Freytag , den 30 Aam
Herr Johann Jacob Kißner, Bierbraurrmeister, cur Zr Jahr, 4. Monat, 22 Tage,^ Johann Martin Spohrer, Schiebkarchers Töchterlein, Carolina Susanna, alt i Jahr , 2 Monar, 17 Tage. Johann Michael Burckmann, Schiebkarchers Zwillings-Kindbetter-Töchterlein, Eleonora
Dorothea. .
Beerdigte I n Sachsenhausen.
Smnstag / den 24. Jan.
Herm. Georg Wilhelm Greulich, Handelsmanns Söhnlein, Johannes, ast 5 Monat,
16 Tage.
10. Dienstag, den 3. Februar 1807.
B- e k a n n t mach u n g , <
Durch den am Uten Dec. 1760 ergangenen, den iz.May 1777 und ii. Dec. igoof erneuerten gedruckten Rathsschluß ist verordnet worden:
i) daß jeder Besitzer eines Hauses, wenn er jemand, es seye gleich aus dem nämlichen oder einem andern Sradtquartier zu sich in seine Behausung nehmen, demselben daS Haus selbsten oder des Hauses Bestander an jemand anders Gruben oder Kammern verlehnen wolle, solches bey Verlust des jährlichen Hauszinses , annoch vor dessen Ausziehen, dem Capitame des Quartier# anzeigen solle, daß er ausziehen, und- wohin er zu ziehen willens Wi u!w sich deswegen einen gedruckten Zettel geben zu lassen; mit diesem Zeue! aber
2) vor dem Einziehen auf das Schatzungs-Amt zu gehen, und solchen zur Approbation vorzulegen habe, allwo dieser Schein nach Befund unterzeichnet, unb in die Quarrierrolle kmgeschrieben werden soll ;. sodann
3) diesen Zettel demjenigen Capitain, in dessen Quartier jemand einziehen wolle, ebenfalls vorzuzeigen, um von diesem gleichfalls in seine Quartierralle eingeschrieben zu werden,
4) diese resp: Ein«- und Ausschreiben aber auf dem SchanungS-Amt allemal Samstag -uvrmntags von y bis 12 Uhr geschehen, und dafür
5) weder auf dem Schatzungs-Amt, noch auch von den Burger-Capitainen, etwas
3 t 3Weben, sondern dieser Schein überall gratis ertheilet und ausgestellt werden
, 6) ^uch derjenige aus dessen Behausung jemand ausziehe, bey Strafe von 10 Reichs- iiaiei’n öerbunben seyn soll, mithin also jeder Eigenthümer oder Bestander eines Hauses, »«cherMMhleute zu^sich nimmt, ober von sich ansziehen lasset, so wie derjenige welcher- I me Wohnung, verlasset, und eine andere beziehet, hierbey auf vorbeschriedene Weise zu erfahren hat; als wird solches jedem, den es angehet, in Erinnerung -gebracht, und bey vermeid^ der in vorbemerkten Rathsschlüssen- festgesetzten, und ohne Ansehen der Arrow Vollzug zu bringenden Strafen, jedermann hiemir gewarnet, diese Heiljame Verordtiung ^u umgehen, sondern derselben vielmehr schuldige Folge zu leisten.
Frankfurt, den 2ten Februar 1807..
Schaßungs c Amt.
. Demnach bey Ms Bürgermeister' und Senad her Stadt Frankfurt das allhiestge
rcmemych;r-Handwerk die wiederhohste beschwerende Anzeige über Cen von andern umar