Erste Beylage zu Ns. a;. Freytag, den ig, Mâ'Z i gog.
Neues Fürst-PrimatiHes Statut die Bürger-Rechte zu Frankfurt am May« betreffend. ( Fortsetzung.)
§. 31. Dem mit bewilligter Beibehaltung des Bürgerrechts aus Unserer Stadt Frankfurt wegziehenden Bürger bleibt vergönnt, seine bürgerliche Nahrung hier fortzusetzen, jedoch nicht eine solche, welche, wie die Handwerksstarten, die persönliche Anwesenheit, Aufsicht und Verwaltung deS Meisters, der öffentlichen Ordnung wegen erheischen. Auch darf für die Ankunft einem auswärts wohnenden hiesigen Bürger, welcher eine Manufartur oder Fahrrke, in Artikeln der Handwerker und-Professisnen, auf auswärtigem Gebiet, oder auch auf einer der hiesigen Dorfschaften feststen errichtet, nicht mehr gestattet werden, diese Manufacturartikel, außer nur zu Meßzeiten, im Detail dahier zu verkaufen; wohingegen ihm» der Handel damit en gros zu jeder Zeit des Jahrs freysteht und ertaubt ist.
§. 32. Wenn der Vater durch die Veränderung seines Wohnorts sein Bürgerrecht verliert, so verlieren auch die noch in seiner Gelpalt stehenden Kinder die Vorrechte der Bürgerkinder.
§. 33. Hat -er Vater sein Bürgerrecht durch die bloße Entfernung verloren; so bleiben den zur Zeit der Entfernung schon vorhandenen Kindern die Vorrechte der Bürgerkinder so lange, als sich mit ihnen nicht eine Veränderung zuträgt, durch welche sie, wen» sie selbst schon wirklich Bürger wären, deS Bürgerrechts verlustig gehalten würden. Kinder hingegen, welche erst nach der Entfernung und die darauf erkannte Privation des Bürgerrechts erzeugt worden, verlieren die Vorrechte der Bürgerkinder, sobald der Vater selbst des Bürgerrechts verlustig wird.
§. 34. Wer für ehrlos erklärt, des Landes verwiesen, oder nach ergriffener Flucht des Todes schuldig erkannt worden, verliert sein Bürgerrecht.
§. 35. Andere Verbrechen wirken den Verlust des Bürgerrechts nur alsdann, wen» darauf ausdrücklich ersannt worden.
§. Z6. Wenn der Vater durch seine Verbrechen daS Bürgerrecht verlieret; so werde» die vorher erzeugten Kinder der Vorrechte der Bürgerekinder dadurch nicht verlustig.
§. 37. Auch Wittwen und geschiedene Ehefrauen, wenngleich sie nur durch ihre Verehelichung zu dem Bürgerrecht gelangt sind, behalten solches dennoch bey, außer wenn die Ehe hat für nichtig erklärt.werden müssen, wie auch in dem Falle, wenn die Geschiedene der schuldige Theil und die Scheidung schon vor Ablauf eines viertel Jahres nach der Ehe erfolgt ist. In diesen letztbenannten beyden Fallen verliert nemlich die Geschiedene das durch ihre Verbindung erworbene Bürgerrecht.
, § 38. Ist einem Verlobten, in Hinsicht auf dessen künftige eheliche Verbindung, das Bürgerrecht ertheilt worden, und diese eheliche Verbindung kommt nicht zu Stande; so wird demselben auch das erlangte Bürgerrecht wieder entzogen. Eben also sind diejenigen desselben wieder verlustig, welchen bey ihrer Aufnahme zur Bedingniß gemacht worden, keine andere als eine in bürgerlichem Verband stehende Perlon zu ehelichen, wenn sie diese Bedingniß in der Folge nicht erfüllen, sondern eine Fremde ehelichen.
I I Von dem B e n s a s s e n s ch u ß.
§ 39« Denen, welche zu Erlangung des Bürgerrechts keine rechtliche Ansprache haben, kann, nach vorwaltenden Umständen, der Beyjassenschutz gegeben werden. Dem Senat steht nach Unserm OrganisationS - Parent vom 10. Occ. 1806 Abschnitt IV §. t. die Bcfugniß zu, solchen zu ertheilen. ES ist derselbe aber verpflichtet, hierbey die bicri-ach folgenden Vorschriften zu befolgen, auch ohne erheblichen Grund keinen neuen Beysassenschutz zu verwilligen.