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Asttilichtr Vrgm für Stak- m>i> FMms Hanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in Hanau.

Nr 185» Fernsprechanschluß Nr. 605»

MiHwolb den 10. Aucmst

Ferusprechanschluß Nr. 605.

1904

Amtliches.

Landkreis Ban au.

Bekmlntmach!ln?en des Königl. Landratsamtes

Polizeiverordnung,

über das Meldewesen.

Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom ,20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen (G.-S. S. 1529) unL ber §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel mit Ausschluß der Siadtgemeindcn Cassel, Hanau, Marburg, Fulda und Eschwege nachstehende Polizeiverordnung erlassen.

§ 1. Wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Gemeinde- oder Gutsbezirk aufgibt, ist verpflichtet, in der Regel vor dem Abzüge, beim Nachweis besonderer Hinde- rungsgründe aber innerhalb 6 Tagen nach erfolgtem Abzüge, sich und die zu seinem Hausstande gehörenden Personen, welche an dem Abzüge teilnehmen, bei der Polizeibehörde des Abzugs­orts persönlich oder schriftlich abzumelden und hierbei den­jenigen Gemeinde- oder Gutsbezirk, wohin er zu verziehen be­absichtigt, anzugeben.

t Die schriftliche Abmeldung hat nach nachstehendem For­mular zu erfolgen, falls nicht die Polizeibehörde des Abzugs­ortes im Iirizelfa^e von der Befolgung dieser Vorschrift absieht.

Ueber die Abmeldung wird eine Bescheinigung erteilt.

§ 2. Wer in einem Gemeinde- oder Gutsbezirk seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nimmt, ist verpflichtet, binnen 6 Tagen nach dem Anzüge sich und die zu seinem Hausstande gehörenden Personen bei der Polizeibehörde des Anzugsortes unter Vorlegung eine Abmeldebescheinigung (§ 1) und bei deren Fehlen unter Angabe seines bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsortes persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Erfordern übet seine persönlichen, Steuer- und Militär- verhältnisse wahrheitsgemäße Auskunft zu geben. Ueber die Anmeldung wird auf Wunsch eine Bescheinigung erteilt.

Die schriftliche Anmeldung hat nach nachstehendem, in doppelter Ausfertigung einzureichendem Formular zu erfolgen.

, 8 3. Der gleichen Anmeldepflicht (§ 2) ist ferner der­jenige unterworfen, welcher seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, ohne ihn aufzugeben, »erlassen hat und in einem anderen Gemeinde- oder Gutsbezirk vorübergehend Wohnung nimmt, um zur Verrichtung von an bestimmte Zeiten des Jahres geknüpfte Arbeiten in Beschäftigung zu treten (Saisonarbeiter). Kehrt ein solcher Saisonarbeiter wieder zu seinem bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort zurück, so unterliegt er dort der Pflicht der Wiederanmeldung.

8 4. Wer seine Wohnung innerhalb eines Gemeinde­bezirks wechselt, ist verpflichtet, dies binnen sechs Tagen der Ortspolizeibehörde zu melden.

8 5. Bei der Ab- und Anmeldung ist anzugeben, ob es sich um eine dauernde oder vorübergehende Ab- oder Anwesen­heit handelt.

8 6. Zu den in den 88 l-*5 vorgeschriebenen Mel­dungen ist auch verpflichtet, wer als Vermieter, Schlafstellen- Halter, Dienstherrschaft oder in sonstiger Weise die dort ge­nannten Personen ausgenommen hat, sofern er sich nicht den Nachweis verschafft hat, daß die Meldung bereits erfolgt ist. / Gewerbsmäßige Zimmervermieter und * Schlafstellenhalter sind außerdem verpflichtet, ihrerseits diejenigen Personen, welche bei ihnen als Mieter oder Schlafsteller auch nur vorübergehend Aufenthalt nehmen, nach Maßgabe des 8 2 anzumelden.

/ 8 7. Gast- und Herbergswirte sind verpflichtet, ein Frem-

' denbuch nach dem von der Ortspolizeibehörde vorgeschriebenen Formular zu halten, dasselbe jedem bei ihnen einkehrenden ( Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzu- (legen und auf seine richtige und vollständige Ausfüllung zu achten.

(' S 8* Die Wirte haben täglich bis 8V» Uhr morgens die ( bei ihnen innerhalb der vorausgegangenen 24 Stunden einge­kehrten Fremden durch abschriftlichen Auszug ihres Fremden­buchs der Ortspolizeibehörde anzumelden.

8 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung unterliegen einer Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermögensfalle entsprechender Haft.

> 8 10. Die Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober 1904

unter Aufhebung der Polizeiverordnungen vom 18. November 1874 (Amtsblatt Seite 289) und vom 15. Dezember 1880 (Amtsblatt Seite 324) in Kraft.

Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, weitergehende

polizeiliche Meldevorschriften für ihren Verwaltungsbezirk zu erlassen. (A. II. 3953.)

Cassel am 26. Juli 1904.

Der Regierungspräsident.

Trott zu Solz.

Abmeldeschein

für nachstehende aus ....... . (Ort) ..... (Straße)

-...,. (Haus Nr.), Kreis.....nach .... (Ort),

<part. I., II., III., VI. Etage)

Kreis ....... verziehende Person(en).

Namen

und Vornamen

der(s) Ver­ziehenden (bei Ehefrauen, Witwen usw. auch der Ge­burtsname)

(Ort, Datum, Name und Stand des zur Meldung Ver­pflichteten.)

Anmeldeschein.

für nachstehende aus ..... . (Ort), Kreis ..... .

nach .....(Ort) .... (Straße) . . . v . (Haus Nr.), (pan. I, II., III., IV. Etage.)

Kreis . .' . . .... verzogene Persyn(en).

1. 2. 3.

Namen und Vornamen der(s) Ver­ziehenden (bei Ehefrauen, Witwen usw. auch der Ge- burtZnamc)

10.

(Ort, Datum, Name und Stand des zur Meldung Ver­pflichteten.)

Ich ersuche auf diese Polizei-Verordnung, die nach § 10 am 1. Oktober d. Js. in Kraft tritt, wiederholt in ortsüblicher Weise aufmerksam zu machen, auch alle Anordnungen (Vor­bereitung bezw. Beschaffung der Formulare) zu treffen, die erforderlich sind, «w die Handhabung der neuen Vorschriften von bezeichnetem Tage ab zu sichern.

Hanau am 6. August 1904.

Der Königliche Landrat.

V 5420 v. Beckerath.

Gefundene und verlorene Gegenstände rc.

Gefunden: 1 rotes kleines Portemonnaie mit 16 Konsummarken, 1 Kassenschrankschlüssel (mit der Bezeichnung Gabel-Schloß), 1 Paar gelbe Damenhandschuhe, 1 Fußhalter von einem Fahrrad, 1 Doubls-Brosche, 1 gelber unechter Ring mit rotem Stein.

Verloren: 1 schwarzes Portemonnaie mit 7 Mark Inhalt, 1 Brotzettel für Frau Lerch, 1 Marken-Konsumbuch, 1 goldene Damenuhr-Halskette.

En tl a u fe n: 1 gelber Pinscher m. Geschl.

Zugelaufen: I schwarzer Dachshund m. Geschl.

Hue banau Stadt und £and.

Hanau den 10. August.

Historische Gedenktage.

10. August 1427. Niederlage der Mainzer ' gegen die Hessen bei Fulda, nach der ersten Niederlage bei Englis.

10. August 1610 kaufte Landgraf Moritz den Vogtding (Gerichtsbarkeit) an dem Frauen-Münster bei Obermöllrich (Frau-Münsterkirche" gewöhnlich genannt) von dem Letzten der in Vermögenszerrüttung verfallenen und zum großen Teil durch wüstes Leben dem Aussterben

schon ganz nahe gekommenen von Falkenberg zu Falken­berg. Einst war dies Geschlecht eins der reichsten, mäch­tigsten und angesehensten in ganz Hessen.

10. August 1844 starb die Großfürstin Alexandra von Rußland, Gemahlin des Prinzen Friedrich von Hessen, 19 Jahre alt.

Landes-Bersicherungsanstalt Hessen-Naffau. Für den Kreis Hanau Stadt stellen sich die Ergebnisse der Bewilligung von Alters-, Invaliden- und Kr anken- Reuten in der Zeit vom 1. Januar 1891 bis Ende Juni 1904 wie folgt:

|

Davon sind erledigt durch

Besault-

Jahrck. betrug »er btzoilligten

Reuten

Bon den Reuten- emvsünqeru sind bzw.

waren beschäftigt

Stach Abgang Mtrdj Tod re. olriben noch zu zählen

3

5

5

v*. (^

Rlterärenten

2111(181

22

8

28776p

10

84

11

46

15

15

71? 1 lOGti^O

Inval.-Ncnt.

461i

384

50

20

57632 40

19

245

14

10

28

189 29021'8.0

Srautenrent.

19:

19

3033:60

15

2

2

14 22 48 80

Zusammen: '

6911:584

72:28

894421-

29:341

25M

25 45

274 42333 -

Von der Landes-Versicherungsanstalt Hessen-Nassau, deren Besirk hie Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden, sowie das Fürstentum Waldeck umfaßt, sind seit dem 1. Januar 1891 überhaupt bewilligt:

8907 Altersrenten im Gesamt-Jahresbetrage von 1,220,687.40 M.

26012 Invalidenrenten , 3,700,005.90 ,

1462 Krankenrenten , - 227.768.80

36381 Renten mit einem Gesamt-Jahresbetrage von 5,148,462.10 M.

Hiervon sind nach Berücksichtigung der durch Tod :c. erfolgten Abgänge Ende Juni 1904 noch zu zahlen.

3102 Altersrenten im Gesamt-Jahresbetrage von 454,676.60 M.

15446 Invalidenrenten , , 2,239,258.90 ,

827 Krankenrenten 128.833.50

19375 Renten mit einem Gesamt-Jahresbetrage von 2,822,769. M.

Der von dem Reiche zu leistende Zuschuß beträgt 968,750,

Mithin bleiben Ende Jnni 1904 aus Mitteln der Landes-Versicherungsanstalt Hessen-Nassau an Renten zu zahlen jährlich . . . .'....... 1,854,019. M.

Jg. Die Erntezeit ist da für den Landmann die heißeste, aber auch die schönste Zeit des ganzen Jahres. Und so folgen, altem deutschen Brauch gemäß, den saueren Wochen auch frohe Feste, erstehen zur Zeit der Ernte und nach Be­endigung derselben alte schöne Sitten und Bräuche, die auch auf den Städter ihren besonderen Reiz und poestereichen Zauber ausüben. Der Dank gegen den Geber aller Gaben ist die Signatur aller Erntebräuche und verleiht diesen etwas Weihe­volles. Wie man den ersten Sensenschnitt mit einemWalis Gott" begleitet, so schließt auch den letzten ein frommes Wort, und mit Bändern und Blumen geschmückt, bringt man dann den letzten hochbelüdenen Erntewagen herein zur bergenden Scheuer. Wie ihren Vorfahren, ist somit auch noch unseren Lanbleuten die Zeit der Ernte eine heilige Zeit, die man, wie schon erwähnt, durch mancherlei Sitten und Bräuche noch in ganz besonderer Art feiert. So besteht in einzelnen Gegenden die Sitte, daß die Schnitter und Schnitterinnen festlich ge­kleidet zum ersten Erntetag hinausziehen, und daß der Ernte- beginn durch ein festliches Mahl gefeiert wird, während zum Ernteschluß Erntefeste gefeiert werden, bei denen ebenfalls uralte Sitten durch Spiel und Tanz zur Geltung kommen. Ein Eingehen auf die Einzelheiten derselben würde hier aller­dings zu weit führen und so stimmen wir in den Dank, den der nimmer müde fleißige Landmann mit gefalteten schwieligen Händen zum Himmel sendet, mit ein, freudigen Herzens darüber, daß uns unser täglich Brot aufs neue beschert und daß des Landmanns Mühen und Sorgen, Schaffen und Kämpfen durch des Allmächtigen Güte auch diesmal verdienter­maßen so reichlich belohnt wird.

* Erfreulich! Die Verhandlungen zwischen der Korn- hausgenossenschaft Hanau und der Regierung wegen Ankauf des hiesigen Kornhauses haben das S&fnltat gezeitigt, daß man sich beiderseits über den $ertaufgpr»t8 einigte. Als solcher wird die Summe von 75 ÖOO .Mk. genannt. Das Resultat ist ein erfreuliches zu nennen, da nunmehr das künf­tige Verhältnis unseres Kornhauses, das namentlich den mitt­leren Landwirten zum Segen und indirekt wohl der gesamten Landwirtschaft zum Nutzen gereicht, ein gesichertes it. Es sind noch kleinere Formalitäten zu erfüllen, die i-doch dem Vertragsabschlüsse nicht entgegenstehen. Der zu zählende w preis ist etwas niedriger als die f. L. bei Errichtung Kornhauses aufgewendete Summe, doch kommt auch Nutzung der Maschinen, des Gebäudes » in « '

der Preis als ein angemessener bezeichnet weraen