerk schaffen wollte und geschaffen hat. Daß dem Leser einzelne Personen des Romans aus frisch in der Erinnerung befindlichen Sensationsprozessen bekannt vorkommen, ist ein weiterer Vorzug der Arbeit. Diese ist aber weit davon entfernt, zu den Schlüsselromanen zu gehören, die sich neuerdings in der deutschen Belletristik breit machen. Der Verfasser hat aus mehreren großen Prozessen nur die Anregungen zu der interessanten, vielverschlungenen Handlung und die Umrisse zu den Personen seines Romans genommen. Seine Phantasie und Gestaltungskraft haben aus den Nr- Haffen aber etwas gänzlich Bleues geschaffen und nur ein leichter Einschlag in dem Gewebe erinnert daran, daß Wahrheit und Dichtung sich nahe berieten.
V 5420
Der Königliche Landrat. v. Beckerath.
Ab- und Anmeldescheine, sowie Benachrtch- tigungskarten werden in der „Waisenhans-Bnch- Handlung" vorrätig gehalten.
achten.
8 8. Die Wirte haben täglich bis 8*/« Uhr morgen? die bei ihnen innerhalb der vorausgegangenen 24 Stunden ringe« kehrten Fremden durch abschriftlichen Auszug ihres Fremdenbuchs der Ortspolizeibehörde anzumelden.
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung unterliegen einer Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermögensfalle entsprechender Haft.
8 10. Die Polizeiverordnung tritt am 1, Oktober 1904 unter Ilufhebung der Polizeiverordnungen vom 18. November 1874 (Amtsblatt Seite 289) und vom 15. Dezember 1880 (Amtsblatt Seite 824) in Kraft.
Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, weitergehende
Aus hanau Stadt und Cand.
Hanau den 3, Oktober.
Historische Gedenktage.
3. Oktbr. 1569 fielen in der Schlacht bei Montcontour die beiden Söhne des Landgrafen Philipp des Großmütigen aus seiner Nebenehe mit Margarethe von der Sal: Philipp und Philipp Konrad, Geborne aus dem Haus zu Hessen, Grafen zu Dietz, Herren zu Lißberg und Bickenbach, der erstere das älteste, der andere das sechste Kind aus dieser unglücklichen Verbindung. In derselben Schlacht wurde auch ein dritter Bruder, Albrecht, schwer verwundet, welcher an den Folgen dieser Wunden im Febrerar 1570. starb. Dem letzteren folgte nochi in demselben Jahre das jüngste Kind aus dieser Verbindung, Ernst, im Tode nach, und kurz nach
*e Erde das dritte, Christoph Ernst, in lebenslängliche Haft nach Ziegenhain gebracht, wo er erst nach
Die heutige Nummer umfaßt außer dem ttuterhaltuugsdtatt 12 Gerten
* Der Oktober, Bei uns der zehnte Monat des Jahres, der eigentliche Herbstmonat, auch Weinmonat genannt, war bei den alten Römern der achte Monat, wie auch sein auS dem Lateinischen octo (acht) hervorgegangener Name zeigt. Mit diesem Monat nimmt das Winterhalbjahr seinen Anfang. Wenn es auch in der Natur noch gar nicht so winterlich aussieht, so weiß doch jeder, daß die schönen Tage gezählt sind. Bald brausen die Stürme durch das Land. Nebel wallen, Fröste treten ein, bunt steht der Wald da. Ein kräftiger Luftzug, und entlaubt sind Busch und Baum. Wenn aber die traurig stimmenden Nebel kommen, dann erwacht ein verstärktes Regen auf allen Gebieten des Kunstlebens. Die Natur geizt mit ihrer Wärme und die Menschen suchen sich gegen das Erfrieren zu schützen — gegen das körperliche und gegen das geistige. Mittel, den Körper warm zu halten, gibt es mehrere, zur Behebnng des seelischen Froftgefühls dient die Kunst, insbesondere die Mrfik. Die Konzert- und Ballsaison beginnt mit dem Oktober. Dann schart sich _ r™ die fröhliche Welt mit all ihren Töchtern und Söhnen, Fiedel und Brummbaß ertönen. Das sind dann Qtt«»ersr-üoen, wie sie die gesellige Welt schon längst erhoff-und erwunt«.. Doch auch noch andere Bilder voll Reiz und Glanz b-etct der Oktober. Der MittagStisch ist jetzt om reichsten gebe«. Du Hausfrau kommt nicht in Verlegenheit, denn Wild und Geflügel,