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einer
Gedruckt und verlegt in der Buchdruckerei des verein, ev,
Waisenhauses in Hanau.
Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Sana«.
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Für Stadt- und Landkreis Hanau 10 Pfg. die fünf* gespaltene Petitzeile oder deren Raum, für Auswärts 15 Pfg., im Reklamentheil die Zeile 25 Pfg, für Auswärts 35 Pfg.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
BerantworU. Redakteur: <8. S ch r e ck e r in Hanau,
^T. 43 Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98,
Amtliches.
Stadt- und Landkreis Hanau -
Nachdem im Landkreise Hanau die Maul- und Klauen- seuche wieder erloschen ist, gestatte ich hiermit unter Aufhebung meiner Bekanntmachung vom 28. Dezember v. Js. — P 12432 — für den Umfang des Stadt- und Landkreises Hanau die Abhaltung der Viehmärkte. sowie das Beschicken der Wochenmärkie mit Läufersckweinen und Abkatzferkeln.
Sämmtliche Wiederkäuer und Schweine, und zwar sowohl die mit der Eisenbahn wie auch die unter Benutzung der Landwege auf den Markt gebrachten, dürfen nur durch die vom hiesigen Oberbürgermeisteramte veröffentlichten Stadteingänge (Kontrolstationen) eingebracht werden.
Nach § 3 der landespolizeilichen Anordnung vom 21./6. 97 ist das Aufbringen doh Wiederkäuern und Schweinen auf den Viehmarkt nur dann gestattet, wenn den marktpolizei- lichen Organen eine von der zuständigen Ortsbehörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird darüber, daß in der Ursprungsgemeinde seit 4 Wochen nicht die Maul- und Klauenseuche — bei Schweinen weder die Maul- und Klauenseuche, noch eine der Schweineseuchen — herrscht, und daß die Ursprungsgemeinde in den letzten vier Wochen nicht zu einem Beobachtungsgebiet im Sinne des § 59a der Bundesrathsinstruktion gehört.
Die Bescheinigungen haben eine fünftägige Giltigkeit, den Ausstellungstag eingerechnet.
Der Transport von Schweinen und Kälbern darf nicht durch Treiben erfolgen, sondern die Thiere müssen getragen oder gefahren werden.
Schließlich verweise ich noch auf die Polizeiverordnung vom
189?' betreffend die Listenführung über den An- und Verkauf von Rindvieh, Schafen, Schweinen, Pferden durch Viehhändler.
Hanau den 20. Februar 1902.
.Der Königliche Landrath und Polizei-Direktor.
P 1714 I. A.: Valentin er, Reg.-Assessor.
Landkreis Danau.
Bekanntmachungen des Königl. Landrathsamtes.
Das I. Bataillon Infanterie-Regiments Nr. 166 wird am 25., 26., 27. und 28. Februar cr. ein Schießen mit scharfen Patronen im Gelände bei Bischofsheim, Schußrichtung gegen die große Lohe, abhalten. Das Schießen wird jedesmal um 8 Uhr morgens beginnen und um 3 Uhr nachmittags beendet sein.
Das Gelände Bischofsheim—Höhe 184, 1 km nördlich Hochstadt—Hühnerberg, 1 km nordwestlich Wachenbuchen— Kleine Lohe—Niederdorfelden, Straße Niederdorfelden—Bergen, Weg Gronau—Bischofsheim wird durch Sicherheitsposten abgesperrt und darf während des Schießens nicht betreten werden.
Den Weisungen der Sicherheitsposien ist unbedingt Kolge zu leisten. c „
Die Straßen Wachenbuchen—Niederdorfelden und Bergen —Niederdorfelden können passirt werden.
Die Herren Ortsvorstände wollen dies sofort veröffentlichen lassen.
Hanau den 19. Februar 1902.
Der Königliche Landrath.
M 893 I. A.: Valentiner, Reg.-Assessor.
Hus Stadt und Cand.
Hanau, 20. Februar.
Aus dem Gerichtssaal.
Sitzung des Langenselbolder Schöffengerichts vom 19. Februar.
Auf der Rückinger Chaussee stand ein Karousfelwagen, von dem aus einer unten hängenden Petroleumkanne etwas Petroleum herabgetropft war. Herumspielende Kinder hielten ein Streichholz an das Oel, um dasselbe zur Entzündung zu bringen. Glücklicherweise wurde das gefährliche Treiben der Kleinen bemerkt und ein Unglück verhütet. AIs Nachspiel zu dieser Episode erhielt der Fabrikarbeiter L. von Nuckingen ein Strafmandat von 2 Mk., weil er seinem 5jährigen Pflegelohn die Streichhölzer zugänglich gemacht hatte. Auf erfolgten Einspruch hebt aber das Gericht die Strafe auf, weil man den Mann, der dem täglichen Brod nachgehen müsse, nicht dafür verantwortlich machen könne, wenn ein Kind zu den Streichhölzern gelange. Man hätte die Mutter dafür belangen sollen. - Im Laufe des vorigen Sommers bemerkte der
Donnerstag den 20. Februar
Weißbindermeister B. zu Langenselbold, daß ihm verschiedentlich Rasfentauben aus seinem Schlag abhanden gekommen waren, ohne daß er zunächst dem Taubenmarder auf die Spur zu kommen vermochte. Im Herbst schimpften sich einmal die Nachbarn des Bestohlenen und als die Frau B. hierbei etwas die Ohren spitzte, hörte sie deutlich die Worte „Spitzbube", „Dieb" und ähnliche Kosenamen, wodurch die B.'s auf den Gedanken kamen, daß der also Bezeichnete der Taubendieb sei. Weitere Nachfragen verstärkten denn auch den Verdacht und ergaben, daß der vorher Genannte, der Weißbinder D., die gestohlenen Tauben an einen Bekannten in Langenselbold und an einen Händler in Hanau verkauft hatte. Er räumt das heute nach einigem vergeblichen Leugnen auch ein. Das Ge- ständniß wird als Milderungsgrund betrachtet und auf 2 Tage Gefängniß erkannt. — Der Bäckermeister H. zu Langenselbold fuhr mit seinem mit einer Kuh bespannten Wagen durch den Ort. Das Schulhaus hatte gerade seine Pforten geöffnet und die wilde Schaar, die heraus stürmte, nahm eiligst das Gefährt aufs Korn. Sie gab sich alle Mühe, dem Führer sowohl wie der Kuh ihr Amt zu verleiden; die Kuh wurde mit den Fingern gegiekt und sollte absolut scheu gemacht werden. Dem Führer des Wagens ging schließlich der Geduldsfaden aus und er führte mit der Peitsche einen Schlag nach der übermüthigen Schaar, von der der achtjährige Sohn des Einwohners S. die Sünden Aller büßen mußte, denn die Peitschen- schnur hatte sein Gesicht getroffen und eine blutrünstige Stelle zurückgelassen. Der lief nun heulend zu Muttern und die übrige Gesellschaft stob eilends auseinander. Der Bäckermeister ist wegen körperlicher Mißhandlung angeklagt, aber das Gericht fällt ein freisprechendes Erkenntniß, weil die That des Angeklagten ein Akt berechtigter Noth gewesen sei. Dem Fuhrmann müsse das Recht gewahrt bleiben, gegenüber ungezogenen Jungen sein Fuhrwerk vor Schaden zu behüten. — Der Pflasterergeselle S. zu Langenselbold hatte gegen den Nachtwächter einen tiefen Groll gefaßt, weil er seiner Schwester ein Strafmandat verschafft hatte. Als ihm der Nachtwächter am 27. Dezember auf der Ortsstraße begegnete, drohte er ihm zunächst auf den Backen zu schlagen, dann unterzog er seine Nachtwächterthätigkeit einem sehr beleidigenden Vergleich. Da der Angeklagte wegen Widerstands schon vorbestraft ist, wird auf 14 Tage Gefängniß erkannt. — Ein mehrfach vorbestrafter Vogelsteller, der Korbmacher G. F. aus Langenselbold, steht mit seinem 12jährigen Sohn abermals wegen Fangens von Singvögeln vor Gericht. Im vergangenen Herbst wurde von verschiedenen Leuten mehrfach beobachtet, wie in der „Sieb" zwei Zungen des F. Singvögel einer Stelle zutrieben, wo Leimruthen ausgelegt waren, während der Dritte hinter einem Baum stand und die angeklebten Vögelchen in die Tasche steckte. Andere Jungen, welche sich der gequälten Thierchen erbarmten, wollten die Leimruthen wegnehmen, der Vater der Vogelfängerfamilie, der in der Nähe stand und Leimruthen schnitt, kam aber auf einen Pfiff seiner Jungen sofort herbei und lieh dem traurigen Unternehmen seinen Schutz, sodaß die andern Knaben wieder abziehen mußten. Wie die armen Sänger dabei gequält wurden, geht daraus hervor, daß die Zeugen bekunden, es hätten sich Singvögelchen am Boden herumgewälzt, die mit den Flügeln und Beinen zusammenge- klebt waren und von den Vogelfängern ohne Weiteres in die Tasche gesteckt wurden. Das Gericht verurtheilte den Vater F. zu der höchst zulässigen Strafe von 1 Woche Haft, den 12jährigen Sohn zu 3 Tagen Haft. Vom Amtsanwalt sowohl wie vom Gericht wurde dem Bedauern Ausdruck gegeben, daß die gegenwärtigen Bestimmungen über den Vogelschutz keine Handhabe boten, eine schärfere Strafe in Anwendung bringen zu können. Landwirthe und Naturfreunde werden gut thun, dem Treiben derartiger Vogelsteller scharf auf die Finger zu sehen und sie beim Ertappen den Behörden zur Bestrafung namhaft zu machen, wenn anders sie nicht wollen, daß die Reihen unserer ohnehin schon arg dezimirten Sänger in Wald und Feld noch mehr gelichtet werden und als unausbleibliche Folge das Ungeziefer über- hand nimmt.
Sitzung der Strafkammer II vom 19. Februar.
Die Gastwirthe A. und K. von Unterbimbach erhielten Strafmandate wegen Vergehens gegen das Viehseuchengesetz auf Grund einer Polizeiverordnung der Kgl. Regierung zu Gaffel vom 11. Juni 1900. Das Gericht erachtet jedoch die angezogene Polizeiverordnung für ungiltig, da in derselben nicht, wie das Gesetz verlangt, angegeben ist, ob eine Gefahr der Seuchenverschleppung vorliegt, und da dieselbe außerdem nur bestimmt, was durch das Gesetz bereits angeordnet ist. Die Angeklagten müssen deshalb freigesprochen werden.
Betrug.
Die Ehefrau W. von Fulda wurde vom dortigen Schöffengericht zu einer Woche Gefängniß verurtheilt, weil sie wieder-
Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98. 1902
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Holt versuchte, eine Spielmarke au Stelle eines Zehnmarkstückes an den Mann zu bringen, trotzdem sie nach der Beschaffenheit dieser Münze als geldkundige Frau nicht einen Augenblick darüber im Zweifel sein konnte, daß sie es mit einem Falschstück zu thun habe. Ihre Angabe, sie habe es für echt gehalten, wird auch noch dadurch unwahrscheinlicher, daß sie von den jeweiligen Verkäufern auf die Werthlostgkeit der Münze hingewiesen wurde. Das Gericht erachtet die ihr für zwei vollendete und einen versuchten Betrugsfall auferlegte Strafe als angemessen unter Berücksichtigung ihrer Nothlage als Milderungsgrund und verwirft sowohl die Berufung der An- geklaoten als auch diejenige des Amtsanwalts.
D i e b st a h l.
Der 16jährige Dienstjunge S. von Salmünster war im Oktober v. I. auf einem Gute als Diehhirte beschäftigt. In der ihm angewiesenen Kammer stand noch der Koffer seines Vorgängers, den er eines Tages erbrach, um seine Sonntagskleider hineinzulegen. Bei dieser Gelegenheit unterwarf er den Koffer einer gründlichen Visitation und eignete sich verschiedene ihm zusagende Dinge daraus an. In Anbetracht der Jugend des Angeklagten und des geringen Werthes der gestohlenen Gegenstände erkannte das Gericht wegen schweren Diebstahls nur auf eine Gefängnißstrafe von drei Monaten.
Körperverletzungen.
Im Juni v. I. ging der Handelsmann H. von Brückenau durch Zündersbach, als er von einer Frau R. angerufen wurde," er solle seine auf ihrem Grundstücke lastende Hypothek löschen. H. entgegnete, er wolle erst Geld sehen, worauf ihn die R. am Arme faßte. H. schüttelte sie von sich, sodaß sie an ein Fenster und später auf den Boden flog, ohne sich' jedoch zu verletzen. Die Gestürzte ergriff nun einen Holz- , jchuh und schlug damit dem H. vor den Kopf. Das Schöffengericht zu Schwarzenfels verurtheilte mit Rücksicht auf die seitherige Unbestraftheit der Beiden den H. zu zwei Tagen, die R. zu drei Tagen Gefängniß. Während sich Letztere dabei beruhigte, legte Ersterer Berufung ein und erzielte die Umwandlung der Gefängnißstrafe in eine Geldstrafe von 10 Mark.
Welch enormes Unglück durch das leichtfertige oder frivole Umgehen der Kinder mit Schießwerkzeugen, wie Bogen, Schleudern u. f. w., entstehen kann, zeigt wieder einmal das nachstehende traurige Vorkommniß. Der 12jährige Schüler D. von Soden spielte am 10. Oktober v. I. mit einigen anderen Knaben und suchte dabei besonders Beweise seiner Geschicklich- keit im Bogenschießen abzulegen. Nachdem er bereits versucht hatte, eine Kuh ins Auge zu schießen, legte er auf den fünfjährigen Jungen W. an mit der ausgesprochenen Absicht, ihn ins Äuge zu schießen. Unglücklicherweise traf er sein Ziel auch nur zu genau und verletzte das Auge des armen Jungen derart, daß es ihm nach einigen Tagen herausgenommen werden mußte. Da der Angeklagte bereits früher auf Menschen geschossen und sich offenbar auch der Strafbarkeit seiner Handlungsweise bewußt war, so verurtheilte ihn das Gericht in Ansehung der traurigen Folgen seines Vergehens trotz der großen Jugend zu 3 Monaten Gefängniß.
Der Taglöhner Sch. von Rückingen wurde wegen Beleidigung vom Schöffengericht Langenselbold zu einer Gefängnißstrafe verurtheilt und es wird seine Berufung hiergegen verworfen, weil er zur Verhandlung nicht erschienen war.
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Einer jener grasten Diebstahls- und Hehlerei- prozesse, die durch die zahlreichen Diebereien in den Pforzheimer Edelmetallgeschäften gezeitigt werden, bildete den einzigen Verhandlungsgegenstand der gestrigen außerordentlichen Sitzung der Strafkammer H zu Karlsruhe. In der Anklagebank hatten 4 Angeschuldigte Platz genommen: der 43 Jahre alte Goldarbeiter Christian Waldhauer aus Brötzingen, der 53 Jahre alte Goldarbeiter Johann Georg Stumpf aus Wurmberg, wohnhaft in Pforzheim, der 27 Jahre alte Kettenfabrikant Eugen Ferdinand Schutz und der 34 Jahre alte Ausläufer Gottfried Weiler aus Altshausen. Waldhauer und Weiler waren des Diebstahls, Stumpf i und Schütz der Hehlerei angeklagt. Nach der erhobenen Anklage wurde Waldhauer beschuldigt, daß er im Jahre 1899 und im Jahre 1900 bis Ende Oktober in den Fabrikräumen; der Firma Kuppenheim in Pforzheim Silber und Gold in nicht näher zu bestimmendem Betrage, jedoch nicht unter 1300 Mk., entwendet habe. Dem Angeklagten Stumpf wurde zur Last gelegt, gewerbs- und gewohnheitsmäßig durch Diebstähle erlangte Sachen angekauft zu haben, indem er von Waldhauer und anderen Edelmetalldieben Gold und Silber im Gesammt- betrage von mindestens 21000 Mk. zu einem weit unter dem wirklichen Werthe bleibenden Preise abkaufte. Der Angeschuldigte Schütz war angeklagt, daß er in den Jahren 1899 und 1900 Sachen, von denen er annehmen mußte, daß sie