§. 5. Die der^alizen Ober- und ttnter-Rabbmer haben sich blos auf das Liturgische und die kirchlichen Funktionen zu beschränken und dürfen von nun an weder den Talmud noch sonst etwas lehren. Einstweilen wird ein eigener Lehrer für dm Talmud uni für die hebräische und andere orientalische Sprachen bestellt und berufen, so lange, bis nach und nach solche Ober- und Unter-Rabbiner angestellt sind, welche diesen Lehrgegenständen gewachsen sind. In die Lehre^sowohl des Talmuds alö in jede andere Lehr - Anstalt dürfen sich die jetzigen Ober- und Uncer -Rabbiner nicht mischen und haben sich überhaupt dabei ruhig und folgsam zu verhalten. ^ ^^
. §. 6. Kein Rabbiner darf ohne Vorzeigung des KopulationchScheineS irgend eine Ehe weder öffentlich noch im geheimen ein segnen. Die sich vecheurathen wollende haben sich beim Gemeinde-Vorstände zu melden, dieser mit dem Fürstlichen Commissair verweiset sie durch einen Schein, daß in Hinsicht der bürgerlichen Verhältnissen nichts zu erinnern seye, an das Konsistorium , welches praevia causa cognitione den Äufbierhungö-Echem ertheilt. Hierauf werden die sich verheurathen wollende dreymal in der Synagoge aufgebochcn und haben sich noch vor der wirklichen Verehelichung bey dem Fürstlichen Commissair und dem Gemeinds-Vvrsiand zum Einschreiben in die Scâttigkeit zu melden. Von diesem erhalten sie einen Schein, daß sie ihre Stättigkeirs- Gebühren und die AnzugS-Gelder in die Gemeinde richtig abgeführt haben» Erst alsdann darf sie der Rabbiner trauen.
§. 7. Ueber die ordentliche Führung der GcburtS- Trauungs» und Sterbe-Listen kommt unten die bestimmte Verordnung vor.
§; 8. Der Fürstliche Commissair bat ade Landeö-Fürstliche jurg cirra sacra zu wahren. Insbesondere dürfen keine andere ReligionS- Gebeth- und Gesang-Bücher in hebräisci)cr oder deutscher Sprache gebraucht tverben / als welche demselben vorgelegr worden und '. on dem Consisrorio mit Zuziehung des Professors der hebräischen Sprache am @pmnof;um eensirt worden sind und das approbatur erhalten haben.
§. 9- Den Ober- und Unrer-Rabbinern steht gar keine Jurisdiction, weder in kirchlichen, noch in bürgerlichen Gegenständen zu. Streitende Parrhien können einen Rabbuwr blos als Schiedsmann (nicht als Schiedsrichter) in ihren Streitigkeiten freiwillig wählen, ohne jedoch an seinen Ausspruch gebunden zu seyn, so daß jedem Theil das Klagrecht bei der ordentlichen Gerichts-Stelle immer frei sieht.
~ §. 10. , Insbesondere kann keine Eheberedung, noch irgend ein Contrakt vor dem Rabbiner gültig verabredet oder geschlossen werden. (romrs^vo ad unten.)
§. n- Die Rabbiner dürfen weder den Bann, noch Schul-Strafen auösprechen, Andern wenn sie dergleichen für nöthig halten; haben sie die Anzeige davon an den Fürstlichen Commissair zu machen; dieser aber hat die Sache an das Lonsisto-rum zu bringen/ welches darüber erkennt und seine Entscheidung an den Fürstlichen Commissair zur Erecurion zuruckgehen läßt. Sollte indessen qn Rabbiner aus eigenem Ansehen so etwas wagen, so hat der Fürstliche Commissair auf die ihm geschehend« Anzeige demselben sogleich Einhalt zu thun. Uedrigene wollen Wir ferner gestatten, daß die Anlegung des Juden-Danns dazu gebraucht werde, um zu Wiederhabhaftwerdung einer entwendeten Sache, wenn der Bestohlene darum ansucht, und zu Erstattung des dafür bezahlten KaufpreißeS sich erbiethet, bei dem dritten Besitzer derselben zu gelangen. Das Ansuchen um die Anlegung des Bannes ist in diesem Fall an den Fürstlichen Commissair zu richten, welcher die geeignete Weisung an den Rabbiner dazu ergehen lassen wird.
§. 12. Die Gerichtsbarkeit in Ehe- VerspruchS- Dispensativns- und EhefcheidungS- Sachen steht allein dem Consisrorio augustans confessionis zu, welches solche nach dem mosaischen Gesetz und den bestehenden Verordnungen zu entscheiden hat.
§13. Die Schulsinger, Schulklöpper, und alle Kirchen-uud GemeindS-Diener werden von dem GemeindS-Vorstand und dem Fürstlichen Commissair bestellt. Eine wesentliche Erfordern- bei denselben ist, daß sie Hiesige tzingebohrne sind, gut deutsch schreiben