Drittes Blatt.
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GHrM und verlegt in der Buchdruckern des verein, ev.
Waisenhauses in Hanau.
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Nr. 10.
General-Anzeiger.
es Organ für Stadt- and Fan-Kreis Sana«.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Für Stadt- und Landkreis Hanau 10 Pfg. die fünf« gespaltene Petitzeile oder deren Raum, für Auswärts 15 Pfg., im Reklamentheil die Zeile 25 Pfg., für Auswärts 35 Pfg.
Verantwort!. Redakteur: V. Schrecker in Hemmt,
Fernsprechanschluß Nr. 605»
Mittwoch den 13. Januar
Fernsprechanschluß Nr. 605
1904
Amtliches.
Stadtkreis Danau, Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung.
Kontrollvorschriften
der Landes-Berstcherungsanstalt Heffen-Nassatt.
Gemäß § 161 des Jnvalidenversicherungsgesetzes werden — zunächst für den Zeitraum vom 1. Januar 1904 bis 1. Januar 1906 — zum Zwecke der Kontrolle hiermit folgende Vorschriften erlassen.
8 1.
Nach § 161 Abs. 2 des Jnvalidenversicherungsgesetzes sind die Arbeitgeber verpflichtet, dem Kontrollbeamten der LandeS- Versicherungsanstalt auf Verlangen über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen, über die gezahlten Löhne und Gehälter und über die Dauer der Beschäftigung Auskunft zu erteilen, demselben auch diejenigen Bücher oder Listen, aus welchen jene Tatsachen hervorgehen, sowie die in ihrem Gewahrsam befindlichen Quittungskarten während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat ein jeder Arbeitgeber, sofern eine Quittungskartenrevision vorher in ortsüblicher Weise bekannt gemacht ist, am Revisionstage während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit entweder selbst am Sitze seines Betriebes (in den Geschäftsräumen), oder in Ermangelung eines solchen in seiner Wohnung sich anwesend und die Quittungskarten der bei ihm im ArbeitS- oder Dienstverhältnis stehenden Personen sowie etwa sonst von ihm verwahrte Quittungskarten zur Einsicht bereit zu halten, oder dafür zu sorgen, daß eine erwachsene, mit den Arbeils- und Lohnverhältnissen der Versicherten vertraute Person für ihn die Quittungskarten bereit hält. Ist ihm dies nicht möglich, so hat der Arbeitgeber die Quittungskarten spätestens am Revisionstage selbst bis zu bestimmter Stunde bei einer von dem Vorstand der Landes-Versicherungsanstalt zu bezeichnenden Stelle — auf Verlangen gegen Empfangsbescheinigung — zur Einsicht des Kontrollbeamten niederzulegen.
. , Die gleiche Verpflichtung liegt Arbeitgebern ob, welche spätestens 24 Stunden vor der festgesetzten Revision besondere Nachricht des Kontrollbeamten von einer beabsichtigten Revision erhalten.
Haben die von einem Arbeitgeber beschäftigten Personen ihre Quittungskarten selbst in Verwahrung, so sind sie verpflichtet, die Surfen dem Arbeitgeber oder der von demselben beauftragten Person so rechtzeitig auszuhändigen, daß sie am
Feuilleton.
Aus dem Gebirge hat man ein Geschrei gehöret..♦
Eine Geschichte zum Sonntag nach Neujahr von K. Werner.
Wie ein Märchen aus „Tausend und eine Nacht" liegt inmitten von Schnee und Eis das Dorf Trafri im Tyroler Land. In majestätischer Hoheit senden die Trafrier Eiswand und die Schneeglocke ihre Grüße herunter. In der Ferne — in Dunst und Nebel gehüllt — ragt das mächtige Massiv deS Ortler über sie alle hinaus, wie ein König, der milde seine Macht verbirgt. Hart an der Biegung des Weges, der über die höchste und schönste fahrbare Paßstraße der Alpen, „das Stilffer Joch" — hinein' in die majestätische Welt der Berge — hinauf auf die Dreidrachenspitze führt, liegt daS Gasthaus zum Edelweiß. Kein modernes Welthoiel, wie eS sie leider zu Dutzenden gibt, sondern ein einfaches Häuslein, hinter dessen Gardinen noch rote Geranien und lila Alpenkräuter blühen. Still, klein und verschneit liegt es da! Eine Zufluchtsstätte friedlicher Menschen bis zu der Stunde, in der sich ein ernster, stummer Gast zu ihnen gesellte. Warum ging er nicht dorthin, wo Abwechselung und Vergnügen herrscht, oder wo die Menschen in düstern Hütten beieinander hocken und ihm gern Gastfreundschaft gewähren?
In das Licht und die funkelnde Pracht, die in tausend Reflexen von den Kuppen der Bergriesen glüht, die vielfarbige Blitze in das Tal schleudert, die dann wiederum hinauflodern und in der Höhe zu einem Feuermeer anwachsen, gehört er nicht. Ex ist finster und hart und sein Name ist — Tod.
Revisionstage vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten vorgelegt werden können.
Versicherungspflichtige Hausgewerbetreibende gelten im Sinne dieser Vorschrift als Arbeitgeber.
8 2.
Versicherte, welche am Revisionstage beschäftigungslos sind, haben, falls die Revision in ortsüblicher Weise oder ihnen durch belondere Nachricht bekannt gemacht ist, gleichfalls ibre Quittungskarten zwecks Ausübung der Kontrolle in der in § 1 bezeichneten Weise in Bereitschaft zu halten.
8 3.
Arbeitgeber und Versicherte, welche den in § 1 und 2 gegebenen Vorschriften nicht nachgekommen sind, oder bei denen die Durchfübrung der Kontrolle in der Wohnung bezw. auf der Betriebs" alte sonst nicht möglich war, haben auf Verlangen deS Kontrollbeamten diesem unter Vorlegung der Quittungskarten, Aufrechnungsbescheinigungen, Listen, Bücher, Auszeichnungen rc. entweder schriftlich oder, falls hierdurch nach dem Ermessen des Kontrollbeamten die erforderliche Aufklärung nicht zu erzielen ist, mündlich — und zwar persönlich oder durch einen geeigneten Vertreter — an dem von dem Kontrollbe- amlen zu bestimmenden, innerhalb der Gemeinde des Wohnortes oder Beiriebssitzes belegenen Orte die in 8 1 Abs. 1 erwähnten Auskünfte zu erteilen.
Die Befugnis des Sentroßheamten zur Wiederholung einer erstmalig vergeblich versuchten Quittungskartenrevision, deren Kosten unter der Voraussetzung des 8 162 des Gesetzes dem Arbeitgeber auferlegt werden können, wird hierdurch nicht berührt.
8 4.
VersicherungSpflichtige Privat-Lehrer und -Lehrerinnen jeder Art, deren Erwerbstätigkeit im Stundengeber! für wechselnde Auftraggeber besteht, sowie andere Versicherte, welche, ohne im dauernden Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber zu stehen, an wechselnden Arbeitsstellen tätig sind (Lohnkellner, Hausschlächter, Wäscherinnen, Schneiderinnen:c.) sind, insofern bei ihnen eine Unregelmäßigkeit in der Marken- verwendung vorgefunden wird und sie über ihre Arbeitsver- hältnisse keine genügende Auskunft geben können, auf Anordnung des Vorstandes der Landes-Versicherungsanstalt verpflichtet, Aufzeichnungen (Jabres-Notizbücher, Kalender) zu führen, aus welchen für jedes Kalenderjahr hervorgeht, ob und bei wem sie in jeder Woche beschäftigt gewesen sind. Die Anordnung des Vorstandes ist widerruflich.
Die Notizbücher rc. sind am Beschäftigungsort oder in der Wohnung dem Kontrollbeamten aus Verlangen zur Einsicht vorzulegen und nach Abschluß noch ein volles Kalenderjahr aufzubewahren.
Der Aufzeichnungen bedarf eS nicht, so lange für jede Kalenderwoche eine Beitragsleistung nachgewiesen werden kann.
Sonst ist das Edelweiß längst um diese Jahreszeit geschlossen gewesen. Der Wirt, Tobias Reinstadler, ist mit Frau und Kindern und dem notwendigsten Hausrat bald nach Schluß der Saison talwärts nach Gomagoi gezogen. Diesmal ist eS anders gekommen. Der Herrgott hat dem Reinstadlerschen Nestlein wiederum ein Vögelcken belcheert, und darum mußten sie länger als sonst hier oben bleiben. Als das aber glücklich vorüber und der fünfte Bube mit kräftigen Lungen ein paar Wochen in der Wiege schrie, dachte man, in den kleinen Hof, den zur Sommerszeit eine Schwester versah, einzuziehen. Da kam gleich nach dem Weihnachtsfest noch eine Postkutsche angefahren. Ein blasse, junge Frau und ein kraushaariger Bube entstiegen ihr. Frau Reinstadler stieß vor Freude einen weit hinausschallenden Juchzer aus.
„Du meinS, gnädiges Fraule," sagte sie und tanzte um die beiden herum. „Wo kommens be? Jscht der Genial an hie? WollenS allweil bei unS bleibe?"
Ja, daS wollten sie. Frau Dr. Brickmann hatte in ihrer Herzensangst und Not keinen andern Ausweg gefunden, als den, der sie zu dem treuen, langjährigen Mädchen ihrer verstorbenen Mutter führte. Sie bot aus freien Stücken für ihre Aufnahme und daS durch diese von der ganzen Familie geforderte Opfer eine hohe Summe. Nur sprechen mochte sie nicht. Ganz still konnte sie am Fenster sitzen und stunden'ang, ohne ein Wort zu sprechen, binauSstarren. Neugierde liegt nicht im Charakter der Tiroler. Sie sind ein fröhliches Völkchen, das gerne an anderer Freude teil nimmt — in fremdes Leid drängen sie sich nicht hinein. So hatte denn Frau Luise Brickmann einen Platz gefunden, an dem sie vor Fragen und Mitleid sicher war.
Wenn ihr jemand vor sechs Jahren, als sie das Weib des vielgerühmten Kinderarztes wurde, der im Winter in Meran, im Sommer in München seiner Praxis oblag, gesagt hätte, daß eine Zeit kommen würde, wo sie sein Tun und Lassen
8 5.
Arbeitgeber, welche wegen Nicht- oder nicht rechtzeitiger Verwendung von Beitragsmarken vom Vorstand der Landes- Versicherungsanstalt bereits bestraft oder verwarnt worden sind, haben, falls sie keine ordnungsmäßigen Lohnbücher führen, auf Verlangen des Vorstandes der Landes-VersicherungSanstalt über die von ihnen beschäftigten Personen Notizbücher zu führen, auS betten die Beschäftigungszeiten sowie die gezahlten Löhne und Gehälter hervorgehen müssen.
8 6.
Arbeitgeber und Versicherte, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht nachkommen, können gemäß § 16t Absatz 3 des Jnvalidenversicherungsgesetzes von dem Vorstände der Landes-Versicherungsanstalt zur Erfüllung derselben durch Geldstrafen biS zum Betrage von je 150 Mk. angehalten werden.
Gegen Straffestsetzungen des Vorstandes der Landes-Ver- sicherungsanstalt findet die Beschwerde statt.
Dieselbe ist binnen 2 Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung bei dem Reichs-Versicherungsamt, Abteilung für Invalidenversicherung, zu Berlin einzulegen, dessen Entscheidung endgültig ist.
8 7.
Arbeitgeber sind befugt, die ihnen in dielen Kontrollvor» schriften auferlegten Verpflichtungen auf bevollmächtigte Leiter ihres Betriebes mit der Wirkung zu übertragen, daß nach Mitteilung des Namens und des Wohnortes des bevollmächtigten Betriebsleiters an den Vorstand der Landes-Versicherungsanstalt die auf Grund dieser Vorschriften zu verfügenden Strafen nur über den Betriebsleiter verhängt werden können.
§ 8.
Diese Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.
Cassel den 1. Dezember 1903.
Der Vorstand der Landes-Versicherungsanstalt Hessen-Nassau.
Siegel Freiherr RiedeseI,
I 6055 Landeshauptmann.
Die vorstehenden, zum Zwecke der Kontrolle erlassenen Bestimmungen werden gemäß 8 161 Abl. 3 des Jnvalidenver- sicherungsgesetzeS vom 13. Juli 1899 genehmigt.
Berlin den 15. Dezember 1903.
Das Reichs VersicherungSamt.
Siegel Abteilung für Invalidenversicherung.
II 10080 Gaebel.
Wird hierdurch zur Kenntnis der Beteiligten gebracht. Hanau den 6. Januar 1904.
Der Magistrat.
J. A.: Wagner. 856
nicht ertragen könnte! Sie hätte den Propheten auSgelach. oder bemitleidet. Und nun war der Fall doch eingetreten Ganz allmählich war er gekommen. Sie hatte plötzlich seine harte Art unerträglich gefunden, sich ihm gereizt und übellaunig entgegengestellt. ES halte erregte Szenen mit Tränen und Schelten gegeben. Und endlich den Bruch! Der Rest ihrer Weichheit war von ihrem Stolz unterdrückt. Sie nahm das Kind und ging heimlich auS seinem Haus, ohne ein Wort der. Erklärung zu hinterlassen. Hier lernte sie das Vergessen und verlernte die Gedanken. Es wurde Friede in ihr. Und als sie zu gesunden begann, als sie überlegte, ob sie nicht doch zu hart, zu selbstsüchtig, zu wenig rücksichtsvoll mit dem Vielbeschäftigten geweien, kam der stumme, finstre Gast und legte seine Hand auf ihren Jungen.
„En büschen Kratzen im Halsel, gnä' Fraule," meinte Frau Reinstadler und lachte, als sich ihre vier Jungen auch legten. „Nu haben 's allweil G'sellschaft," sagte sie, kochte gute Suppen auS Gaismilch mit Kräutern dran und kachelte ein, daß der braune Ofen zornig pustete. Aber eS wollte alles i ichts helfen.
AlS der Lustigste von ihren Vieren an einem hellen Morgen die Augen nicht mehr öffnen konnte, weil ihn der stumme Gast mit sich gebeten hatte, wußte Frau Dr. Brickmann über „daS büschen Halselkratzen" Bescheid. Es war bitterer Ernst geworden. Der Würgengel, dem sie in der Stadt mit Heuserum beikommen konnten, ging von HauS zu HauS und suchte sich seine Beute. Auf pausbackige, frische Kinderwangen druare er seine Lippen, und wenn er ging — lagen bläuliche Schatten unter den hellen Augen, und die Sangen waren Mr und blaß. Es war ein Elend und Jammer überall Aerztache Hilfe war nur zu dieser Zeit in Meran zu haben, und die armen Dörfler scheuten die Kosten der fünfstündigen Schlitten- fahrt.
Fritzchen Brickmann lag mit geschlossenen Augen tn seinem