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Erßr Beylage zu No.?. Freytag, den rx.Jan. igog.

B e k a n n r ni a ch u n g.

Das Recheney-Amt hat zwar schon durch eine am sten Februar 1763 erlassene, und Hen löten Fenner 1770/ wie q,uch Listen August 179^ wiederholte Verordnung, den Holz- , Habern, ihren Weibern und Angehörigen verboten, zur Zeit der zum Verkauf in die Stadt eingehenden Brennholzfuhren, -vor, und in Sachsenhausen , auf der Brücke, und in der Fahrgasse sich aufzuhalten, weilen sie , unter dem Schein, Arbeit zu suchen, sich mit der ohnehin schon jedermann verbotenem Holzvermackelung abgegeben, und damit einen un- teidentlichen, höchst narhtheiligen Unfug für.Kaufèr And Verkäufer getrieben haben.

Da jedoch dem Recheney-Amt neulich die glaubwürdige Anzeige geschehen ist, daß dieser Verordlmng neu den Holzhackern, ihren Weibern und Angehörigen, nicht gehörig nachgelebet, von denselben vielmehr der ehemalige unleidentliche Unfug mit Vermackelung des ju^anö zum Verkauf der Stadt hereingebrachten Brennholzes zum Nachtheil der Käu­fer und Verkäufer getrieben werden als siehet sich das Recheney-Amt genöthiget, die ohne- Hin jedermann verbotene Holzvermackelung wiederholt und.ernstlich zu verbieten, besonders aber den Holzhackern, ihren Weibern und Angehörigen, gemessenst und ernstlich zu unter­sagen, zur Zeit der zum Vrrkaufhereingchenden Holzfuhren, vor, und in Sachsenhausen, auf der Brücke, in der Fahrgasse, oder sonst in der Stadt,..sich bey denselben unter dem Schein, Arbeit zu-suchen, aufzuhalten,-sondern sich lediglich nur auf die, ihnen schon in den vvrangeführten Verordnungen angewiesenen Sammelplätze, nemlich nächst der Con- ftablerwache, und bey der Wache am Römerberg, zu verfügen, um sich daselbst zum Be­huf ihrer erlaubten Arbeit, mit ihrem Geschirr in Bereitschaft zu halten; dahingegen bep -denen zum Verkauf hereingebrachten Holzwagen weiter nicht sich betretten zu lassen. Zu­gleich wird and»ech chem Holz-Magazin-Verwalter der wiederholte Auftrag ertheilet, seiner SeitS genau darauf zu sehen, daß diese zum allgemeinen Besten gereichende Verordnung genau befolget werde, und hat derselbe die allenfalls darwjder handelnde zur Kenntniß un­terzeichneten Amtes zu bringen, wo alsdenw dieselben ohne auf ihre Ausflüchte zu hören, sür Mackler-geachttt, mit gebührender Strafe belegt, auch ihre allenfalls für andere ord­nungswidrig geftistossene Holzeinkäufe, für nichtig und unkräftig erkläret werden sollen.

^udücâlum Frankfurt, den.Sofien Januârii 1808.

Rechnest - Amt.

In der Concurs- und Prioritäts-Sache^ sämmtlicher '.liquidantischer Gläubiger, des hiesigen Burgers und Handelsmanns, Friedrich Reinhard Hofmann, ist eine Urtel abgesagt# . die Mittwochen am Zten Febr. 1808, inunterzeichneter Canzley publicirt werden soll. Hier­zu werden sämmtliche Interessenten eingeladen, mit dem Bedeuten , daß dieselbe im Nicht- iErscheinungesall, für publicirt solle angenommen rverden.

Signatum, Frankfurt am Mayn , am soffen Jänner i8o8-

? Schöffen r Appellations - Gerichts - Canzley.

In der Debitsache des.hiesigen Burgers und Handelsmanns Heinrich Gaudclius , ist, auf reproducirte Edictal-Ladung, terminus , ad liquidandum coram Deputarione auf Montag den isten Februar s..c., Vormittags 10 Uhr, anberaumt; weshalben sich sämmtliche Lroliftvres in unterzeichneter Canzley, bey Vermeidung M in Editirlibus '"ommmirten prsjudicii prxrlusionis einzuflndcn haben.

Signatum, Frankfurt am Mayn, den Losten Januar I8c>8.

Schöffen x Appellations; Gerichts; Canzley»