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Frankfurter

In t e l I i g enz * B l a M,

(welchsS auf dem kleinen Hirschgrabe» F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wirdI

No. 44. Dienstag, den 26. May 1807.

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Bekanntmachn n g.

Künftigen Montag den isten.Iuny, sollen im Gasthcuks zum weißen Schwanen, Ärorgcns 9 Uhr, verschiedene Manns- und Frauen - Kleidungs - Stücke, (worunter viele schwere Stoffe) nebst Leibgerach rc. durch die geschwornen Herren Ausrufer oft fentlich verkauft werden.

In der Verlassensci>aftö- modo Concurssache, der verstorbenen hiesigen Burgerstochter, Marien Louisen Bacher, ist, auf gerichtlich reproduoirre Edickal-Ladung, eine Utthel ab- gerastet, die Mittwochen, am Zten Jun. 1807 , Vormittags 10 Uhr, in unterzeichne-«« Canzley, publicirt werden solle. Hierzu werden sämmtliche Interessenten eingeladem, ^üt den» Bedeuten., daß solche, in Ansehung der Nichterscheinenden, für publicirt werde an- genommen werden. Frankfurt am Map», den 20. May 1807.

Schöffen - Appellarions - Gerichts - Canzley,

r Mittwoch den Zten Juny d. J. so« in dem Hinkelsieiner Forst eine Parthie Tannen- Prügelholz Klastenveis an die Meistbietenden aus der hiesigen Stadt und den dazu gehöri- gen Sons (basten verkauft werden. Diejenigen, welche davon zu kaufen Lust tragen, sammt sich an oben bemerktem Tage Morgens um 9 Uchr auf der untern Schweinsteige einstnden, und das weitere gewärtigen. Frankfurt den azsten May 1807.

Forst ; Amt.

Da die Aufhäufung des Kehrigs, Gassengrundes, und sonstiger einen Übeln Geruch verbreitender S.rcrcmenten neben den Landstraßen und gangbaren Wegen, zum größten Nachtheil der Gesundheit, und zur Beschwerde der benachbarten Gartenbesitzern, auch aller Vorbchgehenven, so wie zum Verderben der Straßen und Wege gereichet; so wird in Ge- folg der bereits am 23. Nov. 1784 voir Einem Hochedlen Rath deßralls ergangenen Ver­ordnung hiermit nochmalen die Aufsammlung dèS Gassengrundes, Kehrigs und dergleichen Anraths neben den offenen Landstraßen und Wegen gänzlich und bey io Rthlr. Stra re ver­boten , auch allen Begüterten, welche dergleichen wirklich noch an gedachten ^lauen^ber bestehenden Verordiwng zuwider liegen haben, ^zu dessen Wegschaffung ciize achttägige Frist angesetzt, und für die Zukunft dergleichen Dung auf ihnen eigenthümlich zugehprige, v^u