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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Waisenhauses in Hanau.

Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in Hanau.

Vr. 278. Scgirt^ernforcWW «r. 98. Dvnnerstaa den 28. November. Ne,irks-??rr«spre»ms»li!tz Nr. 9«. 1901

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Hue Stadt und Cand.

Hrrrau, 28. Novbr.

Beamtenpersonal-Nachrichten.

Ernannt: der Landgcrichtsratb Dr. Schmid zu Cassel zum Regierungsraih bei der Königlichen Regierung daselbst, der Forstassessor Backhaus zum Oberförster unter Ueber- -ragung der Oberiörstcrstelle Kassel bei Gelnbansen, die Refe­rendare Dr. Haymann und Antoni zu Gerichtsassessoren, der Pfarrer Traut mein zu Speckswinkel zum Pfarrer zu Goßfelden, Klasse Wetter, der kommissarische Leihhaus-Kassirer Kircher zu Fulda definitiv als solcher.

Bestellt: der Pfarrer extr. Wilhelm Gonnermann zum Gehilfen seines Vaters, des Pfarrers Gonnermann zu Wichmannshausen.

Versetzt: der Gerichtsdiener Sauerwein bei dem Land­gericht zu Hanau in gleicher Amtseigenschaft an die Staats­anwaltschaft daselbst.

Ucbcrwiesen : der Königliche Meliorationsbaumart Stein zu Stade dem Meliorationsbauamt zu Cassel zur weiteren dienstlichen Beschäftigung.

Ausgeschieden aus dem Justizdienste: der Landgericktsrath Dr. Schmid zu Cassel infolge seiner Ernennung zumRegie- rungsrath in der Allgemeinen Staatsverwaltung, der Referen­dar Vogt.

Entlassen: der Gerichtsdiener Ritter zu Rosenthal auf seinen Antrag aus dem Justizdienste.

* Siadiverordneienwahlett. Der Termin für die Stichwahl zwischen Brauereibefi^er Baader und Juwelen­händler Koburger findet am 13. Dezember statt.

* Die Anlage eines Truppenübungsplatzes für das 18. Armeekorps im nördlichen Theile der Provinz Oberhessen und einem Theile des Kreises Marburg scheint, der „Köln. Ztg." zufolge, nunmehr beschlossen zu sein. Das in Aussicht genommene Gebiet liegt etwa je 20 Kilometer von den Städten Marburg und Gießen entfernt und wird von der zur Main-Weser-Bahn führenden Nebenbahn im Süden be­grenzt. Von Frankfurt, dem Sitz des Generalkommandos, ist das Gelände in etwa 2^8 Stunden Eisenbahnfahrt zu er­reichen.

* Die Kaisermanöver des nächsten Jahres werden, wie im Gegensatz zu anders lautenden Meldungen das „B. T." zuverlässig mitzutheilen in der Lage ist, in der Gegend von Frankfurt a. M. abgehalien werden.

F. Dom Kriegsgericht. Der Musketier Joseph G. von der 7. Komp. 166. Jnf.-Regts. (Hanau), gebürtig aus Niederrad, hatte am 21. Oktober d. I. Durst, aber kein Geld. Kurzer Hand „kratzte" er sich in der Kantine seines Bataillons ein Fäßchen Bier von 35 Liter, trug es auf seine Stube und lud seine Kameraden zum fröhlichen Zechen ein. Doch das Schicksal schreitet schnell. Man hatte noch nicht den Eröff­nungssalamander gerieben, da steckte der gestrenge Herr Feld­webel den Kopf zur Thür herein. „Woher der edle Gersten­saft" ? fragte derselbe. „Aus der schwedischen Krone", erwi­derte ohne langes Besinnen G. 5^r „Schwedischen Krone" umrde Meldung gemacht, sie zählte ihre Fässer, aber es fehlte keins. Dagegen hatte sich inzwischen in der Kantine der Ab­gang eines solchen bemerkbar gemacht, ohne daß das Geld dafür im^ Kasten geklungen hatte. Der durstige Musketier wird zu 3 Tagen Gefängniß verurtheilt.

* v. Deines ^. In unserem dem verstorbenen Herrn L. v. Deines gewidmeten Nachrufe haben wir gestern u. a. auch dargethan, daß der nunmehr Verschiedene bei Lebzeiten in Anerkennung seiner verdienstlichen gemeinnützigen Thätigkeit Allerhöchst durch Ordensverleihungen ausgezeichnet worden ist. Hierbei unterlief uns ein Keiner Irrthum, denn dem Ent­schlafenen wurde bereits 1883 der Kronenorden 3. Klasse ver­liehen, im Frühjahr 1900 erhielt er als Anerkennung teiltet verdienstlichen Thätigkeit als langjähriges stellvertretendes Mitglied des Provinzial-Landtages den Kgl. Kronenorden 2. Klasse.

* Gewerbegerichè. (Sitzung vom 27. Nov.) Es klagt der Silberschmied S. gegen die Firma N. u. S. auf Zahlung von 20.75 Mk., resultirend aus rückständigem Lohn und Ent­schädigung für nicht vollständig eingehaltene Kündigungsfrist. Der Beklagte macht eine Gegenforderung von 19.80 Mk. gel­tend, welche die Fertigstellung der von dem Kläger angefan­genen Arbeit gekostet hätte. Der Kläger wendet ein, die Fertigstellung sei ihm durch die Entlassung nicht möglich ge­wesen. Es wird festgestellt, daß der Kläger unentschuldigt der Arbeit ferngcblieben ist und daß deshalb die vorzeilige Ent­lassung gerechtfertigt war. Dagegen wird die beklagte Firma verurtheilt, den rückständigen Lohn von 6.75 Mk. an den Kläger zu zahlen, mit der weitergehenden Forderung wird Kläger abgewiesen. — Der Maurer K. klagt gegen den Bau­

unternehmer K. auf 14 tägige Lohnentschädigung wegen Ent­lassung ohne Kündigung. Kläger war erst zu 38 Pfg., dann zu 45 Pfg. pro Stunde bei K. beschäftigt. Am 30. Septem­ber bekam Kläger von dem Parthiefübrer H. gekündigt, mit den Worten, er erhalte jetzt nur noch 38 Pfg. pro Stunde, wenn ihm dies nicht zusage, könne er aufkören, was K. auch that und Klage einreichte auf 14 tägige Entschädigung. Der Beklagte wendet zweierlei ein: Erstens sei er nicht der richtige Beklagte, da Kläger von ihm aus bei dem Parthieführer H. in Arbeit getreten sei, der seine (des Beklagten) Maurerarbeiten ausführe, seine Leute selbständig engagire, ihren Lohn aus- zahle und als der Arbeitgeber des Klägers zu betrachten sei. Dieser wäre daher zu verklagen. Falls er (K.) jedoch als der wirkliche Arbeitgeber angesehen werden solle, so erhebe er den Einwand, daß der Kläger zu Recht entlassen sei, weil er un­entschuldigt der Arbeit fern geblieben wäre. Der erste Ein­wand des Beklagten wird für stichhaltig erklärt und Kläger mit der erhobenen Klage abgewiesen. Nach dem vorgelegten Vertrag des Beklagten mit dem Parthieführer, ausweislich dessen der Letztere die Maurerarbeiten übernehme und die Löhne der Leute festsetze und auszahle, sei der Parthieführer als der Arbeitgeber zu betrachten und hätte Kläger gegen diesen die Klage anstrengen müssen. — Der Bijoutier H. klagt gegen den Bijoullriefabrikanten H. auf Auszahlung von 5.50 Mk. rückständigen Lohn und 14 tägige Lohnentschädigung wegen Entlassung ohne Kündigung. Der Beklagte wendet ein, K'äger habe schlechte Arbeit geliefert, habe gesungen und ge­pfiffen während der Arbeit und sei ohne Entschuldigung vom Geschäft fortgelaufen. Er strengt Widerklage an auf Zahlung eines ortsüblichenWochenlohnes von 13 Mk. wegen widerrechtlichen Ver­lassens der Arbeit. Durch einen Zeugen wird bekundet, daß am Morgen des Entlassungstages ein Streit zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattfand und daß der Prinzipal daraus wegging. Kurz nachher sei auch der Arbeiter weggegangen, habe dies aber erst dem Kontorfräulein gemeldet. Am Mittag sei der Kläger w edergekommen um weiterzuarbeiten und der Prinzipal habe ihm gesagt, er sei eigentlich gesetzlich gar nicht mehr verpflichtet, ihn weiter zu beschäftigen, da er ja ohne Berechtigung die Arbeit verlassen Härte. Kläger habe darauf geantwortet, dann solle er (der Prinzipal) ihm seine 14 Tage Lohn und seine Papiere geben, dann gehe er. Es hätte darauf, wieder einen erregten Wortwechsel gegeben und der Kläger sei schließlich fortgegangen. Der Beklagte wird verurtheilt, an den Kläger den geforderten Betrag von zusammen 34 Mk. zu bezahlen. Der Kläger habe in Abwesenheit des Prinzipals die Entschuldigung bei der Kontoristin angebracht und die'e hätte ihm als Vertreterin des Prinzipals berechtigt erscheinen können. Er habe somit nicht ohne Entschuldigung die Arbeit verlassen. Bei dem späteren Wortwechsel habe der Beklagte wiederholt gesagt: „Wenn Sie nicht gehen, werse ich Sie hinaus." Es war sonach die Entlassung ausgesprochen und der Beklagte zu verurteilen. Seine Widerklage mußte aus demselben Grunde abgewiesen werden.

* Dortrag im Evangel. Dereinshaus. Herr Pfarrer Wahl aus Sannen hielt gestern Abend den ange= kündigten Vortrag über Anarchismus. Die inhaltsreiche, auf eingehenden Studien beruhende Abhandlung gab zuerst einen Rückblick auf die zahllosen seit 25 Jahren begangenen Schandthaten der Anarchisten, beleuchtete dann die geistigen Väter dieser dämonischen Bewegung, besonders den französischen Schwärmer Prouthon, den deutschen Sonderling Max Stirner, den russischen Agitator Vekunsta u. a. und führte weiterhin aus, wie die anarchistischen Ideen besonders in den romanischen Ländern Eingang gefunden und dort „die Propaganda der That" gezeitigt haben, während England und Deutschland sich weniger empfänglich für diese wahnwitzigen Bestrebungen ge­zeigt haben. Mit der Sozialdemokratie hat der Anarchismus vieles gemeinsam, besonders die vollkommene Ziellosigkeit, wird aber von der Sozialdemokratie eifrigst bekämpft. Seinen Haupt­nährboden hat der Anarchismus — ebenso wie diese — in dem Atheismus und Materialismus unserer Zeit und zeigt sich als der konsequenteste Vertreter dieser sehr verbreiteten Weltanschau­ung. Die philosophischen Ideen eines Schopenhauer und Nitzsche, Schriften wie „Der Simplizi ssimus" und „Oie Jugend", die litterarischen Produkte der „jüngst- deutschen" Dichter und Dichterinren, Sittenlosigkeit, Gewissen­losigkeit und Genußsucht in den höheren und niederen Ständen bahnen ihm den Weg. Zur Bekämpfung können die Staaten wohl beitragen durch energische Handhabung der bestehenden Gesetze, besonders gegen die Auslassungen der anarchistischen Presse, die ungescheut zu den schändlichsten Verbrechen auffor­dere und aufreize, aber geistige Bewegungen lassen sich durch Gesetze und Staatsgewalt allein nickt beseitigen. Die Christ­liche Gesellschaft muß dagegen ankämpfen mit den Waffen des Geistes, durch möglichste Ausgestaltung des Volkslebens in christlichem Sinne, durch Erziehung christlicher Persönlich­

keiten. Der bedeutsame Vortrag, der das gewöhnliche Zeitmaß solcher Vorträge weit überschritt und den wir hier nur kurz skizziren können, wird gewiß demnächst dem Druck übergeben und dadurch den weitesten Kreisen zugänglich gemacht werden.

* BorLrag im Hanauer Kriegerverein. Herr Gymnasial-Oberlehrer Dr. Küster hielt gestern Abend im Hanauer Kriegerverein einen Vortrag, dem das Thema „Die Befreiung Schleswig-Holsteins aus dänischem Joche" zu Grunde lag. In fesselnder Weise entrollte der Herr Vortragende auf Grund geschichtlicher Thatsachen ein ergreifendes Bild über die dort im Laufe der Zeiten unternommenen Versuche, sich der von dänischen Gewaltherrschaft loszureißen, über die Kämpfe, die der deutsch dänische Krieg von 1848—1850 und weiterhin der deutsch-dänische Krieg von 1864 erbrachte. Namentlich der letzt­genannte Waffengang mit seinen für die preußischen Truppen glor­reichen Waffenthaten, wobei der Erstürmung der Düppeler Schanzen eingehend gedacht wurde, fand eine eingehende und lebensfrische Schilderung, sodaß der zum Schluß dem Vortra­genden gespendete nicht endenwollende Beifall wohl erklärlich war. Auch der Herr Vorsitzende Hauptmann v, Buttlar nahm Veranlassung, im Namen des Vereins für den gewährten ge­nußreichen Vortrag herzlichen Dank auszusprechen.

* NesiauranL Carlsberg. Die überaus flotte und aufmerksame Bedienung, die sehr preiswerthe gute Wiener Küche und die vorzüglichen Getränke, welche der Restaurateur dieses Etablissements, Herr J. Ester er, seinen Gästen bietet, steigert den Besuch von Tag zu Tag. Um nun den vielfachen Wünschen zu entsprechen, wird Herr Ersterer vom nächsten Samstag ab während der Ballsaison sein Restaurant die Nacht von Samstag auf Sonntag geöffnet halten, wo neben einem guten Mokka eine reidibattiae Speisekarte anzutreffen sein wird.

* Singspielhatte Brauerei Dörr. In dem voll­ständig umgebauten Saale der Brauerei Dörr beginnen nächsten Samstag unter der artistischen Leitung des Herrn A. Rapp- mann- Frankfurt die V o r st e l l u n g e n. Der schöne, geräumige Raum ist entsprechend, namentlich das Podium, geschmückt, und eine Schaar Soubretten, Komiker, musikalische Clowns rc. werden ihre Künste produziren und sich die Gunst des Publikums zu erwerben suchen. Mäßige Eintrittspreise sind vorgesehen und für gute Speisen und Getränke wird Herr Rohrwea, wie bekannt, sorgen, sodaß auch diesem Unter- nehmen ein günstiges Prognosticon gestellt werden kann.

Aus dem Gerichtstag!.

Sitzung der Strafkammer II vom 27. Novbr.

Urkundenfälschung.

Der Schreiner Sch. von Somborn ist der Urkundenfälschung angeklagt. Er stellte im Januar 1897 einem Verwandten L. über gelieferte Schreinerarbeiten eine Rechnung aus, deren Betrag auch baar beglichen wurde. Als sich später das früher recht innige Freundschaftsverhältniß zwischen beiden Verwandten trübte und L. aus verschiedenen Ursachen Sch. zürnte, fand er „ganz zufällig" die 4 Jahre vorher bezahlte Rechnung, rechnete sie ebenso absichtslos und zufällig genau nach und entdeckte nun eine Differenz von 4 Mark zwischen dem wirklichen Ge- sammtbetrage der einzelnen Posten und der addirten und be­zahlten Summe. Er schickte seine Tochter mit der Rechnung zu dem Schreiner, dieser gab aber die 4 Mark nicht heraus, sondern zog durch Ausstreichung des Wortes „und" zwei Posten auseinander und setzte den einen mit 4 Mark ein, was er damit motivirte, daß er dies bei Ausstellung der Rech­nung nur vergessen habe, was auch aus seinem Hauptbuch, wo die 4 Mark aufgeführt seien, hervorgehe. Dies bewog den L. zur Anhängigmachung der Klage. Das Gericht nimmt aber an, daß durch die nachträgliche Aenderung eine Täuschung und eine Vermögensbereicherung nicht beabsichtigt war, welche Ansicht durch die Aussagen des Sachverständigen, der die den beiden Posten zu Grunde liegenden Arbeiten eher höher als geringer bewertete, noch gefestigt wurde, und erkannte auf Freisprechung.

Karambolage.

Der Bauer Sch. von Uerzell fuhr am 10. März d. Js. per Rad von Umbach nach Uerzell. Unterwegs versperrte ihm eine die ganze Breite des Fahrdamms einnehmende Gesellschaft den Weg, er fuhr zwar in unverminderter Schnelligkeit darauf zu, schellte aber tüchtig und glaubte, eine etwa meterbreite Lücke in der Menschenreihe zur Durchfahrt benützen zu können. Als der Radler die Fußgänger fast erreicht hatte, schloß sich die von Ersterem zur Passage ausersehene Lücke durch plötz­liches Näherzusammentreten der beiden in Betracht kommenden Personen, ein Ausweichen war nicht mehr möglich und so er­folgte ein recht heftiger Zusammenstoß, durch den die erwähnten beiden Fußgänger, die das Schellen nicht gehört haben wollen, zu Boden geworfen wurden, während der offenbar ziemlich sattelfeste Radler unbeirrt weiterraste. Das Gericht kann