Erstes Blatt
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Für Stadt-
Gedruckt und verlegt in der Buchdruckerei des verein, ev. Waisenhauses in Hanau.
gespaltene Petitzeile oder deren Raum, für Auswärts 15 Pfg., im Neklamenthcil die Zeile 25 Pfg., für Auswärts 35 Pfg.
Einrückungsgebühr:
und Landkreis Hanau 10 Pfg. die fünf-»
Bezugspreis:
Bierteljährlich 1,80 Mk., monatlich 60 Pfg., für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag. Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg.
Amtliches Organ für Stadt- and Fanddreis Hanan
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Verantwortl. Redakteur: G. Schrecker in Hanau.
Nr. 194 Bezirks Fernsprechanschluß Nr. 98.
Mittwoch den 21. Auaust
Bezirks-Fernsprechanschlnß Nr. 98.
1901
Amtliches.
Bekanntmachung.
, Die Pferdezucht-Genossenschaften des Regierungsbezirks werden darauf aufmerksam gemacht, daß nach dem hier noch in Geltung befindlichen § 4 der Kurhessischen Verordnung vom 14. November 1827 (Kurh. Ges.-Samml. S. 49) die Stutenbedeckung durch Privathengste verboten ist. Durch spatere Verordnungen ist der Landesgestütsdirektion zu Dillenburg die Ermächtigung ertheilt worden, Ausnahmen von dieser Bestimmung zuzulassen. Da nach der Fassung des oben genannten Paragraphen auch die Genossenschaftshengste unter die Verordnung fallen, unterliegen diese der Körung durch den Herrn Landstallmeister zu Dillenburg. Zu diesem Zweck sind ihm die Hengste alljährlich im Januar anzumelden.
Cassel den 2. August 1901.
Der Regierungs-Präsident.
V 9023 Trott zu Solz.
Stadt- und Landkreis Hanau.
Zur Abwehr der aus der künstlichen Uebertragung des Ansteckungsstoffs der Maul- und Klauenseuche auf seuchenfreie Thiere drohenden Seuchenoerschleppungsgefahr ordne ich mit der auf Grund des § 1 der Bundesrathsinstruktion vom 27. Juni 1895 gegebenen Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten gemäß § 20 Abs. 1 oes Reichsviehseuchengesetzes vom ^^«^1894 Ur Regierungsbezirk Cassel Folgendes an:
1) Die künstliche Uebertragung des Ansteckungsstoffs der Maul- und Klauenseuche auf Thiere, die sich nicht in einem Seuchengehöfte befinden, ist verboten.
2) Ausnahmsweise darf die Genehmigung zur künstlichen Ansteckung solcher Thiere (Ziffer 1) von dem Landrathe ertheilt werden, wenn nach dem schriftlichen Gutachten des be- f amteten Thierarztes die Weiterverbreitung der Seuche nach den örtlichen Verhältnissen ausgeschlossen erscheint und deshalb eine Schädigung der umliegenden Betriebe nicht zu fürchten ist.
3) Künstlich angesteckte Thiere sind vom Zeitpunkte der Ansteckung ab, ohne Rücksicht darauf, ob Erscheinungen der Seuche wahrnehmbar sind oder nicht, den seuchekranken Thieren gleich zu behandeln (§ 59 ff. der Bundesrathsinstruktion).
4) Wenn die künstlich angesteckten Thiere nicht erkrankten, 'o sind die Gehöfts- oder Stallsperre und die sonstigen Schutzmaßregeln so ^nge aufrecht zu erhalten, bis die Unoerdächtig- keit der Thiere durch den beamteten Thierarzt festgestellt ist und die zur Unterbringung benutzten Stallräume nach § 67 Ser Bundesrathsinstruklion desinfizirt sind. Die Desinfektion 'ft auch dann erforderlich, wenn die Seuche bei keinem der angesteckten Thiere zum Ausbruch gekommen ist, weil der ihnen einverleibte Ansteckungsstoff mit den Abgängen und dem Speichel zum Theil wieder ausgeschieden wird und die Stallungen verunreinigt (A. III. 6607.)
Cassel am 31. Juli 1901.
Der Regierungs-Präsident.
,J. V: Mauve.
Wird veröffentlicht.
Hanau den 16. August 1901.
Der Königliche Landrath und Polizei-Direktor.
V 9022 I. V.: Valentiner, Reg.-Assessor.
Stadtkreis ßanau.
dâuAiUachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Für den Neubau einer Knaben- und Mädchen- Mittelschule zu Hanau sollen nachstehende Arbeiten und Lieferungen öffentlich verdungen werden:
Loos I Erd- und Maurer-Arbeiten, veran
schlagt zu rund ..... 126 300 M.,
„ II Lieferung von Basaltsockel und
Basaltstufen, veranschlagt zu rund 16 240 „
„ III Asphaltarbeiten, veranschlagt zu rund ......... 1280 „
„ IV Steinmetzarbeiten, veranschlagt zu rund...... . . 58 800 „
„ V Lieferung eiserner Träger, veran
schlagt zu rund...... 11 750 „
Zeichnungen und Bedingungen liegen auf dem Neubau- Bureau des Stadtbauamtes, Leipzigerstraße Nr. 9, zur Einsichtnahme aus und können die Angebotsformulare von dort zu nachstehenden Preisen bezogen werden:
Loos I für 2,00 M., Loos II für 0,80 M., Loos III für 0,20 M., Loos IV für 2,40 M. und Loos V für 1,00 M.
Die Eröffnung der Angebote soll am 14. September' d. J. stattfinden und zwar:
Loos
I
vormittags
10,00
Uhr,
M
II
II
10,15
v
V
III
10,30
w
1/
IV
10,45
M
V
11,00
Die Angebote sind nebst Proben verschlossen mit ent
sprechender Aufschrift versehen, bis zu vorstehenden Zeiten post- und Bestellgeldfrei an das obengenannte Bureau einzusenden.
Später eingehende Angebote finden keine Berücksichtigung.
Die Zuschlagsfrist beträgt 28 Tage. Hanau den 20. August 1901.
Das Stadtbauamt.
Schmidt.
13653
Hue Stadt und £and.
Hanau, 21. August.
* Personalien. Kettner, Gen.-Maj. und Kommandeur der 83. Jnf.-Brigade (früher Brigade-Kommandeur in Hanau) wurde unter Verleihung des Charakters als Gen.- Leutnant in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit Pension zur Disposition gestellt.
* Augenscheiustepmin. In der sich kürzlich bei Schlüchtern zugetragenen Fuchs'schen Todtschlagsaffaire wurde heute einer der hier in Haft befindlichen Söhne des ebenfalls inhaftirten Bauers Gläser aus Herolz nach dem Orte der That (von der Heeg bei Herolz) gejährt, woselbst ein gerichtsseitiger Augenscheinstermin stattfindet.
* Thierquälerei. Ein gemüthvoller Pferdebesitzer muß der Handelsmann Isak H. von Heldenbergen sein, wie die gestrige Sitzung des Hanauer Schöffengerichts ergab. Er kam am 17. Juli mit Pferd und Wagen auf den Hanauer Viehmarkt gefahren und wurde hier von den aufsichtsführenden Beamten aufgefordert, seinem Pferd, einem armen abgetriebenen mageren Klepper, die Wunden auszuwaschen, die es sich durch das mangelhafte Geschirr zugezogen hatte. Die sog. Scheere des Wagens schlug dem Thiere gegen die Hinterbeine, daß Fetzen von der Haut weggerissen wurden; an den Vorderbeinen waren dem Thiere ebenfalls die Fesseln zerschunden, es befand sich überhaupt in einem bejammernswerthen Zustande. H. kehrte sich nicht an die Aufforderung der Beamten und fuhr ruhig wieder fort, ohne etwas für das Thier gethan zu haben. Er hatte sich gestern vor den Schranken des Gerichts wegen Thierquälerei zu verantworten und wurde in eine Geldstrafe von 50 Mk. genommen.
* Sommerfest — Bauerukirchweih. Am ersten Sonntag im September hält die erste Hanauer Karnevalgesellschaft eine Sommersestlichkeit im „Deutschen Haus" — Saal und Garten — ab, und zwar bei jeder Witterung. Die Gesellschaft versetzt uns an diesem Tage in eine fidele Vauern- kirchweihe, und nach dem zu verarbeitenden Material zu schließen wird die Reihenfolge eine vielfältige und vielseitige sein. Die uns auferlegte Diskretion verbietet uns für heute etwas zu verrathen, doch kann so viel gesagt werden, daß die besten und bewährtesten Kräfte ihre Mitwirkung zugesagt haben, was zu einem schönen Verlauf und fröhlichem Vergnügen berechtigt.
* Per Automobil zur Kirchweih. Im Bicber- grunde wurde am verflossenen Sonntag Kirchweih gefeiert. Diese ländlichen Feste üben, wie bekannt, auf die städtischen Bewohner große Anziehungskraft aus, weshalb es auch nicht verwunderlich war, daß ein Hanauer sich anschickte, der „Kerb" in Roßbach einen Besuch abzustatten. Sintemalen nun die Verkehrsverhältnisse per Bahn nach dem Biebergrunde wohl nicht gerade als die besten bezeichnet werden können, reifte in dem Kerbbesucher der Entschluß, die Reise in Gemeinschaft zweier junger Leute per Automobil zu unternehmen. Doch auch hier bewahrheitete sich der Spruch, daß der Tag nicht vor dem Abend gelobt werden darf, denn kaum war man bei Kassel angelangt, als das Vehikel plötzlich mit einem Ruck stillstand, denn der Zünder hatte versagt. Alle Mühe, das sonst so bequeme Beförderungsmittel wieder in Bewegung zu setzen, blieb erfolglos. Viele Bewohner der Gegend hatten, wie unser Berichterstatter mittheilt, sogar die Kerbfreuden im Stich gelassen und sich nach dem Schauplatz des verunglückten Automobils begeben. Es blieb nichts anderes übrig, als das Vehikel nach Hanau zurückzuschieben.
* Gardeverein. Jm Jnseratenlheil der heutigen Nummer veröffentlicht der Gardeverein die Einladung für sein am nächsten Sonntag im Etablissement zum „Bürgerbräu" stattfindendes Sommerfest. Wir ersehen daraus, daß nichts versäumt worden ist, das Fest würdig der früheren Veranstaltungen zu arrangiren. Da die Jnfanteriekapelle anderweit verpflichtet ist, wird die sich eines guten künstlerischen Rufes
erfreuende Offenbacher Feuerwehrkapelle zu dem Feste konzer- tiren. Am Abend wird ein großes Feuerwerk abgebrannt.
* *
*
4< Fechenheim, 20; August. (Lebensmüde.) Heute Vormittag 8 Uhr sprang eine etwa 18 Jahre alte wohl den besseren Ständen angehörende Dame von der Mitte der Offenbacher Brücke in den Main. Ihre durch den Sprung aufgeblähten Kleider verhinderten jedoch ein sofortiges Untersinken und so konnte die Lebensmüde trotz energischer Gegenwehr von dem gerade in der Nähe weilenden Flößer Eichhorn gerettet werden. Sie wurde zunächst nach Offenbach zu ihrer Vernehmung gebracht. — (Ein fürsorglicher Selbstmörder.) Gestern Abend erhielt der Bürgermeister in unserer Nachbargemeinde Bürgel eine Postkarte mit der Mittheilung, daß sich Schreiber derselben erhängen werde; der Herr Bürgermeister möge ihn aber nicht so lange hängen lassen. Sofort nach Empfang der Karte begab man sich an den bezeichneten Ort und fand den Schreiber bereits als Leiche. Es ist der 40 Jahre alte ledige Maurer J. Stümer von Pflaumheim.
Aus dem GMchèssrml,
Sitzung des Hanauer Schöffengerichts v. 20. Aug.
Verschiedene Milchhändler aus der Umgegend sind hier wieder einmal ertappt worden, wie sie gewässerte bezw. entrahmte Milch als „gute" Milch verkauften. Es ist dies zunächst der Milchhändler H. von Oberrodenbach, der 60 M. für diese Bewässerung zu zahlen hat. Die Milchhändlerin L. von Niederrodenbach hat 20,M. und ihre Kollegin B. ebendaher 25. M. zu zahlen. — Der Spezereihändler St. hier ist beschuldigt, in seinem Laden in der Glockenstraße entgegen den Bestimmungen in seiner Konzession Sitzgelegenheiten zum Genusse von geistigen Getränken hergestellt und abends nach 9 Uhr noch seinen Laden offen gehabt zu haben. Der Beschuldigte behauptet aber, er habe an dem betr. Abend an einen Schreiner ein Glas verabfolgt, weil dieser ihm am Tage einen Sekretär geleimt hatte und abends kam, um nachzusehen, ob die Arbeit gelungen sei. Der Schreiner habe bas Bier in seinem Zimmer getrunken, ohne Bezahlung zu leisten. Der Zeuge bestätigt dies und erfolgte deshalb Freisprechung des Angeklagten. — Der Taglöhner V. hat seinem tiefgefühlten Haß gegen Schutzleute dadurch Ausdruck gegeben, daß er abends an der Ecke des Paradeplatzes einem ihm begegnenden Schutzmann einen gelinden Pfuff in die Seite versetzte. Er kommt dafür 4 Wochen hinter Schloß und Riegel. — Der Fuhrunternehmer L. ist beschuldigt, seinen sehr heruntergekommenen Pferden sehr wenig Futter verabfolgt und diesen Mangel in ausgiebigster Weise durch Verabreichung von Prügel ausgeglichen zu haben. Der Angeklagte behauptet aber das Gegentheil und will entsprechenden Beweis antreten. Der Termin wird deshalb auf den 24. September vertagt. — Der Arbeiter v. d. E. soll den Holzhändler B. dadurch bemogelt haben, daß er sich von ihm als Arbeiter engagiren ließ, 3 M. Vorschuß nahm und die Arbeit nicht antrat. Der Angeklagte entschuldigt sich mit dem Vorbringen, er habe am selben Tage noch unerwartet von einer Papierfabrik in Magdeburg eine Depesche zum Antritt als Saalmeister erhalten und sei der besseren Stellung wegen dorthin gegangen. Die 3 M. hat er später zurückgesandt. Ueber die Behauptung des Angeklagten soll Beweis erhoben werden und wird der Termin verlegt. — Auf den Schüler W. übte ein Kirschenbaum auf dem Friedhof eine unwiderstehliche Anziehungskraft aus. Er kletterte mit einem Kameraden über die Mauer, hier statteten sie dem Baum einen Besuch ab und — wurden bei der „süßen" Arbeit ertappt. Mit dem Kirschenschmaus war es nichts, die mußten sie betrübten Herzens zum Friedhofs - Inspektor bringen. Der kleinere Kamerad, hatte sich, während der Andere Kirschen pflückte, an ein Vogelnest gemacht und junge Vögel ausgenommen. Heute machen sie vor den Schranken sehr klägliche Armesündermienen. Weil es ein erster Versuch ist, kommt W. mit einem Verweis davon, sein Kamerad wird gerichtlich noch nicht bestraft, denn er ist noch keine 12 Jahre alt. — Der Taglöhner B. hat als Vorsitzender einer Musikgesellschaft aus der Vereinskasse seine Bedürfnisse bestritten. Da er in einer Nothlage sich befunden, werden mildernde Umstände zugebilligt und auf eine Geldstrafe von 25 Mk. erkannt. — Der Obsthändler S. hatte sich für das Lamboyfest einen Wagen gemiethet, um Personen damit zu befördern. Nach jeder Fahrt aber feuchtete er erst in einer Wirthschaft seinen inneren Menschen etwas an und wurde schließlich so feucht-fröhlich, daß es der aufsichtführende Schutzmann für besser befand, ihm seinen Fahrschein abzunehmen, um eine eventuelle Gefahr für die Passagiere abzuwenden. S. war darüber nicht wenig erbost und schrie dem Schutzmann zu, er habe ihm seinen Fahrschein gestohlen. Das