MM Blatt
Veranin'srtl. Nidaktrur: G. Schreck er in H«»M,
1904
Samsiaa den 2. Iannar
' FernsprechanWnß Nr. 605
ia
des Königlichen Kceistier-
ist berechtigt, die Erteilung oder den bereits erteilten
werden toll, mu^ die Erneuerung Grund einer neuen Bescheinigung arztes nachgesucht werden.
§ 2. Die OrtSpolizeibebörde
welcher eine kurze Beschreibung des Hundes und die Angabe des Gewichtes enthält, zu dessen Fortschaffung er benutzt wer» den darf.
Der Erlaubnisschein, welchen der Führer des Fuhrwerks
des Erlaubnisscheines zu versagen Erlaubnisschein wieder zurukzuziehen, wenn der Antragsteller
stets bei sich zu führen unb den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen bat, wird nur für das laufende Kalenderjahr erteilt; w-nn der Hund noch weiter zum Anipann-n benutzt ~ des Erlaubnis cheines auf
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Ferusprechanschlnß Nr. 605.
Bezugspreis:
M Nk., monatlich 60 Psg., fürs au^ZlJOlll^ '
Bärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag.
Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg.
Dchruckt und verlegt in der Buchdruckern des verein, tv. Waisenhauses in Hanau.
Amtliches GW« für Stadt- und Landkreis Hanau
StntüditngSgcSübe:
Für Stadt- und Landkreis Hanau 10 Pfg. die stuf, gespaltene Petitzelle oder deren Kaum, für Auswärts 1- Vfg., im Neklamentheil die Zelle 25 Pfg., für Auswärts 35 Psg.
Amtliches.
Stadtkreis hanau.
Polizeiverordnung, betreffend den Maulkorbzwang für Hunde. Auf Grund der §8 C, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwal>ung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) und der §§ 137 und 139 des Geletzes über die adiemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 72) wird unter Zustimmung des
l Bezirksausschusses folgende Po izeivexordnung erlassen:
8 1. Die den Maulkorbzwang für Hunde regelnden Polizewero'dmmgen vom 6. Februar 1877 (Amtsblatt S. 45) und vom 12. August 1895 (Amtsblatt S. 175) werden aufgehoben.
8 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. (A. II. 16972.)
Cassel am 22. Dezember 1903.
Der RegierungS' Präsident.
J. V.: Mejer.
PolizeivevovdttttNft,
betreffend de« Manlkorbzwang für Hund-
20.
Auf Grund der §8 5 unb 6 der Verordnung vom September 1867, die Polizeioerw iliunq in den neu erworbenen LandeSieilen betreff n'> und der 8^ 143 unb 144 des GeietzeS
> über die allgemeine LtndesoerMlWNg vom 30. Juli 1883 wird folgende Polizeiverordnung für den Stadtkreis Hanau
erlassen.
S 1.
Hunde der nachürnannten Rassen:
1. Bernhardiner,
2. Dogmen (Deutsche, Ulmer, Dänische Doggfti und ihre Abarten),
3. Bullenbeißer und Bulldoggen,
4. F'eischerhunde jeder Art,
5. alle bissigen Hunde
müssen, io'ern sie auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie an Orten, an denen Menschen zu verkrhren pflegen, umherlaufen oder sich aufhalten, mit einem Maulkorb versehen sein welcher das Beißen unmöglich mait, ohne jedoch die Tiere am Saucen zu bshindern.' Dem Maulkorbzwanz unterliegen ferner Kreuzunoen der unter Z ffer 1—3 aufgeführten Hunderassen sowie auch Ziehhunde, 'o lange sie eingespannt sind.
8 2.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei- .verorvnunq werden, soweit nicht nach 8 366 Nr. 10 des Reich-strafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gckd- strafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine Haststrafe bis zu 3 Tagen tritt, bestraft.
8 3.
Hunde, welche den obigen Bestimmungen zuwider, frei ohne Maulkorb umherlaufen, werden eingefangen. Erfolgt die Einlösung derselben nicht binnen 5 Tagen gegen Erlegung des Futtergeldes von 2 Mark, so erfolgt die Tötung der Hunde.
Die Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft. Hanau den 24. Dezember 1903.
Königliche Polizei-Direktion.
P 10434
v. Beckcrath.
oder der Jnhrbee des Scheines wegen Auwiderkaudelns gegen diese Polizeiverordnung oder die durch sie aufgehobenen, den gleichen Keoenst'nd regelnden Po izewerordnungen vom 20. August 1875 (Amtsblatt S. 229) und 23. April 1887 (Amtsblatt S. 140) wiederholt rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 3. Hunde, w-lche zum Ziehen zugelassen, aber infolge von Krankheit oder Verletzungen am Körper zum Ziehen vorübergehend untauglich stnd, ober sich in einem auqenschcin'stch abgetriebenen Zustande befinden, desgleichen trächtige und säugende Hün°innen dürfen für die Dauer dieses Zustandes zum Ziehen nicht verwendet werden.
Bissige Hunde dürfen nicht eingespannt werden.
8 4. Als Führer der mit Hunden bespannten.Fuhrwerke dürfen nur über 14 Jahre alte Personen verwendet werden. Der Führer hat die Hunde wäbrend des Fabrens an einer kurzen Leine zu leiten und ihnen b im Anziehen, sowie auch dann krä'tig Mitbilfe zu leisten, wenn Steigungen, schlechter Zustand des Weges oder sonstige ungünstige Verhältniffe das Ziehen erschweren.
Außerdem sind die Führer von Hundefuhrwerksn verpflichtet, die Hunde rechtzeitig zu tränken und deshalb G.fäze zum Tränken mit sich zu führen.
Das Ginipannen der Hunde hat in einer Weise zu er« gen, die ihnen gestattet, sich beim Halten niederzu^gen.
fol Die Fü'-rer von Hundefubrwerken haben d'e Hunde beim Halten im Freien durch Unterbreiten einer Unterlage und Zn- deck-n gehörig vor Kälte und Näffe zu schützen und bei längerem Hallen a^zustränoen.
Z 5. Weder die Fübrer noch sonstige Personen dürfen auf von Hunden gezogenen Fuhrwerken fitzen; auch dürfen solche Fuhrwerke die Fußwege, Banketts unb Bär'ersteige nicht ke- fabren, vielmehr haben sie die fahrb wen Wege ei'-zuhalien und dabei alle Vorschriften über das Ausweichen der sonstigen Fuhrwerke zu beloben.
§ 6. Mit Hunden darf niemals im Galopp und innerhalb der Ortichaslm, auf Brücken, sowie überhaupt nach ein« getretener Dunkelheit stets nur im Schritt gefahren werden.
8 7. An den von Hunden gewgenen Fnbrwerken ist der Name und Wohnort des Eigentümers in dauernder Weise deutlich ersichtlich zu machen.
8 8. U'beriretunaen der Bestimmungen dieser Verordnung werden, soweit nicht l Lhere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Gelrstrafe biS zu 60 Mk. ober mit entsprechender Haft bestraft.
8 9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. Mit dem gleichen Jei'punkie werden alle entgegen- stehende Polizeworsckrif'en, insbe'ondcre die Polizeiverordnungen vom 20. August 1875 und 23. April 1887 aufgehoben. (A. II. 15587.)
Cassel am 10. Dezember 1903.
Der Regierungs-Präsident.
I. V.: Meser.
Stadt- und Landkreis Hanau.
Polrzeiverovdnunft,
betreffend das An?panncn der Hunde.
Auf Grund der §S 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine LandeSvcrwaliung vom 30. Juli 1883 (Gesetz- Samml. S. 195) und gemäß den §8 6, 12 und 13 der Ver- orbnitng über die Pol>zeio«waltU"g in den neu erworbenen Zandclieiien vom 20. Sepiember 1867 (Ges.-Iamml. S. 1529) wird mit Zustimmung des Betirksausichusses für den Umfang beä Regierungsbezirks Gisset folgendes verordnet:
. 8 1 Wer einen Hund um An spannen benutzen will, hat
dazu die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde seines Wohnortes
Vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit zur Kenntnis der Hundesubrwerksbesitzer gebracht.
Hanau den 24. Dezember 1903.
Der Königliche Landrat und Polizei-Direktor.
P 10235
v. Beckerath.
""^»u"dieie>n Jm-cke ist der OrtSpolizeibehörde durch eine Be- sLeiniaung deS"Königlichen KreiSlierarzieS nachzuweiien, daß der in dieser Beschnnignng genau zu beschreibende Hund zum ^r «iner nach dem Gewichte zu bestimmenden Last geeignet ist. $ her Hund hierdurch zum Anspannen für tauglich er- H&rt o etjeiit die Ortspolizeibehörde einen Erlaubnisschein,
Gefundene inib verlorene Geuenstünde re.
Gefunden: 1 schwarzer Astrachan-Muff (im Laden Markiplatz 10 liegen geblieben, Emp^angnabme daselbst), 1 Schlüsselring mit 2 Schlüsseln, 1 Pak st Kaffee, 1 silberne Brosche mit 3 blauen Steinen (Jugendstil), 1 Jeuerwchrgüstel.
Verloren: 1 goldene Damenuhr mit langer gold. Kette. Hanau den 2. Januar 1904.
Hub Stadt und Cand.
Hanau, 2. Januar.
, * Kltnrglfch- Golt-sdl-nsi-. Am Silvesterabend fanden in den beiden Altstädler Kirchen, ähnlich wie am heil.
Abend, gut besuchte liturgische Gottesdienste statt. In beiden wirkten die vortrefflich geschu'ten Kirchengesangvereine mit. Die, zum Vertrag gebrachten passenden liturg. Sätze machten auf die Hörer den tiefsten Eindruck und trugen zur Erhöhung der Feier wesentlich bei.
*• Neufahr. Ob der Silvesterpnnsch diesmal nicht so stark eingebraut war, oder ob der Frost manchen abschreckte, den Anbruch des neum Jahres auch auf der Straße gebührend $u feiern, es ging H smal bedeutend ruhiger zu wie sonst, an ma«chen Plätzen fehlte der übliche Knall-ffekt und sonstige Gass.'nspekiakel fast ganz, an anderen Orten war er bedeutend geringer als sonst. Das Abbrennen von F uerwerkskörpwn und das Rufen von „Prost Neu- jabr" erreichte lange nicht den Grad wie in früheren Jahren und wo es wirklich lebhaft herging, da flaute eS bald wieder ab und machte einem ruhigeren Lehm Platz. Dagegen zeigten die allerorts erleuchteten Fenster, hinter denen der Weihnachtsbaum nach einmal im vollen Lichierglanze erstrahlte, daß der Eintritt ins neue Jahr im gemütlichen Heim mindestens ebenso intensiv gefeiert wurde, wie früher. Ausschreitungen oder Unglückssälle sind, soweit uns bekannt geworden, nirgends vorgekommen. ein erfreulicher Beweis dafür, daß, wo man wirklich das Bedürfnis füllte, sich zu Ehren des neuen Jahres ordentlich auszuioben und zu knallen, dies mit Besonnenheit und der nötigen Vorsicht geickab, das niemand an seiner Gesundheit Schaden erleide. Somit könne« wir wohl behaupten, daß das Jahr 1904 unter glücklichen Au^p zien begonnen, möge es uns allen nur Freude und die Erfüllung unserer Wünsche bringen.
* Akt ein zerrissener Wechsel als solcher noch gültig? Mit die'er für den gesamten HandelSstand hochwichtigen Frage hatte sich kürzlich die vierte HandelskannM^ am Landgericht München zu beschäftigen. Gegen einen Kauf mann war ein auf 700 Mk. lautender Wechsel eingeklag! Der Vertreter deS Beklagten brächte den Einward, die^r Wechsel habe jede Beweiskraft verloren, weil er in zwei Stück, zerrissen und dann wieder zusammengeflickt worden war. O'e Klage wurde ohne Beweiserhebung kostensällig abgewiesen.
* Jagd. Am 18. Januar beginnt dieSchonzeit für Haien, Auer-, Birk- und Fasanenhennen, Haselwild und Wachteln.
* Dsr Titel,.Hegemeister" ist im Regierungsbezirk Gaffel folgenden Förn-rn o ribben worden: Brosius in Harlesbauien, Oberförster« Kirchditmold, Fincke in Leng-rs, Oderförsterei Heringen, Gombert in Altbatlendsrf, Oberförsterei Jmmichsnbain, Hellwig in Hausen, Oberförsterei Salmünster, Hochhänsler in Coeckswinkel, Oberförsterei Mengsberg, Hoppe in Netra, Oberförsterei Reicheniachsm, Krug in Witdbaus, Oberförste« Gabrenberg, Küch i« Heffenstein, Oberförsterei Frankcnan, Kurtz leben in Höchst, Oberförster« Kassel, Kurz in R-da, Oberförster« Wolkers- darf, Lange in Neuwinbshaus, Oberfürfterei Wolkgang, Loren gel in Haselstein, Oiertörsterei Mackenzell, Müller in Lambsybröck, Oberförster« Walfang, Müller in K kren- bach, Oberförsterei Melsungen, Posse in Roda, Oberförsterei Rsienthal, S cheuermann in Langentbal. Oberförsterei Karlshasen, Sch mü s er in Gor sbüren, Ob rsörsterei Gottsbüren, Schnell in Falkenbach, Oberförsterei R-ederaula, Schröder in Wellerode, Oberern«« Wrllerode, Schröder in Forsthaus Wendcgnnid, Oberförsterei Rot-nbura-Lüdersdorf, Siebmann inBurajoß, Oberförsterei Burgjoß, TrebS ia Anzefahr, Ober- försterei Rauschenberg, Virneburg inObcrrode, Oberförsterei Großenlü'-r.
" Glückliche Gemeinde. Die Stadt Amorbach, auch den Hanauer Aueflüglern wohlbekannt, schließt so günstig mit ihrer Gemeind-rechnung ab. daß sie die Umlagen pro 1904 von 90 auf 75 pCt. ermäßigen f^nn.
* Gin vielgeplagter Mensch ist »er Briefträger. In Regen und H^tze, tn Sturm und Schneegestöber muß er seinen Weg zurücklegen. Treppiuf, Treppab, so geht'S das ganze Jahr. Hub nun erst zu Neujahr! Welche Fluten von Gratulationen sind nicht auszutragen und zu verteilen! W.nn wir da 'er diesen vielgeplag'en Mann bei dem bevorstehenden Jahreswechsel der Gunst seiner Kunden empfehlen, so wird jeder berjelbtn gew ß einen kleinen Obolus opfern.
* Winterfest des landwirtschaftlichen Kreis- vereivs. Nur noch 8 Tore trennen unS von dem zweiten Wuuerfest deS lanoroirtfianlid&en Kreisvrreins, das am 9, Januar in den Sälen des KurbauleS zu WilhelmSbad ab- gehalten wirb. Nach den vorliegenden Anmeldungen zu schlußen wird der Besuch der Festlichkeit ein recht starker werben, andererseits aber hat das Komitee auch Vor orge gewoffen, durch ein tatsächlich exquist.e» Programm allen Besuchern einen sicherlich
—. g ' '"""'» •»« vcu vcivrn «ujiuoin. Äirt^cn, «ynnty wie am ycu. yivt'n» «.»»«8
ueutiae Nummer umfasst ausser dem Unterbaltuvasblatt 14 Seiten
genußreichen Abend $u bereiten.
* Stattheat-r. Morgen gelangt die vor Jahren mit großem Erfolg gegebene Posse mit Gesang: ^Pummel»