33) Die ArMerieful-rwerke sind weder der Bestimmung des Gewichts, noch der Breite der Speichen noch der Länge der Achsen, welche durch gegenwärtige Verordnung vvrde- schrieben sind, unterworfen.
Nur diejenigen werden als Artilleriefuhrwerke angesehen , welche mit augenscheinlichen Schriftzügen, aus einer Metallplatte, die vor dem Rave auf der linken Seite des Fuhrwerks angchefret ist, den Namen führen: Kaiserliche Artillerie (amlltrie impémie.)
Die Kondukteure der besagten Fuhrwerke müssen mir einer Marschroute versetzen sevn, die bezeugt, daß die besagten Fuhrwerke ein Eigenthum des Staates sind, und den Ort jhres Abganges, den ihrer Bestimmung und den ihrer Ladung angiebt.
34) E^en so sind den Verfügungen der gegenwärtigen Verordnung die Wagen'und Fourgons nicht unterworfen, die den Militärkorps angehören und ihnen Nachfolgen, wenn diese Fuhrwerke mit einer Platte versehen sind, die den Namen des Korps anzeigt, und wenn die Kondukteure eine Marschroute haben, die der für die Arcilleriewagen vvrae- schriebenen gleich ist.
. Dieselbe Verfügung ist den Fuhren und Wagen, welche für den Dienst der Militär. Hofpicaler bestimmt sind, für die Proviant- und Milirareguipagewagen, die dem Sraat angehören , gemein.
35) 5" feinem Falle dürfen die Fuhrwerke ausgenommen werden, welche die Unter« nehmer der Transporte für den Dienst der Korps, der Arcillerie, der Militarhospicaler u. s w. gebrauchen.
36) Die Zuwiderhandlungen, Kelche sich auf das Gewicht der Fuhrwerke wegen einem Uebei schuß der Ladunguber die durch die gegenwärtige Verordnung sorgesehriebenen Quantitäten beziehen, werden mit den Geldstrafen belegt, die das Gesez vom 2yten Flvreal Jahrs IP ausspricht, wie folgt: '
Für den Ueberschuß der Ladung Franken
von 20 zu 60 Myrragrmnmen . . . ......25
— 60 — 120 —y 50
— 120 — ISO — ....... ^ . . 75
— ISO — 24O — lOO
— 240 — 300 — 150
und über 309 — 300
3?) Die Zuwiderhandlungen gegen die Lange der Achsen werden mit einer Geldstrafe von 15 Franken nebstdem Dezim auf den Frank belegt.
38) Der Gebrauch von Schienen mit engen und einschneidenden Theilen wird Bestraft! Wie es in dem 2gten Artikel dieser Verordnung gesagt ist.
39) Die Zuwiderhandlungen wegen den Schienennägeln werden mit 15 Franken an Geld, nebst dem Dezim auf den Frank bestraft. (Die Fortsetzung folgt.)
Alle diejenigen, welche an die nachgelassene Wb. des verstorbenen Oberräder Nachbars, ^cter Kramer, "^gnes, geb. Höning, gegen welch« der förmli>be Coneurs erkannt ivorden, etwas zu fordern haben, werden hierdurch peremtorie vorgcladen, ihre Forderungen Frey- rags den 8:en April d. I., Vormittags 9 Uhr in unterzeichneter Camley, selbst oder durch hinlttnglich Bevollniachtigte zu liguidiren und über das Vorrecht zu verfahren, immaßen die Nichte:scheinende mit ihren etwaigen Forderungen nicht weiter gehört, sondern von diesem Concure ausgeschlossen werden sollen. '
Signatum Frankfurt am Mayn , den 26sten Febr. 1808.
Stadt: mW Land -Gerichts -Canzley.