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F 52. Im übrigen behalt es bey denen bisherigen die Beysassen betreffenden Frank-- fuktisehen Gesetzen und Ordnungen, insbesondere der Bensassen-Ordnung vom 5. Jun. 1708, in allen jen^n fünften,- in welchen sie nicht durch die gegenwärtige neue Verordnung ab. geändert füw , einSweilen noch sein Verbleiben.

Zu Bekräftigung alles Vorstehenden haben Wir gegenwärtiges Statut mit Unserer eigenen hLiysten NamenSunrerschrifc versehen,. und Unser geheimes CabinetSOJnstegel bey« drucken lassen. So. geschehen Paris den iq. gebt, 1808.

(L. S.) Carl , Fürst Primat

vl Für. von Eberstein.

ad Mandatum Eminentissimi Principis proprium.. Egerer.

(Die Anlagen dieses Statuts folgen. /

Beta n n t m a ch u n g.

Mainz voM zren März. Unter dem roten Febr. bat der Hr. Prefekt des Departements â VervrdiMng über die Polizei des Fuhrwesen«, imGemästheit der darüber erschienenen Geseze, Dekrete und Instruktionen, besannt gemacht, deren Inhalt folgender ist:

i) Anr iten April igo8 und zufolge des 4t?« Artikels des Gefezes vom 7ten Vento« Jahrs l2, und des Dekretes vom 4ten Prärial IZ , soll jedes Fuhrwerk , dessen Umlauf durch das Gefez vom 7cen Venras Jahres 12 , durch das kaiserliche Dekret vom 2Zten Juni 1806 / und denselben gemâs durch die gegenwärtige'Verordnung untersagt ist, bei der ersten Waagbrüke angehalten, und die Zuwiderhandlung konstarirt werden.

2) Die Zuwiderhandlungen können nicht allein durch die Angestellten bei den Waag» brüten, sondern auch durch die Märe odèr Adjunkten, dieJngenieurö voN Brüken und Sera, sen, ihre Kondukteure, die Polizeikommissarc, die Gendarmerie und durch die Angestellten, bei den vereinigten Gebühren und Qkcroi« ? vermittelst der- Untersuchung den Frachtbriefe.

.den.

3) Ist die Waagbrüke an den Thoren einer-Gemeinde angelegt und das Fuhrwerk da» selbst angèhalten worden , dann werden die Räder nach einem zu dieser Absicht vom Unter» presckten des Bezirks genommenen Beschlusse zerbrochen und bst Fuhrmann bezahlt den in: bin Artikeln 36, 37, 387 Zyund 40? von gegenwärtiger Verordnung erwähnten Schadenersaz.

.4) Im Fälle, wo die Waagbrüke an einem isolirten Orte angelegt oder das Fuhrwerk an einem solchen angehalten worden, so kann ber auf der Zuwiderhandlung ergriffene Fuhr, mann den Schadenerfaz in die Hande des Angestellten hinterlegen, der die Taste gemacht, har, und der dann den Betrag desselben in den nächsten Z Tagen an den Geineindeeinnehmer abliesert, welcher ihn dem Einnehmer der Einregistrirung übergiebt; der Fuhrmann samt darauf feinen Weg fortfezev,- aber nur bis zur benachbarten Gemeinde, die ihm durch einem von dem besagten Angestellten geschriebenen Passavanr bezeichnet wird;. in dieser Gemeinde­werden seine Räder in Gemäßheit dessen, was oben gesagt ist, zerbrächen^

Die Passavants werden auf freiem Papier und ohnsKosten gegeben.

5) Das Gewicht der Fuhrwerke , mir Inbegriff der Fuhr, Ladung, Stroh, Seile» und der Deke von Leinwand, ist auf folgende Art festgefttzt:

Wahrend^Monaten, vom iten November- biö zum itrn April darf das Gewicht der zweirädrigen Wagen und Karren mit Schienen, von re Zentimetern in der Brene nicht über-» steigen . . „ . „ . „ . s-sw-'KK Mir Schienen von 17 Zent. . 4,800 Kil.

^ütSchienen von 14 Zent. . 3,400 — mit Schienen von 25 — . 6,Zoo —

Während den 7 andern Monaten des Jahrs darf das Gewicht der Karren mit Schienew von i l Zent, nicht übersteigen 2,700 Kil. mit Schlesien von 17 Zent. . 5,800 SiL

mit .^-chiene^ Hy» 14 Zent. . 4,40a — mit Schienen von 25 — - 8/.2ca —