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ken sich innerhalb 6 Monate, nach dem Tode ihrer Eltern, lcztöersiorbenen Ehegattens, und der dadurch auf sie verfallenden ErhMft zu erklären, ob sie das Bürgerrecht fortfeji« zen oder solches aufgeben wollen, und im ersten Fall den Bürger-Eid «bzulegen, so wie in dem letzten Fall die Abzugsgebühren zu entrichten.

' (Die Fortsetzung folgt.)

Mit Obrigkeitlicher Genehmigung soll das auf der Zeil gelegene Lit. D No. 2ot be­zeichnete , zu einem Predigerwittwensitz vermachte ehemalige Liebhardische Haus, welcl>eS jetzo die Frau Pfarrer Dorr bewohnt, Samstag den ircen dieses, Vormittage n Uhr, durch die geschwyrnen Ausrufer in dem Hause selbst öffentlich -an den Meistbietenden ver­kauft , und um die Summe von 5500 f., welche bereite darauf geboren worden, eingesetzt werden. Frankfurt, den 2èen März 1808.

Evangelisch-

Lutherisches Prediger - Ministerium.

Alle diejenigen, welche an den Nachlaß der dahier verstorbenen Dienstmagd, Eatha- rinen Enders, von Hâdemar, aus irgend einem RechsSgrund, Anspruch zu haben vermei­nest, werden hierdurch vorgeladen, um innerhalb einer peremtorie er pro omni angesctz-- ten Frist von Drey Wochen, von unten gesetztem aaro an, vor hiesigem Stadt-Gerichr entweder^ selbst, oder durch eine legale Anwaltschaft zu erscheinen^ und ihre Ansprüche rechtsb.ehörig darzuthun, oder zu gewärtigen, daß die quäst. Verlassenschaft, an den sich Lemeldet habenden Jntestat-Erden der defunttae und zwar ohne Kaution/ werde verabfolgt werden. Signatum Frankfurt am Mayn, den azsten Febr. 1808.

Stadt- und Land - Gerichts - Canzley.

In der, ex delegatione episcopai, in foro secidari fortzu setzenden und zu beendigen- F ^ den Nachlassenschafcs- Sache des verstorbenen würdigen Canonici des secularisirten Sr. R E keonhardistjfts, Balthasar Stubenrauch, ist, auf gerichtliche Reproduktion der erlassenen Ekictal-Ladung, terminus ad iiquidandnm et de prioritate ceitandum, coram Deputa- tione, auf Mittwochen, den löten dieses Marz Monats Vormittags 10 Uhr anberaumt. I Zu dem Ende haben sich sämmtliche Interessenten in unterzeichneter Canzley einzufinden.

Frankfurt am 7ten März 1808.

I Schöffen - Appellations - Gerichts - Canzley.

Von den Vorstehern der Hochsteinischen Leichen-Casse wird denen Mitgliedern dersel­ben hiermit besannt gemacht, daß selbige vom 7ten d. M. an, bey einem Sterbfall 95 ff. «uszahtt.

Alle diefenigen, welche an die Verlassenschaft des verstorbenen hiesigen Bürgers und Handelsmanns, Ernst Wilhelm Klose, aus irgend einem Rechtsgrunde, Spruch und For­derung zu haben vermeinen, werden hierdurch dergestalt vorgeladen, um innerhalb einer peremtorie èt pro omni angefetzten Frist, von Drey Monathen, von unten ljefetztem ^aio an, vor hiesigem Stadt-Gericht selbst, oder durch rechtliche Anwaltschaft zu erscheinen, ihre etwanigen Ansprüche rechtScrfvrderlich darzuthun, oder zu gewärtigen, daß sie nachher nicht mehr gehört, und die für die auswärtigen Erben geleistete Caution wiederum gelöscht, auch künftig keine weitere Ladung bann an hiesiger GenchtSthüre, und zwar nur zu An­hörung des, reprodu/ta hac ciratione ergehenden Bescheids, erlassen werden solle.

Signatum Frankfurt am Mayn, den 25sten Februar 1808.

Stadt- und Land - Gerichts, Canzley.