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leg«, welcher ihn nach Ausfüllung der Spalten 9 und 10 zurkck'endet.
Die Vorlage und Rücksendung des Leichenschauscheines ist nach Möglichkeit zu beschleunigen, sobald als Todesursachen die im § 10 Nr. 1 genannten Krankheiten in Frage kommen.
§ 10. Die Ortspolizeibehörde hat die Leichenschauscheine dem Kreisarzt einzureichen in folgenden Fristen:
1) Wenn der Tod an Pocken, Scharlach, Masern, Rötheln, Diphtheritis, Croup oder Halsbräune, Keuchhusten, Pest, Cholera, Ruhr, Unterleibs- (oder Darm-) Typhus, Flecktyphus, gastrischem und Nervensteber, Rückiallfieber, Tuberkulös des Kehl- kopfs, der Lungen (Schwindsucht) epidemilcher Genickstarre, Kindbetifieber oder im Wochenbette, oder an Hundswuth, Milzbrand, Rotzkrankheit und Trichinenkrankheit erfolgt ist, binnen zwei T«i,en nach Einreichung desselben. Im Falle des § 9 ist vor Ausfüllung der Spalten 9 und 10 durch den behandelnden Arzt innerhalb zwei Tagen ein als Duplikat gekennzeichneter Leichenschauschein dem Kreisarzt einzusenden. Die Einreichung des Originalscheines hat sofort nach Ergänzung zu erfolgen.
2) Allmonatlich gesammelt, wenn Kinder im ersten oder zweiten Lebensjahre verstorben sind.
3) Vierteljährlich gesammelt alle übrigen Leichenschauscheine.
Reg.-Bez. Cafsel.
Kreis: ......................
Gemeindebezirk: .................
Gntsbezirk: ...................
§ 11. Unberührt durch die Bestimmungen dieser Verordnung bleiben die Vorschriften des § 157 der Reichsstrafprozeßordnung sowie die Polizeiveroronung, betreffend das Zurtchaustellen und Aufbewahren der Leichen vom 2. Dezember 1901 (A. Bl. S. 305).
§ 12. Fälle, auf die der § 157 der Reichsstrafprozeßordnung Anwendung findet, hat der Leichenschauer sofort zur Kenntniß der Ortspolizeibehörde zu bringen und dieser den Leichenschauschein unmittelbar zuzustellen.
Eine Leichenschau durch den Leichenschauer findet nicht statt, wenn die Ortspolizei- oder Gerichtsbehörde bereits eine Untersuchung über den Todesfall eingeleitet hat. In diesem Falle trägt die Ortspolizeibehörde in ein Mieter zum Leichenschauschein die ihr bekannten Nachrichten ein und fügt das ausgefüllte Muster den übrigen dem Kreisarzt zuzustellenden Leichenschauscheinen bei.
§ 13. Uebertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. (A. II. 9857.)
Cassel am 9. August 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: M a u v e.
Attlage A.'
Standesamt .......
Nr. des Sterberegisters des Standesamts .......
L e i ch e n s ch a n s ch e i n.
O
1. Vor- u. Zuname, auch Stand des Verstorbenen.
NB. Bei Kindern ist Stand und Name der Eltern, ob „ ehelich oder unehelich, bei unehelichen Name und Stand : der Mutter und bei ungetansten das Geschlecht anzugeben.
Ausgefertigt:
Q «
» Jo
2. Wohnung des Verstorbenen. (Straße u. Hausnummer.) । Welches Stockwerk, Vorder- oder Hinterhaus.
Bei Kindern, die in Pflege gestorben sind, ist dies ausdrücklich anzugeben.
Ist der Tod in einer Krankenanstalt erfolgt, letzte , Wohnung des Verstorbenen.
am:
3. Jahr, Taa und Ort der Geburt des Versto denen.
durch:
4. Jahr, Tag und Stunde des Ablebens.
5. Eigenhändige Unterschrift des Leichenschauers.
6. War der Verstorbene dem Leichenschauer persönlich bekannt oder von wem wurde er recogno?cirt?
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7. Welche Merkmale des gewissen Todes sind an der Leiche wahrzunehmen?
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8. Name des behandelnden Arzies.
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9. Vom behandelnden Arzie festgestellte Todesursache.
a) Grundkrankheit (entfernt re Todesursache).
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b) Nächste Todesursache (hinzugetreten ernt. Complication) mit eigenhändiger Unterschrift des Arztes.
10. Sonstige ärztliche Bemerkunaen.
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KZ-
11. Vom nicht behandelnden Arzt festgestellte Todesursache oder Angaben der Angehörigen oder der sonstigen Umgebung über die Todesursache, letzte Erkrankung, etwaige Wahrnehmungen dazu.
(Diese Spalte ist sowohl vom nichtärztlichen Leichen- schauer als auch von einem solchen auszufüllen, welcher Arzt ist, die ärztliche Behandlung jedoch selbst geleitet hat.)
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