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Beylage zu No. 18. Dienstag den z. März 1807,

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Bekanntmachung.

Rheinwein ; Versteigerung.

Samstag den Listen März, Nachmittags um 2 Uhr, werden auf der großen Bockenheime gaste W. E No. 137 nachstehende 32 Stücke achte mit Sorgfalt be­stens unterhaltene Ryâweiite von vorzüglicher Güte, öffentlich durch die geschworne Herrn Ausrüfor au den Meistbietenden versteigert. Die Proben können vor der Versteigerung von i bis 2 Uhr an den Fässern genommen werden, als:

i Stuck 1760c Bodrnhsimer.

2 Stück 1794t Niersteiner.

i = 766 t Hatten Heimer.

i 1794t Hattenheimer.

I ' 1783 c ditto

4 1798t Bodenheimer.

I 1783t Niersteiner,

3 igo st Eltvllter.

2 1788t £ l'.Wr.

3 igo2t Lauen Heimer.

3 1794t Ntchesheimer.

10 1804t Winkler u. Oestricher.

Alle diejenigen, welche an den pro Adniis»ione ad beneticium cessionis bonorum median ;e exAitiro de 1 i. Febr. 1807. implorirt habenden hiesigen Schutz- undHandelsju- den, Abraham Daniel Scheuer, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden hierdurch vorgeladen, in Zeit Sechs Wochen, welche von unten benanntem Darc an pro omni termmo peremtotie anberaumt werden, vor hiesigem Gerichte in Selbstperson, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um sich auf das Güter-Ab- trettungS-Gesuch zu erklären, ihre Ansprüche rechtserforderlich darzuthun, auch des etwaigen Vorrechts halber mit einander zu verfahren, sofort die weitere rechtliche Verfügung ab>u= warten, anbey sich zu gewärtigen, daß sie zu dieser Sache weiter nicht, als an hiesiger Ge- richtSthüre, cirirt, und im Ausbleibungsfall weiter nicht gehört, sondern mit ihren etwai­gen Forderungen von diesem Concurs ausgeschlossen, und abgewiesen werden sollen.

Sigpatum, Frankfurt am Mayn, den izten Februar 1807.

Schöffen - Appellations - Gerichts - Canzley.

Alle diejenigen, weichern den insolventen hiesigen Burger und Handelsmann, Frie­drich Reinhard Hofmann, gegen welchen der Concurs erkannt worden, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden hierdurch vorgeladen, in Zeit Sechs Wochen, welche von unten benanntem dato an pro omni termino peremrono anberaumt werden, vor hiesigem Gerichte in Selbstperson , oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um zu liquidsten, und ihre Ansprüche rechcSerforderlich darzuthun, auch des et­waigen Vorrechte, halber mit einander zu verfahren, sofort die weitere rechtliche Verfügung sbzuwarten, anbey sich zu gewärtigen, daß sie zu dieser Sache weiter nicht, als an hiesiger Gerichtöthure, citirc, und im AuSbleibungsfall, weiter nicht gehört, sondern mit ihren et» waigen Forderungen von diesem Concurs ausgeschlossen, und abgewiesen werden sollen.

Signatum,, Frankfurt am Mayn, den igten Febr. 1807.

Schöffen - Appellations - Gerichts - Canzley.