Erstes Blatt.
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General-Anzeiger.
Amllithes Organ für Stadt- und Landkreis
Kanan.
Waisenhauses in Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in Hanau.
Nr. 232 Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98.
Freitag den 4. Oktober
Bezirks-FernsPiech-nschliiß Nr. 98. 1901
Amtliches.
Stadtkreis hanau.
Polizeiverordnung,
betr. die Einfuhr thierischen OMutes.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats der Stadt Hanau für den Bezirk der Stadt Hanau nachstehende Polizei- Verordnung erlassen:
Die Einfuhr thierischen Blutes von auswärts ist verboten.
§2.
Ausgenommen von diesem Verbote bleibt das nachweislich zur Bereitung medizinischer Präparate (Hämatogen und dergl). bestimmte Blut.
8 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei- Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft, soweit nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder anderer Gesetze eine höhere Strafe eintritt.
§ 4.
Diese Polizei-Verordnung tritt am 1. November b. Js. in Kraft.
Hanau den 24. August 1901.
Königliche Polizei-Direktion.
P 6057 I. V.: Valentiner, Reg.-Assessor.
Stadtkreis hanau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung.
Bei der Neuwahl der Beisitzer des hiesigen Ge- werdegerichls aus dem Kreise der Arbeitnehmer ist nach der Zahl der Stimmen ein „Etuisarbeiter" Wilhelm Neuber gewählt worden; da es jedoch 2 „Etuisarbeiter" dieses Namens, einen „Etuisschreiner" und einen „Etuismacher" gibt, so sind die betr. Stimmen nach § 9 Absatz 3 des Ortsstatuts, betr. das Gewerbegericht in Hanau, ungiltig. Die Ersatzwahl für diesen Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitnehmer wird am
Montag den 14. Oktober d. Js.,
von mittags 12 Uhr bis abends 6 Uhr, im unteren Saale des Neustädter Rathhauses stattfinden.
Auf die Wahl finden die nachstehenden Bestimmungen des Ortsstatuts Anwendung.
Für den im § 7 des Statuts vorgesehenen Ausweis der Arbeitnehmer können Formulare in der Gerichtsschreiberei des Gewerbegerichts, Neustädter Rathhaus, Zimmer Nr. 21, werktäglich von 10—12^2 Uhr, kostenlos in Empfang genommen werden, woselbst auch jede weitere zur Sache erforderliche Auskunft ertheilt wird.
Hanau den 16. September 1901.
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts. vr. Bulle.
§ 6.
Wahlberechtigt sind:
1. Als Arbeitgeber alle über 25 Jahre alten männlichen Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe hier gemäß § 14 der Gewerbeordnung zur Anmeldung brachten und seit mindestens einem Jahre in dem Bezirk des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben;
2. Als Arbeitnehmer alle über 25 Jahre alten männlichen Arbeiter, die seit mindestens einem Jahr in dem Bezirk des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben.
Als gewerbliche Unternehmungen werden für die Frage der Wahlberechtigung der Arbeiter auch die vom Staate oder der Gemeinde ausgeführten oder betriebenen betrachtet. Zu den vorstehenden Personen gehören aber nicht Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften, sowie Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder Marineverwaltung stehenden Betriebsanlagen beschäftigt sind. Als Arbeiter im Sinne dieses Ortsstatuts gelten alle im § 2, sowie im § 4 Abs. 1 des Neichsgesetzes vom 29. Juli 1890 bezeichneten Personen.
Juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Vertreter aus.
Wählbar sind von vorstehend Genannten nur Deutsche männlichen Geschlechts, welche über 30 Jahre alt und seit
mindestens zwei Jahren hier wohnhaft oder in Arbeit sind und welche in dem der Wahl vorhergegangenen Jahre für sich und ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen, oder die empfangene Armenunterstützung erstattet haben.
Wer zum Amt eines Schöffen unfähig wäre (§ 32 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes) ist auch zum Gewerbegericht weder wahlberechtigt noch wählbar.
§ 7.
rc. rc.
Die an der Wahl sich Betheiligenden haben sich vor dem Wahlvorstand, insoweit diesem nicht die Wahlberechtigung bekannt ist, auf Erfordern über dieselbe auszuweisen.
Zum Ausweis genügt für die Arbeitgeber ein Zeugniß der städtischen Steuerkommission, für die Arbeitnehmer ein Zeugniß ihres Arbeitgebers resp, des Meldeamts, durch welches bestätigt wird, daß der Arbeitnehmer hier in Arbeit steht oder wohnt. Formulare für diese Zeugnisse werden vom Gewerbegericht unentgeltlich verabfolgt.
Der Berücksichtigung anderer, dem Wahlausschüsse genügend erscheinender Legitimationen steht nichts entgegen.
rc. rc.
§ 9.
Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit ist Niemand, der nicht bereits im Wahllokal gegenwärtig ist, mehr zur Wahl zuzulassen.
rc. rc.
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. Ist aus aus einem Stimmzettel nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit die Person des zu Wählenden zu entnehmen, oder enthält der Stimmzettel bett Namen einer Person, welche in den betreffenden Abtheilungen nicht wählbar ist, so ist die für eine solche Person abgegebene Stimme ungiltig, unbeschadet der Giltigkeit der übrigen auf dem Stimmzettel befindlichen Namen.
rc. rc.
Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos, welches der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht.
§ 10.
Das Ergebniß der Wahl ist vom. Stadtrath alsbald im Anzeigeblatt der städtischen Behörden bekannt zu machen. Bezüglich der Beanstandung der Giltigkeit der Wahlen wird auf § 15 des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 verwiesen. 15337
Hus Stadt und Cand.
Hanau, 4. Oktober.
* Sprechverkehr. Der hiesige Sprechverkehr ist auf das zur Gruppe Brüssel gehörige Fernsprech-Hilfsnetz Cortenberg ausgedehnt worden.
* Kredite in der Bijouterie-Industrie. Aus Pforzheim, 2. Oktbr., wird der ,-,Frkf. Ztg." geschrieben: „Vor kurzem war an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen worden, daß die ungesunden Kreditverhältnisse am hiesigen Platz sich zum Theil mit den überlangen Zielen erklären, welche die hiesige Industrie ihren Abnehmern gewährt. Es scheint, daß angesichts der jüngsten Vorkommnisse in dieser Beziehung jetzt Wandel geschaffen werden soll. Am nächsten Montag findet voraussichtlich die außerordentliche Versammlung des Kreditorenvereins hier statt, zu welcher auch aus andern Bijouteriefabrik-Zentren, wie Hanau, Gmünd, Berlin, Stuttgart rc. Delegirte erwartet werden. In dieser Versammlung soll über den bisherigen Verlauf der Bankenaffäre und über Mittel, wie dem ruinösen Kreditiren in der Branche ein Ziel gesetzt werden kann, berathen werden."
* Frisirsalon. In den in der Vorderfront des Waisenhauses befindlichen drei Ladenräumen hat sich insofern eine Aenderung vollzogen, als Herr Friseur Schulz von dem kleineren nach dem größeren Laden umgezogen ist. Die Schaufenster mit ihrer prächtigen Ausstattung geben der Hammerstraße eine neue Zierde. Auch die Jnnenräume haben eine sehr vortheilhafte Aenderung erfahren, sodaß sich hier nicht nur das Nützliche, sondern auch das Schöne mit dem Angenehmen verbindet. Das Entree sowohl wie der Herren- und Damen- Frisirsalon sind mit vornehmer und gediegener Eleganz ausgestattet und heimeln den Besucher ordentlich an, so peinlich ist hier Alles bis ins kleinste Detail geordnet. Aber auch für die Bequemlichkeit des Besuchers und was die Hauptsache ist, für die Reinlichkeit, ist mit peinlichster Sorgfalt Bedacht genommen. Die Geheimnisse des Damensalons können wir als diskrete Leute natürlich nicht verrathen, soviel können wir aber sagen, auch der Damensalon läßt nichts zu wünschen übrig. Es läßt sich mit Recht behaupten, daß der neue Salon des Herrn Schulz auch die verwöhntesten Ansprüche zu befriedigen in der Lage ist und daß der noble Eindruck, den das Aeußere macht, von dem Innern noch übertroffen wird. Der Salon enthält Alles, was dem modernen Kulturmenschen zur vortheilhaften Präsentation seines Aeußern von Nöthen.
* Uebervortheilltttg. Der Reisende einer Berliner Firma offerirte kürzlich vornehmlich in den Kreisen der kleineren Beamten Normalhemden und andere Sachen. Dem Vernehmen ' stach machte er recht gute Geschäfte, dagegen sind die Käufer jetzt nach Erhalt der Waare nicht sehr erbaut. Die mit 7.50 Mark pro Stück gekauften Normalhemden repräsentiren nach dem Gutachten hiesiger Sachverständigen einen Werth von höchstens 2.50 bis 2.80 Mark. Zu bedauern ist es nur, daß trotz schon oft vorgekommener ähnlicher Fälle es den Reisenden. derartiger Firmen immer wieder gelingt, Käufer zu finden bezw. diese zu übervortheilen. Will man 7.50 Mark für ein Normalhemd anlegen, so hat man am hiesigen Platze reelle Geschäfte in ausreichender Zahl, die in jeder Weise zufriedenstellen können.
* Turnfahrt. Die „Turn gesell schaft" unternimmt nächsten Sonntag den 6. Oktober eine Turn fahrt nach der Ruine „Ronneburg", sie wird auf dem Rückwege die Bergkirche besuchen, und über Langenselbold fehlt es den weniger Lauflustigen an Fahrgelegenheit mittels Kleinbahn nicht, während Wanderlustige den Rückweg per pedes zurücklegen werden. Der Abmarsch erfolgt morgens 8 Uhr vom „Deutschen Schützen" aus und dürfte diese Tour, bei der jetzigen nicht mehr zu heißen Temperatur, wohl auf zahlreiche Theilnehmer rechnen können.
* Hessenland. Inhalt der Nummer 19 des „Hessenland" : Preser, Karl, „Im Herbst"; Keiter-Kellner, Therese, „Ich komme zu Dir"; Doerbecker, Heinrich, „Herbstahnen" (Gedichte). — Schmitt, Helwig. „Zur Geschichte der französischen Kolonie Frankenhain". — Altmüller, Hans. „Ludwig Grimm" (Schluß). — Armbrust, Dr. L. „Von der niederhessischen Flußschifffahrt" (Schluß). — Schwalm, Joh. H. „Es herbstet fast" (Gedicht). — v. Bodenstedt, Friedrich. „Escheberger Erinnerungen" (Schluß). — Kranz, Heinrich. „Kiertche of dä Lich" (Gedicht in Schwâlmer Mundart). — Aus alter und neuer Zeit. — Aus Heimath und Fremde. — Hessische Bücherschau. — Personalien. — Briefkasten.
* *
E. Großkrotzenburg, 3. Okt. (Bauwesen.) Das vom Maurermeister Herrn J. Zeller dahier in der Luisen- straße erbaute Zwillingswohnhaus ist für den Kaufpreis von 6600 Mark in den Besitz der Herren Gebrüder Valentin und Michael Schmitt übergegangen. Es ist dieses unseres Wissens nach der erste Fall, daß ein hiesiger Maurermeister es unternommen hat, auf Risiko Bauten herzustellen, und wir beglückwünschen Herrn Zeller dazu, daß er alsbald Kaufliebhaber gefunden hat. Es mag dieses für unsere Maurermeister ein Ansporn sein, im nächsten Frühjahr ähnliches zu unternehmen, und auf diese Weise es manchem hiesigen auch gering bemittelten Einwohner ermöglichen, auf billige Weise in den Besitz eines eigenen Wohnhauses zu gelangen; denn: „Eigner Herd ist^ goldeswerth!"
Die hessische Pastoralkonserenz.
Marburg, 2. Okt.
Die Verhandlungen begannen bereits gestern Mittag kurz nach 12 Uhr im Seebode'schen Saale mit einer Mitglieder- Versammlung des Vereins zur Unterstützung von elternlosen, nicht mehr pensionsberechtigten Töchtern evangelischer Geistlicher im Regierungsbezirk Cassel.
Mittags um 2 Uhr wurde dann in demselben Lokale in Gegenwart von etwa 70 — 80 Geistlichen die II. allgemeine, hessische Pastoral-Konferenz eröffnet. Den Vorsitz führte Herr Pfarrer Koch -Frankenberg, der auch nach einem gemeinschaftlichen Gesänge die Erschienenen aufs Herzlichste willkommen hieß. An eine erbauliche Ansprache des Herrn Pfarrers Kahl -Schlüchtern reihten sich geschäftliche Mittheilungen des Vorsitzenden. Bei der Vorstandswahl wählte man die seitherigen Mitglieder wieder; für den durch seine Versetzung nach Großnenndorf ausgeschiedenen Herrn Pfarrer S e ß l e r -Schönstadt wurde Herr Pfarrer L an d au- Fronhausen gewählt.
In fast eineinhalbstündigem Vortrage, der für die Zuhörer das größte Interesse bot, referirte Herr Pfarrer H o l l st e i n- Cassel über „Die biblische Lehre vom Lohn und ihre Bedeutung für Glauben und Leben."
Die Diskussion über diesen Gegenstand war sehr lebhaft. Es betheiligten sich an ihr auch die Herren Generalsuperintendenten Werner und Lohr aus Cassel.
Von besonderer Wichtigkeit war auch der Vortrag des Herrn Pfarrers Fliegenschmied - Ringeshausen über das zeitgemäße Thema: „Was kann die evangel. Kirche, insbesondere das ev angel. Pfarramt thun, um die Ausführung desFürsorgeerziehungs- gesetzes vom 2. Juli 1900 zu einer gedeihlichen zu gestalten." Der Herr Redner gab zunächst einen allgemeinen Ueberblick über das neue Gesetz, das gerade zur rechten Zeit gekommen