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Erstes Blatt.

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Vierteljährlich 1,80 Mk., monatlich 60 Pfg., für aus­wärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postausschlag. Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg.

Emrückungsgebühr:

Für Stadt- und Landkreis Hanau 10 Pfg. die fünf­gespaltene Petitzeile oder deren Raum, für Auswärts 15 Pfg., im Neklamenthcil die Zeile 25 Pfg., für Auswärts 35 Pfg.

Gedruckt und verlegt in der Buchdruckerei des verein, ev.

General-Anzeiger.

Antililheg Grgün snr Stadt- md Landkreis Hanau.

Waisenhauses in Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in Hanau.

Nr. 174.

Bezirks-Fernsprechanschlnß Nr. 98.

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Montag den 29. Juli.

Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98.

1901

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Amtliches Bekanntmachung.

Einrichtung einer deutschen Postanftalt in Kaumi.

In Kaumi, an der im Bau begriffenen Schantung-Eisen- bahn, ist eine deutsche Postanstalt eingerichtet worden. Ihre Thätigkeit erstreckt sich auf den Briefpost-, Zeitungs- und Post­anweisungsdienst, auf die Annahme und Ausgabe von Packeten mit und ohne Werthangabe und mit und ohne Nachnahme, sowie von Briefen und Kästchen mit Werthangabe.

Für den Verkehr der neuen Postanftalt kommen die gleichen Taxen wie für das Postamt in Tsingtau zur Anwendung.

Berlin W. 66 den 16. Juli 1901.

Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.

_ Kraetke.

Stadtkreis Ran au.

Der Königliche Gewerberath Scheibel zu Fulda wird am Mittwoch den 31. d. Mts., von G1^8 Uhr abends, in einem Zimmer des hiesigen Standesamts im Allstädter Schloß den Arbeitgebern und Arbeitnehmern Gelegen­heit zu Besprechungen geben.

Hanau den 28. Juli 1901.

Königliche Polizei-Direktion.

I. A.: V a l e n t i n er, Reg.-Assessor.

Landkreis Ranau. Bekanntmachiingeu des Königl. Landmthsamles.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) und der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) wird hierdurch für den Um­fang des Regierungsbezirks Cassel unter Zustimmung des Be­zirksausschusses Folgendes verordnet:

§ 1. Die Benutzung von Signalhttppen durch andere Fuhrwerke als Kraftfahrzeuge ist untersagt.

§ 2. Alle zu Zwecken des Gewerbebetriebes im Umher­ziehen, sowie zum Bewohnen durch Personen benutzten Fuhr­werke müssen auf der linken Seite mit einer in die Augen fallenden, deutlich lesbaren, unverwischbaren Inschrift versehen sein, aus der sich der Vor- und Zuname, sowie der Wohnort des Besitzers des Fuhrwerks und, wenn dieser mehrere der­artige Fuhrwerke besitzt, auch die Nummer des Fuhrwerks ergibt.

§ 3. Die Vorschriften des § 3 der Polizei-Verordnung, betreffend den Verkehr von Fuhrwerken und Reitern auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 30. März 1887 (Amtsblatt Seite 126), bleiben unberührt.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. August d. Js. in Kraft. (A. II. 6190.)

Cassel, am 3. Juli 1901.

Der Regierungs-Präsident.

Trott zu Solz.

Vorstehende Polizei-Verordnung wird hiermit veröffentlicht.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, sowie die Herren Gendarmen des Kreises weise ich insbesondere auf die Vorschrift in § 2 hin, durch welche auch die von umherziehenden Zigeunern benutzten Wagen mit Wohnungen betroffen werden. Bei derartigen Fuhrwerken ist auf die genaue Innehaltung der Vorschrift zu achten und im Uebertretungsfalle unnachsichtlich mit Strafen einzuschreiten, damit die Verordnung zur Unter­drückung des Zigeunerwesens beiträgt.

Hanau den 23. Juli 1901.

Der Königliche Landrath.

V 8004 v. Schenck.

Im Anschluß an die Bekanntmachung des Herrn Regierungs­präsidenten zu Cassel vom 25. Mai er., abgedruckt in Nr. 15 der Amtlichen Beilage zumHanauer Anzeiger", bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Gesellen- prüfungsordttungen für die nachbezeichneten Handwerke: 1) Buchdrucker, Lithographen und Steindrucker, 2) Gelb- und Zinngießer, 3) Glaser, 4) Gürtler, 5) Müller, 6) Siebmacher und Nadler (Drahtflechter), 7) Stuckateure, 8) Tapezierer, Polsterer und Dekorateure, 9) Uhrmacher von heute an ge­rechnet 8 Wochen zur Einsichtnahme durch die betheiligten Handwerker im diess. Bureau Paradeplatz Nr. 1 ausliegen.

Hanau den 23. Juli 1901.

Der Königliche Landrath.

V 7738 v. Schenck,

Polizewerordmmg über $terdrudiüorrid|tungen.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landes­theilen vom 20. September 1867 und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses für den Bezirk des Landkreises Hanau folgende Polizeiverordnung erlassen:

8 1.

Als Druckmittel bei Vierpressionen darf nur reine atmosphärische Luft oder flüssige Kohlensäure verwendet werden.

8 2.

Die als Druckmittel zu verwendende Luft ist aus dem Freien zuzuführen. Die Zuführung der Luft hat durch ein bis ins Freie geleitetes Nohr zu erfolgen, welches an seinem äußersten Ende mindestens 5 m von Mist- und Dungstätten, Aborten, Kanalöffnungen und anderen übelriechenden Plätzen entfernt sein muß.

8 3.

Die Rohre, durch welche das Bier beim Zapfen fließt (Bierleitungsrohr, Stocher, Krahn), müssen überall aus reinem Zinn oder aus reinem Kautschuck hergestellt sein.

' 8 4.

In dem Bierleitungsrohre muß eine 30 cm lange Glas­röhre eingeschaltet sein, die an jedem Ende durch Verschraubung fest und dicht in eine Stopfbüchse eingefügt und mit dem Bier­leitungsrohr verlöthet ist. An der Stopfbüchse muß je eine mindestens 3 mm weite Oese angebracht sein, sodaß durch eine amtliche Plombe die Entfernung der Glasröhre verhindert werden kann.

8 5.

Sämmtliche Bierleitungen müssen so eingerichtet sein, daß sie an eine Wasserleitung augeschlossen werden können.

8 6.

Die Bierdruckvorrichtungen, insbesondere diejenigen Theile derselben, welche mit dem Bier in Berührung kommen, sind stets in reinem Zustande zu erhalten. Die Reinigung hat innerhalb 7 Tagen mindestens einmal mittelst einer heißen starken Soda- oder Aetznatronlösung und Nachspülens mit wenigstens 10 Liter reinen kalten Wassers stattzufinden. Wo Wasserleitung vorhanden ist, muß das Nachspülen durch An­schluß der Bierleitung an die Wasserleitung ausgeführt werden.

8 7.

Solche Bierdruckapparate, welche den vorstehenden Vor­schriften nicht entsprechen, sind mit den Letzteren spätestens bis zum 1. Oktober d. Js. in'Einklang zu bringen.

8 8.

Die Wirthe sind verpflichtet, die vorhandenen, abgeänderten und jeden neuaufgestellten Bierdruckapparat binnen 1 Woche der Ortspolizeibehörde anzumelden. Die Behörde prüft den ordnungsmäßigen Zustand.

8 9.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 30 (dreißig) Mk., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 (drei) Tagen bestraft, sofern nicht nach § 368 Nr. 6 des St.-G.-B. eine höhere Strafe verwirkt ist.

8 10.

Die Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober 1901 in Kraft.

Hanau den 23. April 1901.

Der Königliche Landrath.

A 2122 v. Schenck.

Philipp Viehmann und Johs. Gärtner in Niederissigheim sind zu Ortsschätzern und Georg Lind und Wilhelm Notz zu Ortsschätzerstellvertretern für die Gemeinde Niederissigheim bestellt und verpflichtet worden.

Hanau den 23. Juli 1901.

Der Königliche Landrath.

V 7033 v. Schenck.

Der Landwirth Eonrad Köhler VI. in Hütten­gesäß ist zum Schweinehirten und Nachtwächter der Gemeinde Hüttengesäß bestellt und verpflichtet worden.

Hanau den 23. Juli 1901.

Der Königliche Landrath.

V 8074 v. Schenck.

Gefundene nnd Uerlorenc Gegenstände re.

Z u g e lauf e n : Am 24. d. M. 1 glatthaariger, schwarzer Hirtenhund mit weißer Brust, w. Geschl.; Empfangnahme beim Ortsdiener Wörner, Niederissigheim.

Hanau den 29. Juli 1901.

Hus Stadt und Cand.

Hanan, 29. Juli.

* Personalien. Versetzt der Rittmeister Koch im Ulanen-Regiment Nr. 2, unter Enthebung von dem Kommando als Adjutant bei der 37. Kavallerie-Brigade, als Eskadrons- Chef in das thüring. Ulanen-Regiment Nr. 6. Frhrn. D i geon v. M o n t e t o n , Major und Eskadrons-Chef im thüring. Ulanen-Regiment Nr. 6, mit der gesetzlichen Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Regimentsuniform der. Abschied bewilligt.

* Missionsstunde. Heute Abend 8^/4 Uhr findet Missionsstunde in der Kapelle des Alt-Hanauer Hospitals

* Sprechstunde des Königl. Gewerberaths. Laut amtlicher Bekanntgabe wird der Königl. Gewerberath Herr Scheibel am Mittwoch den 31. d. Mts. von 6^8 bis 8 Uhr abends im Zimmer des Standesamtes eine Sprech­stunde für Arbeitgeber und Arbeitnehmer abhalten.

* Zur Linderung der Futternoth empfiehlt der Generalsekretär der Landwirthschaftskammer, Herr Oekonomie- rath Gerland in Cassel, im Amtsblatt der Kammer folgende Maßregel:Endlich ist der langersehnte Regen gefallen und wenn er auch für manche Wiesen und Felder zu spät gekommen ist, so ist er doch noch früh genug, überall da, wo Futter­mangel eingetreten ist oder einzutreten droht, sofort in die Stoppeln oder Brachfelder schnellwüchsige Futterpflanzen zu säen, so vor allen Dingen Senf, weiße Rüben, Bohnen, Wicken, letztere beiden auch im Gemenge. Dadurch wird es ermöglicht, bis spät in den Herbst hinein Grünfutter und einen Ersatz für etwa vertrocknete Futterrüben zu gewinnen."

© Mastenpetitèon. Kürzlich wurde bei der Direktion der preußisch-hessischen Gemeinschaftsbahn zu Mainz aus den Gemeinden Babenhausen, Seligenstadt, Hainstadt, Klein-Krotzen­burg und Klein-Auheim eine Massenpetition eingereicht, worin unter ausführlicher Motivirung um Einlegung eines Sonder­zuges an Sonn- und Feiertagen auf der Strecke Hanau- Babenhausen im Anschlusse an den um 10.58 nachts von Frankfurt a. M. in Hanau eintreffenden Personenzug mit Wirkung vom 1. Oktober d. I. ab nachgesucht wurde. Diese Massenpetition wurde indessen aus Betriebs- und wirthschaft- lichen Gründen abschlägig beschieden. Die Ableh­nungszuschrift hebt hervor, daß die Einlegung des angestrebten Cxtrazuges sich bei der zu erwartenden schwachen Besetzung des Zuges nicht rechtfertigen lasse.

(I Verbandsschiesten des mitteldeutschen Flobert - Schützen - Verbandes. Am Sonntag den' 28. Juli nahm auf den schön gelegenen Schießständen der Flobert-Schützen-GesellschaftT e l l"- H 0 ch st a d t bei Hanau das 6. Verbands-Schießen des mitteldeutschen Flobert-Schützen- Verbandes seinen Anfang. Dasselbe währt bis zum Sonntag den 4. August. An diesem Tage findet Festzug und Preès- vertheilung statt. Auf die Ehrenscheibe kommen ca. 35 sehr werthvolle Ehrengaben, auf die Festringscheibe ca. 120 Preise, wovon die zehn ersten aus Silberbechern bestehen. Die Preise sind von Montag den 29. Juli ab bei Herrn Juwelier Nikolaus, Krämerstraße, in Hanau ausgestellt. Der Fest­platz ist dicht am Waldesrand auf der sogenannten Bleichwiese, wo für die Ueberdachung das Hofbrauhaus Nicolay bestens gesorgt hat. Die Musik stellt das Infanterie-Regiment Nr. 166, ebenso ist für Volks- und Tanzbelustigungen bestens gesorgt.

* Erfreulich. Wie wir vernehmen, ist der hiesigen Firma Hch. Amend, die sich bekanntlich mit der Anfertigung von Absaugungsanlagen beschäftigt, eine künstliche Rauchab­saugung für die große Schmiedewerkstätte der kaiserlichen Werft in Kiel übertragen worden. Es ist dies ein Beweis, daß die Firma in ihrem Fache auf der Höhe der Zeit steht.

* Vandalen. In der Nacht vom Samstag zum Sonn­tag wurde in einer Badeanstalt am Main von nichtswürdigen Händen der mittlere Ankleideraum demolirt und in nicht wiederzugebender Weise beschmutzt und besudelt. Ferner wur­den Pfähle, Latten und sonstige Vorrichtungen abgerissen und wahrscheinlich in den Main geworfen, da sie nicht mehr vor­handen sind.

H. Blitzschlag. Freitag den 26. Juli, gegen 6 Uhr, entlud sich über Oberrodenbach ein heftiges Gewitter. Der Blitz schlug in das Wohnhaus des Maurers Georg Müller, glücklicherweise ohne zu zünden, doch wurde die einzige Kuh des M., der glücklicherweise kurz zuvor in die Viehversicherungskasse eingetreten war, erschlagen, während dessen Kind und eine Kalbin mit der Betäubung davon kamen. Durch die Gewalt des Luftdruckes wurde die Stallthüre aus den Angeln gerissen und fortgeschleudert, während ein etwa 40 Mtr. von der Unglücksstätte entfernt auf der Straße stehendes Stück Vieh zu Boden geworfen wurde. Ein Platz­regen setzte die Straßen längere Zeit unter Wasser.