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Erstes Blatt.

Bezugspreis:

Vierteljährlich 1,80 Mk., monatlich 60 Pfg., für aus­wärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag, Die einzelne Stummer kostet 10 Pfg.

.»..^^ Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Kanau

Waisenhauses in Hanau. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Einriicknngsgebühr:

Für Stadt- und Landkreis Hanau 10 Pfg. die fünf» gespaltene Petitzeile oder deren Raum, für Auswärts 15 Pfg., im Reklamentheil die Zeile 25 Pfg., für Auswärts 35 Pfg.

Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker i» Hanau,

Nr. 117

Fernsprechanschluß Nr. 605

Donnerstag den 22. Mai

Fernsprechanschluß Nr. 605

1902

Amtliches. Handelsregister.

Nr. 1016. Firma Elzenheimer & Müller, Hanau: Die Firma ist erloschen, desgleichen die dem Sensal Valentin Klug von Hanau ertheilte Prokura.

Hanau den 17. Mai 1902.

Königliches Amtsgericht 5.

8900

Polljetverordnung.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landes­theilen vom 20. September 1867, in Verbindung mit dem § 143 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird nach Anhörung des Gemeinderaths für den Umfang der Gemeinde Großauheim die nachstehende Polizeiverordnung erlassen.

Alle Straßen, Straßentheile und Plätze im Gemeindebezirk Großauheim, welche dem öffentlichen Verkehr und dem Anbau dienen sollen, müssen so hergestellt sein bezw. hergestellt werden, daß sie den folgenden Vorschriften entsprechen.

Fahrbahn. Die Fahrbahn, welche in der Regel eine Breite von zwei Dritttheilen der Straßenbreite haben muß, soll ein Längengefälle nicht über 1: 20 haben. Die Wölbung von der Mitte nach der Gosse soll bei gepflasterten Straßen 1 : 33, bei chaussirten Straßen 1 : 20 nicht übersteigen.

8 3. $

Bütgersteig. Das Gefälle der Bürgersteige soll im Ouerprosil im Maximum 1: 35 sein. Die Breite des Bürger­steiges ist in der Regel ein Sechstheil der ganzen Straßen- breite, soll aber nicht unter 1,5 Meter betragen. Die Be­festigung der Bürgersteige soll an der Gosse mit Randsteinen, der übrig bleibende Theil mit Asphalt, Cement, Mettlacher Platten, Pflasterung oder Kiesbettung geschehen.

Entwässerung. Die Entwässerung der Straßen und Plätze hat oberirdisch durch Gossen oder unterirdisch durch Kanäle zu erfolgen.

§ 5.

Gossen. Zur Ableitung des Straßenwassers sind zu beiden Seiten der Fahrbahn Gossen anzulegen, welche gepflastert und nicht unter 60 Centimeter breit sein müssen.

Die Ableitung des Wassers von Dachfallröhren muß bei erhöhten Bürgersteigen vermittelst gußeiserner runder oder viereckiger in ihrer obersten Fläche geschlitzter Röhren geschehen. Die obere Fläche dieser Abflußrinnen muß mit der Oberfläche des Bürgersteigs in einer Ebene sein.

Bei den vorhandenen nicht erhöhten Bürgersteigen muß die Ableitung des Wassers von Dachfallröhren mittelst mindestens 60 Centimeter breiten gepflasterten Rinnen aus gerichteten Steinen, deren Fugen mit Cement ausgegossen sind, erfolgen.

Die gepflasterten Rinnen müssen ebenfalls mit der Ober­fläche des Bürgersteiges in einer Ebene liegen.

8 6.

Kanäle. Soweit die Ausführung unterirdischer Kanäle zulässig ist, muß für jede beabsichtigte Anlage derselben die Genehmigung der Polizeibehörde nachgesucht werden, welche die Ausführungsbestimmungen vorschreibt und zwar soweit dabei die Benutzung von Gemeindeeigenthum in Betracht kommt, unter Zustimmung der Gemeindebehörden.

Die Art der ersten Einrichtung und Befestigung der Straßen und Bürgersteige wird von der Gemeindebehörde festgestellt, eL. § 6 Nr. 2 des Ortsstatuts vom 29. Juli 1889, betreffend die Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen und Plätzen.

§ 8.

Die Dächer der an den Straßen und in einer Entfernung von weniger als zwei Meter von den Straßen gelegenen Häuser müssen zum Abfluß des Regenwassers mit Rinnen versehen werden; die Ableitungsröhren derselben sind, wo dieses angängig und für die Erhaltung des

guten Zustandes der Straßen dienlich ist, nicht Kornsaaten, wodurch viele Gelege vom Uebermähen in Klee- - feldern verschont bleiben.

nach der Straße zu, sondern nach dem von ihr zurück be- legenen Theile des Hofes hin anzubringen. An der Straße müssen die Abfallrohre bis auf die Erde geführt werden, und vom Terrain aus in einer Höhe von l1^ Meter aus Eisen­

röhren bestehen.

ver-

Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, fällt, soweit nicht sonstige Vorschriften, insbesondere des 8 366

des Strafgesetzbuchs Platz greifen, in eine Geldstrafe

von

1 bis zu 9 Mark, au deren Stelle im Unvermögensfalle Haft bis zu 3 Tagen tritt, und hat außerdem zu gewärtigen, daß das Versäumte int Wege des Zwangsverfahrens auf seine Kosten zur Ausführung gebracht wird.

8 10.

ihrer Verofsent-

Diese Polizeiverordnung tritt sofort nach lichung in Kraft.

Großauheim den 20. Mai 1902.

Die Ortspolizeibehörde.

G r ü n.

8897

Hus Stadt und £and.

Hanau, 22. Mai.

* Oesfentiiche Impfungen. Freitag den 23. Mai, nachmittags 3 Uhr, Vorstellung derjenigen Kinder, deren Jmps- fähigkeit zweifelhaft ist oder deren Zurückstellung wegen Krank­heit gewünscht wird. Hierbei sind insbesondere sämmtliche Kinder, welche auf Grund ärztlicher Zeugnisse bereits zweimal von der Impfung befreit sind, vorzustellen, da die fernere Be­freiung nur durch den amtlich bestellten Jmpsarzt erwirkr^werden kann. Das Jmpflokal befindet sich Bangertstraße 1 (früheres Pfarrhaus).

* Impfungen. Donnerstag den 22. Mai, nachmittags 4 Uhr, in Bergen: Erstimpfung, am 29. Mai, nachmittags 4 Uhr: Nachschau der Erstimpfung; am 24. Mai, nachmittags 4 Uhr: Wiederimpfung; am 31. Mai, nachmittags 4 Nach­schau der Wiederimpfung; Jmpflokal: Rathhaussaale. Am 23. Mai, nachmittags 4 Uhr, in Enkheim: Erstimpfung, am 30. Mai, nachmittags 4 Uhr, Nachschau der Erstimpfung; am 23. Mai, nachmittags 5 Uhr: Wiederimpfung, am 30. Mai, nachmittags 5 Uhr: Nachschau der Wiederimpfung; Jmpflokal: Gasthauszur Traube".

8t. Die Paris-Lyon-Mittelmeerbahn, welche be­kanntlich das größte französische Bahnnetz besitzt, hat soeben eine Broschüre in deutscher Sprache veröffentlicht, welche den TitelRömische Denkmäler und Mittelalterliche Städte an der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn" führt und etwa 35 reich illustrirte Seiten umfaßt. Der Leser wird darin in ange­nehmer Weise mit den interessantesten Römerbauten in Nimes, Arles, Orange rc., den Monumentalbauten von Taraseon, Avignon rc. bekannt gemacht. Die elegant ausgestattete Broschüre wird von gedachter Bahnverwaltung gratis ausgegeben und wird sicherlich dazu beitragen, den Römerbauten im Rhonethal rc. viele Freunde des Alterthums zuzuführen.

* Das Schulwesen im Landkreise. Im Land­kreise Hanau sind z. Zt. 131 Lehrer an gestellt, davon 105 evangelische, 21 katholische und 5 jüdische. Die Zahl der Schulkinder betrug Ende März d. J. 8208 (4092 Knaben und 4116 Mädchen).

* Bon der Stockheim-Vilbeler Bahn. Durch die Blätter läuft eine Notiz, nach welcher die Nebenbahnstrecke Slockheim-Windecken in etwa 4 Wochen eröffnet werde. Selbst­redend ist diese Nachricht bedeutend verfrüht.

* Jahresversammlung der Bienenzüchter. Der Verein zur Förderung der Bienenzucht im Regierungsbezirk Cassel, welcher ca. 600 Mitglieder zählt, wird seine dies­jährige Jahresversammlung am 19. und 20. Juli in Gudens- berg abhalten.

* Von der Jagd. Trotz der naßkalten Witterung der letzten Wochen verspricht der Hasenstand in diesem Jahre ein sehr guter zu werden. Der ersteSatz" ist gerettet, und muntere Junghäslein werden allenthalben in erheblicher An­zahl beobachtet. Auch die Hühnerjagd verspricht ein günstiges Ergebniß. Der gelinde Winter schonte die alten Hühner, und die Paarhühner nisteten meistens in den üppig sprossenden

* Hessischer Forstverein. Wie wir bereits vor einiger Zeit meldeten, tagt der hessische Forstverein am 30. Juni und 1. Juli d. J. in unseren Mauern. Für diese Tagung ist folgende Zeiteintheilung gegeben: Sonntag den 29. Juni: von mittags 12 Uhr ab: Empfang im Hotel Adler; Nachweis der vorausbestellten Wohnungen; Einzeichnung in die Mit­gliederliste und Vertheilung der Theilnehmer-Karten; abends von 7 Uhr ab: Begrüßung und gesellige Vereinigung in den Räumen des Bürgervereins. Montag den 30. Juni, vor­mittags 7J/»1 Uhr: Sitzung (mit Frühstückspause) im Saale des Stadtschlosses; nachmittags 3*/i Uhr: Fest­essen im Hotel Adler; von mittags 1Vtl Uhr: Be­sichtigung der Sehenswürdigkeiten Hanaus; abends von 7*/< Uhr ab: Gesellige Vereinigung in Wilhelmsbad. Dienstag, den 1. Juli: Hauptausflug in die Königl. Oberförsterei Wolfgang; Abfahrt von Hanau mit Wagen vor­mittags 7 Uhr vom Nürnbergerthor bis zur Wache der Pulver­fabrik; dann weiter ohne Wagen; 11 Uhr: Imbiß an der Kloster-Ruine; 2 Uhr: Einfaches Mittagessen im Forsthause. Mittwoch den 2. Juli: Nachausflug in die Oberförsterei Salmünster. Abfahrt am 1. Juli, nachmittags 5.17 von Pulverfabrik. Ankunft in Salmünster-Soden 6.41. Am Mittwoch früh 7*/2 Uhr: Ausflug in die Oberförsterei Sal­münster. Schluß so zeitig, daß die Züge 4.36, Richtung Frankfurt, und 5.16, Richtung Elm, Fulda, benutzt werden können.

* Die Personenwagen 3. Klasie. Der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten hat angeordnet, daß bei dem Neubau von Personenwagen in den Abtheilen 3. Klasse ver- schiedene Aenderungen vorgenommen werden. So sind an Stelle der bisherigen leinenen Gardinen bei Neubeschaffungen und nothwendig werdendem Ersatz solche aus Wollstoff zu verwenden. Die unteren Flächen der Sitzpolster sind, soweit dies nicht schon der Fall ist, durch Asbestpappe mit Blech oder durch Asbestschiefer zu sichern. Von der Belegung der unteren Fläche des Fußbodens mit Asbestpappe und Blech bei einem Theil der zu beschaffenden Wagen ist abzusehen. Dagegen sind die Versuche mit feuersicheren Anstrichen für Holz fort- zusetzen.

* Ansichtskarten. Es besteht die verhältnißmäßig weitverbreitete Auffaffung, daßAnsichtskarten" gegen die er­mäßigte Drucksachentaxe befördert werden können, sofern nur die auf der Aufschriftsseite vorgedruckte BezeichnungPost­karte" durch den VermerkDrucksache" ersetzt wird und auf der Rückseite höchstens fünf Worte oder deren Anfangsbuch­staben angegeben werden. Diese Auffassung ist irrig. Es liegt hier eine Verwechselung mit den Bestimmungen vor, die hinsichtlich der Behandlung gedruckter Visitenkarten erlassen worden sind. Sie lauten nach der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt: Es ist zulässig, auf gedruckten Visiten­karten die Adreffe des Absenders, seinen Titel sowie mit höchstens 5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformen handschriftlich hinzuzufügen. Ansichtskarten, die nach der Drucksachentaxe frankirt sind und unzulässige schriftliche Zusätze enthalten, gelangen mit Zutaxe zur Absendung, sofern es nicht gelingt, was übrigens selten geschieht, die Karten den Absendern zurückzugeben. Für unzu­reichend frankirte Postkarten, als solche würden derartige An­sichtskarten anzusehen sein, wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrages angesetzt, nöthigen Falls unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. Da namentlich während der Reisezeit ungezählte Ansichtskarten den Bestimmungen der Postordnung zuwider seitens des Publikums der Post zur Beförderung anvertraut werden, mag dieser Hin­weis der Beachtung des Publikums empfohlen sein.

* Etwas vom Storch. Wie Augenzeugen berichten, hat am 2. Pfingstfeiertag ein Storch, der sein Rest mit Jungen auf dem Schornstein des Gasthauses zurKrone" in Groß- Auheim hat, ein Junges durch mehrmaliges Herumschleudern mit dem Schnabel gelobtet und am nächsten Morgen das todte Junge in den Hof hinabgeschleudert. Es ist eine Sage im Volksmund, daß, wenn ein Storchenpaar Junge von unge­rader Zahl hat, eins davon sterben muß.

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