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Drittes Blatt.

anauer U Aureiger

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druckt und verlegt in der Buchdrucker« des verein, ev, Waisenhauses in Hanau,

Gmenl-Anzeiger.

Amtliches Organ str Stadt- and Landkreis Dana«

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Für Stadt- und Landkreis Hanau 10 Pfg. die fünf« gespaltene Petitzeile oder deren Raum, für Auswärts 15 Pfg., im Reklamentheil die Zeile 25 Pfg., für Auswärts 35 Pfg.

Verantwortl. Redakteur: G. Schreck er in H«,«,

Nr. 1L

Fernsprechanschluß Nr. 605*

Donnerstag den 14. Januar

Fernsprechanschluß Nr. 605

1904

gaaiBHBÄ

AmMches.

Lancikreis Danau.

Bekmmtmachu.il en des Könilsl. Landratsamtes.

Kontrollvorschriften

der Landes-Versicherungsanstalt Heffen-Nasian.

Gemäß § 161 des Jnvalidenversicherungsgesetzes werden zunächst für den Zeitraum vom 1. Januar 1904 bis 1. Januar 1906 zum Zwecke der Kontrolle hiermit folgende Vorschriften erlassen.

8 1.

Nach § 161 Ab'. 2 des Jnvalidenversicherungsgesetzes sind die Arbeitgeber verpflichtet, dem Kontrollbeamten der Landes- Versicherungsanstalt auf Verlangen über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen, über die gezahlten Löhne und Gehälter und über die Dauer der Beschäftigung Auskunft zu erteilen, demselben auch diejenigen Bücher oder Listen, aus welchen jene Tatsachen hervorgehen, sowie die in ihrem Ge­wahrsam befindlichen Quittungskarten während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen.

Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bat ein jeder Arbeit­geber, sofern eine Quittungskartenrevision vorher in orts­üblicher Weise bekannt gemacht ist, am Revistonstage während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit entweder selbst am Sitze seines Betriebes (in den Geschäftsräumen), oder in Er­mangelung eines solchen in seiner Wohnung sich anwesend und die Quittungskarten der bei ibm im Arbeits- oder Dienst­verhältnis stehenden Personen sowie etwa sonst von ibm ver­wahrte Quittungskarten zur Einsicht bereit zu halten, oder da­für zu sorgen, daß eine erwachsene, mit den Arbeits- und Lohnverhältnissen der Versicherten vertraute Person sür ihn die Quittungskarten bereit hält. Ist ihm dies nicht möglich, so hat der Arbeitgeber die Quittungskarten spätestens am Revistons­tage selbst bis zu bestimmter Stunde bei einer von dem Vor­stand der Landes-Versicherungsanstalt zu bezeichnenden Stelle auf Verlangen gegen Empfangsbescheinigung zur Ein­sicht des Kontrollbeamten niederzulegen.

Die gleiche Verpflichtung liegt Arbeitgebern ob, welche spätestens 24 Stunden vor der festgesetzten Reviston besondere Nachricht des Kontrollbeamten von einer beabsichtigten Revision erhalten.

Haben die von einem Arbeitgeber beschäftigten Personen ihre Quittungskarten selbst in Verwahrung, so sind sie ver­pflichtet, die Karten dem Arbeitgeber oder der von demselben beauftragten Person so rechtzeitig auszuhändigen, daß sie am Revistonstage vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten vorge­legt werden können.

Feuilleton.

Der Winter als Freund der Gesundheit.

Von Dr. med. F. Vektthart.

(Nachdruck verboten.)

Von allen Jahreszeiten gilt der Winter als die gefährlichste für die Gesundheit. Und mit einer gewissen Berechtigung. Ist doch die Größe der allgemeinen Sterblichkeit in keiner anderen Zeit so bedeutend, chronische Krankheitszustände, insbesondere die Lungentuberkulose, erleiden zumeist in den Wintermonaten eine unheilvolle Verschlimmerung, Lungen- und Brustfell- entzündungen treten in gehäufter Zahl auf und eine Reihe von ansteckenden Krankheiten, Masern, Scharlach, Diphtherie er­reichen ihren höchsten Stand. Gleichwohl ist die so allgemein herrschende Furcht vor dem Winter vom Standpunkt der Gc- sundheüspflege nicht in allen Punkten zu billigen. Was jene Jahreszeit so gefährlich macht, das ist weit mehr ein Ergebnis unserer kulturellen Entwickelung, als daß eS in den Verhält­nissen selber begründet wäre. Der Kulturmensch bringt den größten Teil seines Lebens in geschlossenen Räumen zu, er schützt seinen Körper durch eine große Anzahl einhüllender Kleidungsstücke vor der Einwirkung äußerer Schädlichkeiten, dabei geht aber notwendig ein Teil der Körperoberfläche auch der natürlichen Fähigkeit verlustig, von ihren Abwehrvorrich- tnngen Gebrauch zu machen und sich dem Wechsel der äußeren Temperatur anzupassen. Menschen, die so verzärtelt sind, daß der Einfluß der Kälte auf Gesicht oder Hände ihnen zu schaden vermöchte, sind doch äußerst selten. Diese Körperteile sind eben an wechselnde Temperaturen gewöhnt; zumeist er­kälten wir uns, wenn der ungewohnte Reiz an sonst geschützte Körperstelljm, an Hals, Brust oder Füßen einsetzt. Das ist ein Beweis dafür, daß solche Störungen nicht im Wesen der meteorologischen Veränderungen begründet, sondern durch unsere

Verstcherungspflichtige Hausgewerbetreibende gelten im Sinne dieser Vorschrift als Arbeitgeber.

§ 2.

Versicherte, welche am Revisionstage beschäftigungslos sind, haben, falls die Reviston in ortsüblicher Weise oder ihnen durch besonder- Nachricht bekannt gemacht ist, gleichfalls ihre Quittungskarten zwecks Ausübung der Kontrolle in der in § 1 bezeichneten Weise in Bereitschaft zu halten.

§ 3.

Arbeitgeber und Versicherte, welche den in § 1 und 2 ge­gebenen Vorschriften nicht nachgekommen sind, oder bei denen die Durchführung der Kontrolle in der Wohnung bezw. auf der Betriebsstätte sonst nicht möglich war, haben auf Verlangen des Kontrollbeamten diesem unter Vorlegung der Quittunas- karten, Aufrechnungsbescheinigungen, Listen, Bücher, Aufzeich­nungen re. entweder schriftlich oder, falls hierdurch nach dem Ermessen des Kontrollbeamten die erforderliche Aufklärung nicht zu erzielen ist, mündlich und zwar persönlich oder durch einen geeigneten Vertreter an dem von dem Kontrollbe- amlen zu bestimmenden, innerhalb der Gemeinde des Wohn­ortes oder Betriebssitzes belegenen Orte die in § 1 Abs. 1 erwähnten Auskünfte zu erteilen.

Die Befugnis deS Kontrollb-amten zur Wiederholung einer erstmalig vergeblich versuchten Quittungskartenreviston, deren Kosten unter der Vorau?setzung des § 162 des Gesetzes dem Arbeitgeber auferlegt werden können, wird hierdurch nicht berührt.

8 4.

Verstcherungspflichtige Privat-Lehrer und -Lehrerinnen jeder Art, deren Erwerbstätigkeit im Stundengeben für wechselnde Auftraggeber besteht, sowie andere Versicherte, welche, ohne im dauernden Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber zu stehen, an wechselnden Arbeitsstellen tätig sind (Lohnkellner, Hausschlächter, Wäscherinnen, Schneiderinnen rc.) sind, insofern bei ihnen eine Unregelmäßigkeit in der Marken- verwendung vorgefunden wird und sie über ihre Arbeitsver­hältnisse keine genügende Auskunft neben können, auf Anord­nung des Vorstandes der Landes-Versicherungsanstalt verpflichtet, Aufzeichnungen (Jabrcs-Notirbücber, Kalender) zu führen, aus welchen für jedes Kalenderjahr hervorgeht, ob und bei wem sie in jeder Woche beschäftigt gewesen sind. Die Anordnung des Vorstandes ist widerruflich.

Die Notizbücher rc. sind am Beschäftigungsort oder in der Wohnung dem Kontrollbeamten auf Verlangen zur Einstcht vorzulegen und nach Abschluß noch ein volles Kalenderjahr aufzubewahren.

Der Aufzeichnungen bedarf es nicht, so lange für jede Kalenderwoche eine Beitragsleistung nachgewiesen werden kann.

8 5.

Arbeitgeber, welche wegen Nicht- oder nicht rechtzeitiger

oft fehlerhaften und unregelmäßigen Gewohnheiten verursacht sind. Die systematische Gewöhnung vermag viele Schädigungen, welche mit Kultur und Gesittung zulammenbängen, zu mildern und auszugleichen, und es bietet sogar in dieser Beziehung der Winter manche Vomüne vor anderen Jahreszeiten. Auch im Hochsommer nimmt bekanntlich die Zahl der Erkrankungen und Sterbefälle zu, wir können uns aber vor jenen Gefahren weniger schützen; denn die Krankheiten der Verdauungsorgane, die wesentlichste Ursache der ungünstigen Gesundheitsverhältnisse im Sommer, sind verursacht durch den Einfluß der hohen Temperatur auf unseren Organismus, auf die Nahrungsmittel und auf parasitische Gärungs- und Zersetzungserreger, und diesen Verhältnissen stehen wir ziemlich machtlos gegenüber.

Wenn wir imstande sind, uns durch zweckmäßiges Ver­halten vor Erkältungskrankheiten zu schützen und der Ver­breitung ansteckender Krankheiten durch häufigen Aufenthalt im Freien entaegenzuarbeiten, so bietet andererseits der Winter auch gewssse hygienische Vorzüge, die nur in der Regel nicht so gewürdigt werden, wie sie es eigentlich verdienten. Zur Erkrankung, sind immer zwei Reihen von Bedingungen not­wendig, einmal eine äußere Schädlichkeit mechanischer, chemischer oder auch organischer Natur; des weiteren muß aber auch eine gewisse Krankheitsanlage vorhanden, die Wider­standskraft des Körpers gegen krankmachende Einflüsse muß herabgesetzt sein. , Nach beiden Richtungen hin entfaltet der Winter fo günstige Einwirkungen, daß man ihn mit gutem Recht auch einen Freund der Gesundheit nennen kann. Eine ganze Reihe von Krankheiten und unter ihnen gerade diejenigen, welche zu den gefährlichsten zählen, find Infektions­krankheiten, sind durch das Eindringen lebender Krankheits­erreger in unseren Organismus verursacht. Die Existenz- und Fortpflanzungsbedingungen dieser niederen Lebewesen sind nun ziemlich wechsele, die Mehrzahl gedeiht aber nur bei einer entsprechend hohen Temperatur, welche ungefähr unserer mitt­leren Körperwärme entspricht. Durch große Hitze werden die Pilze getötet, auch durch den Einfluß der Kälte werden sie

Verwendung von Beitragsmarken vom Vorstand der Landes' Versicherungsanstalt bereits bestraft oder verwarnt worden sind/ haben, falls ste keine ordnungsmäßigen Lohnbücher führen, auf Verlangen des Vorstandes der Landes-Versicherungsanstalt über die von ihnen beschäftigten Personen Notizbücher zu führen, aus denen die Beschäftigungszeiten sowie die gezahlten Löhne und Gehälter hervorgehen müssen.

8 6.

Arbeitgeber und Verstcherte, welche den vorstehenden Be­stimmungen nicht nachkommen, sönnen gemäß § 16t Absatz 3 des Jnvalidenversicherungsgesetzes von dem Vorstände der Landes-Versicherungsanstalt zur Erfüllung derselben durch Geld­strafen bis zum Betrage von je 150 Mk. angehalten werden.

Gegen Strafkestsetzungen des Vorstandes der Landes-Der- sicherungsanstalt findet die Beschwerde statt.

Dieselbe ist binnen 2 Wochen nach der Zustellung der Sirafverfüoung bei dem Reichs-Versicherungsamt, Abteilung für Invalidenversicherung, zu Berlin einzulegen, dessen Ent­scheidung endgültig ist.

8 7.

Arbeitgeber sind befugt, die ihnen in dielen Kontrollvor- schriften auferlegten Verpflichtungen auf bevollmächtigte Leiter ihres Betriebes mit der Wirkung zu übertragen, daß nach Mit­teilung des Namens und des Wohnortes des bevollmächtigten Betriebsleiters an den Vorstand der Landes-Versicherungsanstalt die auf Grund dieser Vorschriften zu verfügenden Strafen nur über den Betriebsleiter verhängt werden können.

§ 8.

Diese Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.

Cassel den 1. Dezember 1903.

Der Vorstand der Landes-Versicherungsanstalt Hessen-Nafsau.

Siegel Freiherr Riebesel,

I 6055 Landeshauptmann.

Die vorstehenden, zum Zwecke der Kontrolle erlassenen Be­stimmungen werden gemäß § 161 Abi. 3 des Jnvalidenver­sicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 genehmigt.

Berlin den 15. Dezember 1903.

Das Reichs-Verncherungsamt.

Siegel Abteilung für Invalidenversicherung.

II 10080 Gaebel.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich, für möglichste Verbreitung der vorstehenden Vor­schriften in ihren Gemeinden und Gutsbezirken Sorge zu tragen.

Hanau den 5. Januar 1904.

Der Königliche Landrat.

I J 7 v. Beckerath.

vernichtet, oder doch Bet nicht sehr bedeutender Temperatur- erniedrigung in ihrer Lebenstätigkeit gelähmt, sodaß sie nun für längere Zeit unfähig sind, sich weiter zu entwickeln, sich fortzupflanzen" und den Kampf gegen die Schutzvorrichtungen des Organismus aufzunehmen. Ein anderer mächtiger Feind der Krankheitserreger ist das Licht; die Mehrzahl der Keime, die ins Freie gelangen, erliegen jener wohltätigen Kraft deS Sonnenlichtes, ohne welche die Seuchen in vergangenen Zeiten sicherlich noch weit zahlreichere Opfer dahingerafft haben wür­den. Kalte, klare Wintertage sind darum für die Gesundheit am zuträglichsten; freilich sind sie in unserem Klima nicht be­sonders häufig, viel öfter ist der Himmel mit Wolken bedeckt, welche die Kraft der Sonnenstrahlen nicht zur vollen Geltung kommen lassen, aber auch so noch ist die niedere Temperatur ein wertvolles Hilfsmittel im Kampfe gegen übertragbare Krankheiten. In der Mehrzahl der Fälle genügt ja für den günstigen Erfolg die Entwickelungshemmung, denn wenn die ins Freie gelangenden Keime nicht sehr bald in einem Orga­nismus sich festsetzen können, werden sie durch den Einfluß der Winde so nach allen Richtungen hin zerstreut, daß sie

keinen Schaden mehr anrichten können.

Noch bedeutsamer und vom praktischen Standpunkt wich­tiger ist der günstige Einfluß des Winters auf unsere Konm- tution. Bekanntlich besitzt der Warmblüter innerhalb ziemlich weiter Grenzen die Fähigkeit, seine Körperwärme am d" gleichen mittleren Höhe zu halten. In unserem Organisrmi^ existieren Regulierungsvorrichtungen, die auf die mrMe regung der Körperoberfläche in Tätigkeit treten and Wärme- abfuhr sowohl wie Wärmeerzeugung beeinflussen. SM k vw äußere Temperatur, so versucht der Organismus zunächst durch Aenderungen der Lichtung der Hantgefäße, ferner durch Ver­änderung der physikalisch-» Beschaffenheit seinec^yautdeSe me Wärmeabgabe einzuschränken: genügt dieser Schutz nicht, so wirb die Wärmeproduktion erhöht, die Stätten des Stoff­wechsels werden zu vermehrter Tätigkeit angeregt, so daß trotz deS Wärmeverluyes die Körperwärme keine Veräudermt» er«