Wein-Ber Weigerung.
Mittwoch den 25sten dieses, Nachmittags um 2 Uhr, sollen hinter Hauptwache?ir E No. 20^ nachstehende sehr gute und rem gehaltene Weine durch die geschworne Herren Auörüfer öffentlich an den Meistbietenden gegen baare Zahlung verkauft werden, als:
" 6 Stück 1804 Dürckheimer. i Stück 1802 Dürckheimer.
1 — 1804 Rhodter Traminer. i — 1798 Niersiemer.
i — 1804 Scharlachhèr.t,er» 7 Fuder 1804 Steeger.
- / I — iHoi Dürckheimer. _ i - 18^2 Lauber.
Die Proben werden an besagtem Tage von i bis 2 Uhr an denen Fässern gegebea.
Teichmann ünd Hagemann von Leipzig, welche rum erstenmal die Frankfurter Osiermesse beziehen, empfehlen sich mit ihrem »off» ständige-, Mvrum'ent von sächsischen Manumcturwaaren eigener Fabrike, und versprechen ihren Freunden die billigst-: und reellste Bedienung ; haben ihren Laden in der großen Sandgasse, A'ic. K No. 86.
In der Güter-Abtrettungs-Gesuch-Sache der hiesigen Handelsleute Stock und Greiß, haben sich in Gefolg der repraducirren Edirtal-Ladung vom tocen Nov. 1806/ MonG den 231hm Martii 1807 / Vormittags ro Uhr, sämmtliche Interessenten in hiesigem Rath- havfe vor der angeordneren -schösse-,-Deputation zur Erklärung über'd^s angebrachte Gesuch, kiguiducion ihrer Forderungen und dem alleniallsigèn PrwrirätS, Verfahren bey Brr- Weitung des vorhin angedroheten Prâzudizes einzufinden.
* Signatum, Frankfurt am Mayn, HM inen Martii 1807.
Schöffen ; Appellations .- Gerichts ; Canssey.
Nachdeme u n ser e S g n adi g ste nHe-r r n Hoheit den auf ehemaligen Kaiserlichen" Privilegien gegründeten modüm tesrandi privilegiatum vor drey Personen des Raths nicht nur zu bestättstzen, sondern auch huldreichst zu resolviren geruhet hab^n, daß die Mitglieder der ehemalig dritten jetzt zweyten Rachsbank allerdings auch ferner den Vorzug geniessen sollen, solche privilegirce Testamente durch ihre Zeugenschaft iu solennisirèn ; Aie wird solches andurch zu jedermanns Wissenschaft auf desifallsigen Special- SSef^f bekam-: gemäßst
Dattrr. den 5 ton März 1807.
Bürgermeister und Senat der Stadt Frankfurt am Mayn.
Alle diejenigen, welche-als Erben oder sonsten an den Nachlaß der Susannen ssachl- riren, nachgelassenen Wiccwe des vorher verstorbenen hiesigen Burgers und Handelsmanch auch bürgerlichen Gegei^chceibrrö, Wilhelm Johann Greiß, einer gebornen Henrich, A--' sprach machen zu können glauben, werden hierdurch dergestalccn vergeladen, um innerhalb einer part ter e it pro omni—angesctzren Frist von Sechs Wochen, von unterzeichnetem da:© an, vor kiesigem Stadtgerichte selbst, oder durch rechtliche Anwaldschakt zu erschein^ ihre vermcuntlschen Aysyrstche rechkserforderlich zu begründen, oder zu gewärtigen, daß sie nachher» nicht irâ gehört, und dieser N achlaß an den hkcum werde abgegeben werden.
Auch wird t/mftig keine weitere Ladung, dann an hiesiger GerichtSthüre, und zwar nur zu Anhörung des auf erfolgte gerichtliche Reproduction dieser Ladung ergehenden Bescheides erlassen werden. Mgnatuiu, Frankfurt am Mann, den izcen März 1807.
Star: Frankfurtsche Schoffeii-AppeUätivitö-Gerichrch-Cauzley.