f > 1 ( t i ! . i . d ir u s
Alle diejenige, tvelche an den hiesigen Burger und Handelsmann Johann Georg Ewald, der mwi. rre S i^pti a d. piLS. ; hujiB, pro adnü$sib:ie ad beneficium Zession s bonor im an suchte, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeynen, werden hierdurch vorgeladen, in Zeit 6 Wochen, welche von unten benanntem dato an, pr> omni teriffino pore.ntone anbcraumc werden, vor hiesigem Gerichte in Selbstperson, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um sich auf das VermögenS- Abcrettungs- Gesuch zu erklären, ihre Anspüche rechcöerforderlich darzurhun, auch des etwaigen Vorrechts Halver miteinander zu verjähren, sofort die weitere rechtliche Verfügung adz nvarten, anbei) sich zu gewärtigen / daß sie zu dieser Sache iveiter nicht, als an hiesiger Gcrichtöcdure, cirict; und im AuöbleibüngSfall weiter nicht gehört, sondern mit ihren et» waigen Forderungen von diesem ConeurS ausgeschlossen, und abgewiesen werden sollen.
Signatum Frankfurt am Mühn , den yten Febr. 1807.
Gerichts r Canzley.
Da eine sehr.gro^ Anzahl Kuratoren und Vormünder,ch'hren beschwornen Pflichten sowohl, ala den in der Stadt-ReformaHon Th. 7. Tic. 11. §. 4. und unterm 31f.cn May 1729. 2tcn Occobrr 1749, .auch 241teh May 1767 ergangenen wiederholten Verordnungen zuwider, in 2 bis io ja. mehreren Jahren, keine Rechnung abgclegec, sich dazu auch durch die in den wöchentlichen Frag- und Anzeige-Nachrichten, den Zten October 17837 Zten November 1784^ Uten May 1794 und.gten Jänner 1796 von Amcs wegen besannt gemachten Warnungen nicht haben bewegen lassen; dieser zum offenbaren arvsen Nachtheile der Pflegbesohlrnen gereichenden 'Unordnung und Pflichtvergessenheit aber, 'ohne das Amt selbst verantwortlich zu wachen, langer nicht nachzusehen ist: So wird diesen nachlässigen Verwaltern, zu Ablegung der so lange verschleifcen Rechnungen, zu allem-dleberflusse, annoch eine Frist 0011^4 Wochen, unter der ernstlichen Verwarnung anberaumet, daß bey unverhoffter abermaliger Entstehung, mit Bcytreibung der in den Gesetzen bestimmten Strafe von rèsperrive 20 und 50 fl. von ledem ^ahre und von jedem Vormunde, ohne Ansehen der Person und ohne die windest»
wertere Nachsicht gegen sie verfahren werden soll.
Frankfurt am Mayn , den 'aasten Februar 1807, *
Kuratel; Sektion
Ben unterzogener Behörde sind unter dem Römisch Kaiserlichen Munzffempel falsche
20 fr. Stücke oder 6 Bahner mit der Jahrzahl 1804. zum Vorschein gekommen, welche lediglich aus Compositio« mit kalter Versilberung. bestehen, und sowohl an der ungleichen Um-
Hhrift, als der schlechten Präge überhaupt, leicht erkannt werden können. Daö Pubt!» Ium wird demnach für deren Einnahm als Ausgabe hierdurch verwarnet.
Frankfurt den 2Zsten Februar 1807..
Rechney - Amt.
^.Jn der Creditoren Cöncurs-Sache der
ist temiinus ad hquidand m coram Depu atione auf ^‘ 3 Tagesah", Vormittags anberaumt. Es haben sich also sämmtliche CQUlmiaatione de? Vormittags u Uhr, in unterzeichneter Canzley, zudem Ende, &ub cou ki Edictalibus enthaltenen Praclusion, anzumelden.
Signatum Frankfurt den rzsien Febr. 1807- Lanâ
Echèff-n , Appâion« - Smch»