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Amt sich e ^M^ Heilige

Zum

Hanauer Anzeiger Nr. 21. .

Nr. 3.

Samstag den 25. Januar

1902

Auf Grund des § 133 Absatz 2 des Neichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (R.-G.-Bl. S. 663), betreffend die Abände­rung der Gewerbeordnung, werden nach Anhörung der Hand­werkskammer für die Abnahme der Meisterprüfungen die folgenden Prüfungs-Kommissionen errichtet:

A. Prüfungs-Kommission, die sich auf den ganzen Hand­werkskammerbezirk erstreckt und ihren Sitz in Cassel hat, für die Handwerke:

Müller, Kürschner, Hut- und Mützenmacher, Seiler, Tuch­macher, Weber, Wirker, Schornsteinfeger, Gold- und Silber­arbeiter, Gelb- und Zinngießer, Gürtler, Nadler, Siebmacher, Orgel- und Jnstrumentenmacher, Töpfer, Ofensetzer, Bürsten­macher, Konditoren, Pfefferküchler, Bonbonkocher und Kupfer­schmiede.

B. Prüfungs-Kommissionen, die sich auf mehrere Kreise erstrecken:

Sitz: Bezirk der Prüfungs-Kommissionen.

Hanau Hanau, Gelnhausen und Schlächtern für folgende Handwerke:

Barbiere, Friseure und Perrückenmacher, Sattler, Färber, Steinmetzen, Steinsetzer (Pflasterer), Stuckatcure, Dachdecker, Tapezierer, Polsterer und Dekorateure, Glaser, Böttcher, Drechsler, Mechaniker, Optiker, Elektrotechniker, Uhr­macher, Buchbinder, Buchdrucker, Bäcker, Fleischer, Schneider, Schuhmacher, Maurer, Zimmerer, Maler, Anstreicher, Weiß­binder, Lackirer, Tischler, Stellmacher (Wagner), Schlosser, Schmiede, Klempner und Installateure.

Zum Vorsitzenden dieser Kommission sind ernannt worden: In H a n a u: Direktor der gewerblichen Fortbildungsschule H e ck e r o t h daselbst.

Infolge der Errichtung der Meisterprüfungs-Kommission für die Schornsteinfeger werden die bisherigen Kommissionen für die Prüfung der Bezirksschornsteinfeger aufgehoben. Die Bestimmungen in § 3 Absatz 1 des Reglements über die An­stellung und Prüfung der Bezirksschornsteinfeger vom 1. Januar 1881 (Amtsblatt 1881 Seite 4) wird dahin ergänzt, daß die Befähigung zur Anstellung als Bezirksschornsteinfeger­meister durch Ablegung der Meisterprüfung vor einer auf Grund des § 133 der Gewerbeordnung eingesetzten Prüfungs­kommission nachzuweisen ist.

Ueber das Verhältniß der auf Grund des Gesetzes vom 18. Juni 1884 (G.-S. S. 305) abgelegten Hufschmiede­prüfungen zu den nach § 133 der Gewerbeordnung abzulegen- den Schmiedemeisterprüfungen bleibt weitere Bestimmung vor­behalten. (A. II. 14106 L Ang.)

Cassel den 21. Dezember 1901.

Der Regierunqs-Präsident. Trott zu Solz.

Landkreis Danau.

BekallittA« hungert des Königliche» LaudrathsaNtes.

Frau Marie Rumpf aus Mittelbuchen hat sich daselbst als freipraktizirende Hebamme niedergelassen.

Hanau den 18. Januar 1902.

Der Königliche Landrath.

V 448 v. Schenck.

Der Trichinenbeschauer Jakob Schneider zu Windecken ist zum Schlachtviehbeschauer für Schweine für den Schaubezirk Win decken auf jederzeitigen Widerruf bestellt und ver­pflichtet worden.

Hanau den 13. Januar 1902.

Der Königliche Landrath.

V 469 v. Schenck.

Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht:

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungs-Kommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige ge­stellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Früh­jahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Hanau den 2. Januar 1902.

Der Königliche Landrath.

M 7 v. Schen ck.

Vorschriften für

den Gewerbebetrieb der Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahr- zunehmende Geschäfte besorgen, oder die über Bormögensverhältnisse oder persönliche Ange­legenheiten Ansknnft ertheilen.

Auf Grund des § 38 Abs. 4 der Gewerbeordnung be­stimme ich Folgendes:

1. Wer fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte, insbesondere die Abfassung darauf sich beziehender schriftlicher Aufsätze, gewerbsmäßig besorgt (§ 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung), ist verpflichtet, ein G e- schäftsbuch nach dem beigefügten Formular A sowie ein Geld- und Urkunden buch nach dem beigefügten For­mular B zu führen.

2. Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fort­laufenden Seitenzahlen versehen sein; sie sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden, von der Ortspolizeibehörde des gewerblichen Niederlaffungsortes unter Beglaubigung der Seiten­zahl abzustempeln. In den Büchern dürfen weder Rastivu