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Vierteljährlich 1,80 Mk., monatlich 60 Pfg., für aus­wärtige Abonnenten mit dem betrefsenden Postaufschlag.

Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg.

Gedruckt und verlegt in der Buchdruckerei des verein. ev.

Waisenhauses in Hanau.

Nr. 197

Erstes Blatt.

General-Anzeiger.

Jutlidjts 8lW für Stob ul fanMrtis Km.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98.

Samstag den 24. Auaust.

Einrückungsgebühr:

Für Stadt- und Landkreis Hanan 10 Pfg. die fünf» gespaltene Petitzeile oder deren Raum, für Auswärts 15 Pfg., im Reklamentheil die Zeile 25 Pfg., für Auswärts 35 Pfg.

Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in Hanau.

Bezirks-Fernsprechanschlnß Nr. 98.

1901

Hierzu

Amtliche Beilage" Nr. 31.

Amtliches

Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der be- theiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Beitritts­zwanges erklärt hat, ordne ich hiermit an, daß zum 1. Ok­tober d. Js. eine ZwangsittNUNg für das Bäckerhandwerk in der Stadt Hanau und der Gemeinde Kes s el stad t mit dem Sitze zu Hanau und dem Namen: ZwtMgsirrnung der Bäcker zu Hanau, errichtet werde.

Von dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbe­treibende, welche das Bäcker-Handwerk in den genannten Orten betreiben, dieser Innung an. A. II. 8958.)

Cassel am 12. August 1901.

Der Regierungs-Präsident.

J. V: Mauve.

Stadtkreis Danau.

Bekakutmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Marktordnung

für die Stadt Hanau.

Auf Grund der §§ 69 und 149 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 und der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Sep­tember 1867 über die Polizeiverwaltung in den neuerworbenen Landestheilen, in Verbindung mit dem § 143 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung wird mit Zustimmung des Magistrats nachstehende Polizei­verordnung für den Stadtkreis Hanau erlassen.

I. Wochenmärkte.

8 1.

Die Wochenmärkte werden am Dienstag und Samstag auf dem Neustädter Marktplatz, am Freitag auf dem Altstädter Marktplatz abgehalten.

Sofern ein Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, wird von der städtischen Polizeiverwaltung ein anderer Tag als Markttag bestimmt.

- § 2.

Die Plätze zum Aufstellen der Stände, Buden, Tische, Körbe, Wagen u. s. w. werden durch die Markt-Polizeibeamten den Verkäufern angewiesen. Kein Verkäufer hat einen An­spruch auf Zuweisung eines bestimmten Verkaufsplatzes.

§ 3.

Der Wochenmarktverkehr beginnt in der Zeit vom 1. April bis 30. September um 6 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März um 7 Uhr morgens und dauert bis 1 Uhr. Mit dem Aufbauen des Marktes darf nicht früher als eine Stunde vor dem Anfang des eigentlichen Marktverkehrs be­gonnen werden. Die Räumung des Marktplatzes durch die Verkäufer hat bis spätestens 2 Uhr mittags zu erfolgen.

8 4.

Die zur An- und Abfuhr der Marktwaaren benutzten Wagen dürfen nicht länger auf den Marktplätzen verbleiben, als zum Auf- und Abladen erforderlich ist.

8 5.

Den Händlern, welche Geflügel, Spanferkel, Kartoffeln, Kraut und dergl. auf den Markt bringen, kann der Verkauf von ihren nach Anweisung der Markt-Polizeibeamten auf den Markt aufzufahrenden Wagen aus durch die städtische Polizei- Verwaltung gestattet werden. Solche Verkäufer dürfen jedoch keine Kasten, Körbe und andere Behältnisse neben dem Wagen absetzen, um aus diesen gleichzeitig zu verkaufen.

8 6.

Das Mitbringen von Hunden aus den Markt ist sowohl den Verkäufern wie den Käufern untersagt. Diejenigen Hunde, welche zum Ziehen der Beförderungswagen benutzt werden, können an ihrem Wagen befestigt und mit einem vorschrifts­mäßigen Maulkorb versehen, auf dem Markt verbleiben.

8 7.

Auf den Wochenmärkten dürfen nur die im 8 66 der Reichs-Gewerbeordnung bezeichneten Waaren feil geboten werden. Zum Verkauf anderer Gegenstände ist die Genehmigung der städtischen Polizei-Verwaltung einzuholen.

8 8.

Das Feilbieten von Waaren, die nach ihrer Beschaffenheit der Gesundheit nachtheilig werden können, ist verboten. Un­reifes Obst darf nur dann zum Verkauf aufgestellt werden, wenn dasselbe zu Koch- oder Einmachzwecken verwendet werden soll; es muß in diesem Fall das das unreife Obst enthaltende Behältniß mit der deutlichen und für die Käufer sofort sicht-

baren Aufschrift:Unreifes Obst zum Kochen und Einmachen" auf emporstehendem Schilde versehen sein. Der Verkauf un­reifen Obstes an Kinder ist unter allen Umständen verboten.

§ 9.

Die Verkäufer haben die von ihnen benutzten Plätze in reinlichem, ordentlichem Zustande zu erhalten. Verpackungs­materialien, Abfälle, verdorbene Waaren und dergl. dürfen nicht auf den Marktplatz oder die denselben umgebenden Straßen geworfen werden, sondern sind zwischen den Körben und Kisten oder in leer gewordenen Behältnissen aufzubewahren und bei Räumung des Marktplatzes zu entfernen.

Den Käufern ist es ebenfalls verboten, Verpackungs­materialien und Abfälle auf den Marktplatz oder die denselben umgebenden Straßen zu werfen.

8 10.

Die Verkäufer haben für die Benutzung des Marktplatzes das festgesetzte Marktstandgeld zu entrichten, sobald sie ihre Verkaufsstellen eingenommen haben. Bevor Zahlung geleistet ist, darf ein Verkauf nicht stattfinden.

8 11.

Wer außerhalb der festgesetzten Wochenmarktage und Stunden Waaren, insbesondere Obst, auf den Marktplätzen feilhalten will, bedarf dazu der Erlaubniß der städtischen Polizei- Verwaltung.

II. Messen.

8 12.

Jährlich finden 2 Messen, eine Frühjahrs- und eine Herbst­messe statt.

8 13.

Die Plätze zur Aufstellung von Buden u. s. w. auf dem Meßplatze werden von den Markt-Polizeibeamten angewiesen. Die Anweisung hat nur Giltigkeit für die betreffende Messe, für welche sie beantragt worden ist.

III* Viehmärkte.

8 14.

Die Dauer der Viehmärkte wird wie folgt festgesetzt:

a) im Sommer (1. April bis 30. September):

Beginn 6 Uhr morgens,

Ende 12 mittags;

b) im Winter (1. Oktober bis 31. März):

Beginn 7 Uhr morgens, 'Ende 12 mittags.

Der Auftrieb darf nicht vor Beginn des Marktes erfolgen, die Räumung des Marktes muß um 12 Uhr mittags be­endet sein.

IV* Schlußbestimmmtgett.

8 15.

Den Anordnungen der Markt-Polizeibeamten haben die Meß- und Marktbesucher, sowohl Verkäufer wie Käufer, un­weigerlich Folge zu leisten, widrigenfalls dieselben neben der sonstigen Strafe Wegweisung vom Markte bezw. von der Messe zu gewärtigen haben.

8 16.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 149, Ziffer 6 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 8 werden die beanstandeten Waaren von den Markt-Polizeibeamten be­schlagnahmt.

§ 17.

Vorstehende Polizeioerordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Marktordnung vom 20. November 1899 aufgehoben.

Hanau den 14. August 1901.

Städtische Polizei - Verwaltung.

Der Oberbürgermeister.

Dr. Gebeschus. 13785

Städtische Lesegesellschaft.

Zu der Montag den 9. September, nachmittags 5 Uhr, im Lesezimmer der Stadtbibliothek stattfindenden

Generalversammlung werden die Mitglieder hierdurch mit dem Bemerken ergebenst eingeladen, daß die Jahresrechnung von heute an 14 Tage lang im Stadtsekretariate zur Einsicht aufliegt.

Hanau den 21. August 1901.

Die Deputation.

Dr. Gebeschus. 13811

Gefundene und verlorene Gegenstände re.

Gefunden: 1 rothbraunes Kinderjäckchen. 1 gelbes Vorhemdknöpfchen mit schwarzer Einlage. 1 Spazierstock und

1 Scheere; Empfangnahme auf der hiesigen Armenverwaltung, Langstraße 41.

Verlo re en: 1 große Wagendecke mit dem Namen Aron Löbenstein. 1 Portemonnaie mit 5 Mk.

Vom Wasenmeister am 23. d. Mts. eingefangen:

1 weißer Spitz mit schwarzen und rothen Abzeichen, m. Geschl. Hanau den 24. August 1901.

Hus Stadt und Cand.

Hanau, 24. August.

* Landes-Versicherungsan' 7 Hessen-Nassau. Für den Kreis Hanau Stadt stellen st cie Ergebnisse der Bewilligung von Alters-, Invaliden- und Kr anten- Renten in der Zeit vom 1. Januar 1891 bis Ende Juni 1901 wie folgt:

CD :«

3 5$

3

CD

CD

CD 3 5

Davon sind erledigt durch

Gesammt-

Jahres­betrag der bewilligten

Renten

Bo l den Renten­empfängern sind bzw. waren beschäftigt

Nach Abgang durch Tod rc. bleiben noch zu zahlen

5

1

3

3

85

3 3

3

SS

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3

5

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3 C OQ

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3

E

3

^-

3

M.

Altersrenten

178

154

21

3

24199

20

3

75

8

41

13

14

71

11060

Jnval.-Rent.

271

220

31

13

30552

6

142

3

4G

4

19

122

17292

40

Kraulenrent.

4

4

-

531

60

3

1

2

274

20

Zusammen:

453|378 52 16

55282

80

19

220 11 87 17 34| 1951)28626!60

Von der Landes-Versicherungsanstalt Hessen-Nassau, deren Bezirk die Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden, sowie das Fürstenthum Waldeck umfaßt, sind seit dem 1. Januar 1891 überhaupt bewilligt:

8063 Altersrenten im Gesammt-Jahresbetrage von 1,086,233. M.

15462 Invalidenrenten 2,059,372.96

401 Krankenrenten 60,057.60

23926 Renten mit einem Gesammt-Jahresbetrage von 3,205,663.56 M.

Hiervon sind nach Berücksichtigung der durch Tod :c.

erfolgten Abgänge Ende Juni 1901 noch zu zahlen:

3680 Altersrenten im Gesammt-Jahresbetrage von 511,376.20 M.

9984 Invalidenrenten 1,430,961.76

267 Krankenrenten 39,966,20

13931 Renten mit einem Gesammt-Jahresbetrage von 1,982,304.16 20t.

Der von dem Reiche zu leistende Zuschuß beträgt 696,550.

Mithin bleiben Ende Juni 1901 aus Mitteln der Landes-Versicherungsanstalt Hessen-Nassau an Renten

zu zahlen jährlich

. . 1,285,754.16 M.

* Jahresfest des Hanauer Diözesan - Ver­eins für änstere Mission. Am Mittwoch fand das Jahresfest des Hanauer Diözesanvereins für äußere Mission in der altehrwürdigen Stiftskirche zu Windecken statt. Der Besuch des Festes war recht zufriedenstellend. Die Ge­meinde Windecken . stellte selbstverständlich den Haupttheil der Theilnehmer an der Feier, während die Besucher von den Ortschaften zahlreicher hätten erscheinen können. Nachdem am Vormittag von 89 Uhr Herr Pfarrer Göbels mit den Kindern der beiden ersten Klassen der Windecker Stadtschule eine Katechese über Ziel und Zweck der Mission gehalten hatte, fand der Hauptgottesdienst von 1012 Uhr statt; die Festpredlgt hielt Herr Oberkonsistorialrath Waas von Gießen über Röm. 15,13. Die geistvolle und tiefgegründete Predigt machte auf alle Zuhörer den tiefsten Eindruck; wir können uns kaum erinnern, eine derartig schöne, auf die Höhen führende Missionspredigt gehört zu haben, wie diese; die Hoffnung des Christen und die Hoffnung der Mission wurden an der Hand des Textes in einer auch dem einfachsten Manne verständlichen Form dargestellt. Nach der Predigt des Herrn Oberkonststorial- raihs betrat Herr Missionar Flad aus Frankfurt die Kanzel, um einen Bericht über die Arbeit der Mission vornehmlich in China zu geben, wo er selbst über 10 Jahre gewirkt hat. Der Vormittagsgottesdienst war durch einen Gesang des Schüler­chors verschönt. Im Nachmittagsgottesdienst predigte Herr Pfarrer Dettmering vom Frankfurter Diaconissenhaus über die Geschichte des Kämmerers aus dem Mohrenland (Apgesch. 8) in packender Weise. Später fand noch eine gut besuchte Nach­versammlung auf der Hochmühle statt, woselbst die Herren Missionar Strobel-Heidelberg, Pfarrer Strobel-Bornheim und Pfarrer Dettmering-Bornheim noch Ansprachen hielten. Sämmt­liche Redner des Tages hatten es, jeder in seiner Art, meister­haft verstanden, ihren Zuhörern die Missionspflicht der Christenheit vor Augen zu führen und zu zeigen, wie Kultus und Kultur nicht nur sprachlich, sondern auch sachlich auf einem Ast gewachsen seien; die Verbreitung des Christenthums ist auch zugleich eine Verbreitung höchster Kultur und Sitte. Die Missionskollekte ergab den Betrag von ungefähr 170 M. Mögen alle Theilnehmer an dem schön verlaufenen Feste einen reichen Gewinn und Segen für sich mit nach Hause genommen haben 1