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Wein-Ber Weigerung.

Mittwoch den 25sten dieses, Nachmittags um 2 Uhr, sollen hinter Hauptwache?ir E No. 20^ nachstehende sehr gute und rem gehaltene Weine durch die geschworne Herren Auörüfer öffentlich an den Meistbietenden gegen baare Zahlung verkauft werden, als:

" 6 Stück 1804 Dürckheimer. i Stück 1802 Dürckheimer.

1 — 1804 Rhodter Traminer. i — 1798 Niersiemer.

i — 1804 Scharlachhèr.t,er» 7 Fuder 1804 Steeger.

- / I — iHoi Dürckheimer. _ i - 18^2 Lauber.

Die Proben werden an besagtem Tage von i bis 2 Uhr an denen Fässern gegebea.

Teichmann ünd Hagemann von Leipzig, welche rum erstenmal die Frankfurter Osiermesse beziehen, empfehlen sich mit ihrem »off» ständige-, Mvrum'ent von sächsischen Manumcturwaaren eigener Fabrike, und versprechen ihren Freunden die billigst-: und reellste Bedienung ; haben ihren Laden in der großen Sandgasse, A'ic. K No. 86.

In der Güter-Abtrettungs-Gesuch-Sache der hiesigen Handelsleute Stock und Greiß, haben sich in Gefolg der repraducirren Edirtal-Ladung vom tocen Nov. 1806/ MonG den 231hm Martii 1807 / Vormittags ro Uhr, sämmtliche Interessenten in hiesigem Rath- havfe vor der angeordneren -schösse-,-Deputation zur Erklärung über'd^s angebrachte Ge­such, kiguiducion ihrer Forderungen und dem alleniallsigèn PrwrirätS, Verfahren bey Brr- Weitung des vorhin angedroheten Prâzudizes einzufinden.

* Signatum, Frankfurt am Mayn, HM inen Martii 1807.

Schöffen ; Appellations .- Gerichts ; Canssey.

Nachdeme u n ser e S g n adi g ste nHe-r r n Hoheit den auf ehemaligen Kaiserlichen" Privilegien gegründeten modüm tesrandi privilegiatum vor drey Personen des Raths nicht nur zu bestättstzen, sondern auch huldreichst zu resolviren geruhet hab^n, daß die Mitglie­der der ehemalig dritten jetzt zweyten Rachsbank allerdings auch ferner den Vorzug genies­sen sollen, solche privilegirce Testamente durch ihre Zeugenschaft iu solennisirèn ; Aie wird solches andurch zu jedermanns Wissenschaft auf desifallsigen Special- SSef^f bekam-: gemäßst

Dattrr. den 5 ton März 1807.

Bürgermeister und Senat der Stadt Frankfurt am Mayn.

Alle diejenigen, welche-als Erben oder sonsten an den Nachlaß der Susannen ssachl- riren, nachgelassenen Wiccwe des vorher verstorbenen hiesigen Burgers und Handelsmanch auch bürgerlichen Gegei^chceibrrö, Wilhelm Johann Greiß, einer gebornen Henrich, A--' sprach machen zu können glauben, werden hierdurch dergestalccn vergeladen, um innerhalb einer part ter e it pro omni—angesctzren Frist von Sechs Wochen, von unterzeichnetem da:© an, vor kiesigem Stadtgerichte selbst, oder durch rechtliche Anwaldschakt zu erschein^ ihre vermcuntlschen Aysyrstche rechkserforderlich zu begründen, oder zu gewärtigen, daß sie nachher» nicht irâ gehört, und dieser N achlaß an den hkcum werde abgegeben werden.

Auch wird t/mftig keine weitere Ladung, dann an hiesiger GerichtSthüre, und zwar nur zu Anhörung des auf erfolgte gerichtliche Reproduction dieser Ladung ergehenden Be­scheides erlassen werden. Mgnatuiu, Frankfurt am Mann, den izcen März 1807.

Star: Frankfurtsche Schoffeii-AppeUätivitö-Gerichrch-Cauzley.