Erstes Blatt,
Für Stadt-
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I
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und Landkreis Hanau 10 Pfg. die fünf
Nr. 171
Amtliches Organ für Stadt- und Fandkreis Hm«
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Verantwort!. Redakteur: G. S ch r e ck e r in Hanau.
Bezirks Fernsprechanschluß Nr. 98.
Donnerstag den 25. Juli
Bezirks-Fernsprechanschlnß Nr. 98. 1901
Amtliches.
Stadtkreis Danau.
BekamtmachMgen des Oberbürgerrneisteramtes.
Bekamttmachung.
Durch ein Versehen ist in unserer Bekanntmachung vom 4. Juli d. Js., betr; Familien-Begräönißplätze, ein Zwischensatz weggelassen worden; es könnte dadurch die unzutreffende Annahme entstehen, daß alle in dem Verzeichniß angegebenen Begräbnißplätze nicht mehr unterhalten würden. Wir bringen nachstehend die richtige Fassung der Bekanntmachung:
Das Verzeichniß derjenigen Familien-Begräbnißplätze auf dem hiesigen Friedhof, deren Beleibungszeit noch nicht abgelaufen ist und bei denen die jetzigen Nutzungs- herechiigien amtlich unbekannt sind, sowie derjenigen, welche von den Nutzungsberechtigten nicht mehr unterhalten werden, liegt der heutigen Nummer dieses Blattes bei. Wir fordern die Nutzungsberechtigten zur Unterhaltung der bezeichneten Grabstätten mit dem Hinweis darauf auf, daß nach § 9 der Friedhofsordnung vom 22. Juni 1900 das Nutzungsrecht eines Begräbnißplatzes schon vor Ablauf der Be
leihungszeit endigt, wenn die Unterhaltung des Begräbnißplatzes aufhört.
Hanau den 24. Juli 1901.
Der Magistrat.
Bode.
12063
Handelsregister.
1. Heute ist eingetragen worden:
a. Bei der Firma Jonas Werberich in Hanau: Das Geschäft ist auf den Kaufmann Carl Berberich und den r Mechaniker Jean Berberich, beide in Hanau, übergegangen, die es unter der bisherigen Firma als offene Handelsgesellschaft fortführen. Die Gesellschaft hat am 15. Juli 1901 begonnen.
b. Bei der Firma Deibel & Groh in Hanau: Der Liquidator Friedrich Karl Groß ist am 27. März 1901 gestorben.
2. Gelöscht sind folgende Firmen:
a. Weistensieirr & Veschor in Hanau.
b. M. Knoblauch in Fechenmühle bei Bruchköbel.
6. Versaudtburcau Meteor, A.Hommel inHanau.
3. Gelöscht ist die Firma Gustav Hirsch in Hanau. Bemerkt wird, daß nur das unter dieser Firma von dem Kaufmann Gustav Hirsch in Hanau betriebene Fourage- geschäft aufgegeben worden ist, daß dagegen das unter der Firma Hanauer Cigarren-Manufaktur Gustav Hirsch von ihm in Hanau betriebene Geschäft fortbesteht.
Feuilleton.
Küristlerfrauen
Von 8. Schubert.
(Nachdruck verboten.)
Alphonse Daudet hat eine Novellenscrie „Künstlerehen" geschaffen. Der Grundton dieser Erzählungen ist pessimistisch: es kommt nichts Gutes bei Künstlerehen heraus, ist der Kehrreim des Buches. Aber das ist gewiß nur eine halbe Wahrheit und vielleicht selbst gar keine. Man darf diesem Satze die Ansicht Tennyson's gegenüberstellen, der sich einmal dahin geäußert hat, die Welt werde nie den zehnten Theil der Schuld kennen lernen, die sie gegen die Frauen großer Männer habe. Und Daudet's eigene Ehe zeugt gegen die Moral seiner Novellen. Er war freilich auch in praxi und für sich selbst ein Ehefeind gewesen, weil er eine unglückliche Ehe und durch sie eine Lähmung seiner Phantasie befürchtete. Aber als er sich dann doch von der begabten Schriftstellerin Julie Allard hatte fesseln lassen, da — kam es gaffz anders. Julie war für den Dichter nicht allein eine musterhafte Hausfrau, sondern auch eine sehr werthvolle Mitarbeiterin. Er schrieb keine Seite, die sie nicht durchgesehen und korrigirt hätte. „Die Reglerin seiner Arbeit, die diskrete Rathgeberin seiner Inspiration" hat sie Daudet's Bruder genannt.
Das war Daudet's Erfahrung. Keineswegs aber ist sie vereinzelt. Die Fälle, in denen bedeutende Künstler und damit die ganze Welt ihren oft verkannten Frauen sehr viel verdanken, sind zahlreich genug. Cooper hätte seine Romane vielleicht nie geschrieben, hätte nicht eines Tages auf seine unwillige Bemerkung über einen schlechten Roman: „Welcher Schund! Ich glaube, ich könnte ein besseres Buch schreiben, als dies l" seine Frau lächelnd geantwortet: „Beweise mir das I" Diese Bemerkung spornte ihn an und — er bewies es.
4. Die Firma M. Höchster in Hanau soll von Amtswegen gelöscht werden. Der Firmeninhaber oder dessen Rechtsnachfolger hat einen Widerspruch hiergegen bis zum 18. November 1901 geltend zu machen.
Hanau den 18. Juli 1901.
Königliches Amtsgericht 5. 12045 Poltzewerorvmmg.
Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Laudestheilen vom 20. September 1867, der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird nach Berathung mit dem Gemeindcvorstand für den Gemeindebezirk Bruchköbel folgende Verordnung erlassen:
8 1.
Alle Straßen, Straßentheile und Plätze im Gemeindebezirk Bruchköbel, welche dem öffentlichen Verkehr und dem Anbau dienen sollen, müssen so hergestellt werden, daß sie den nachfolgenden Vorschriften entsprechen.
Fahr b ahn: Die Fahrbahn, welche in der Regel eine Breite von zwei Dritttheilen der Straßenbreite haben muß, soll ein Längegefälle nicht über 1 : 20 haben. Die Wölbung von der Mitte nach der Goffe soll bei gepflasterten Straßen 1 : 50, bei chauffirten 1 : 25 nicht überschreiten.
8 3.
Bürger st eige: Das Gefälle der Bürgersteige soll im Querprofil im Maximum 1 : 35 sein.
Die Breite des Bürgersteigs ist in "bet Regel ein Sechstheil der ganzen Straßenbreite, soll aber nicht unter 1,5 m betragen.
Die Befestigung der Bürgersteige soll erfolgen
a. entweder durch Pflasterung,
b.
durch Chausfirung.
Ausnahmsweise kann auch eine andere Befestigungsart gestattet werden.
Die Entwässerung der Straßen und Plätze hat oberirdisch durch Gossen oder unterirdisch durch Kanäle zu geschehen.
8 5.
Gossen. Zur Ableitung des Straßenwassers, des Wassers von den Dachabfallröhren und des sonst überschießenden Regenwassers sind zu beiden Seiten der Fahrbahn Gossen anzulegen, welche gepflastert und nicht unter 60 Centimeter breit sein dürfen. Die Ableitung des Wassers von den Dachabfallröhren rc. ist bereits durch § 2 der Polizeiverordnung vom 18./9. 99 festgestellt.
8 6.
Die Art der ersten Einrichtung und Befestigung der Straße und des Bürgersteigs wird von der Gemeindebehörde festgestellt,
In englischen Landen genießt Kiplings Recessional Hymn einen außerordentlichen Ruf. Die Briten mögen sich für dies Gedicht bei Mrs. Kipling bedanken. Denn Kipling war mit dem Gedichte so wenig zufrieden, daß er es in den Papierkorb wandern ließ. Zum Glücke unterwarf seine Frau den Inhalt des Papierkorbes einer kritischen Prüfung; dabei erkannte sie den Werth der Hymne und sie bestand auf ihrer Veröffentlichung — heute gilt diese Hymne für eine der besten Poesieen des Dschungel-Dichters. Wurde aber die Recessional- Hymne nur aus dem Papierkorb gereitet, so mußte „Cavalleria rusticana" von Signora Mascagni dem Feuer entrissen werden. Bekanntlich ging es Mascagni, bevor er mit seiner Cavalleria Ruhm und Reichthum eroberte, herzlich schlecht. Es war Winter; sie litten Hunger, die Kälte war bitter und Geld für Holz war nicht mehr vorhanden. Da warf der junge Komponist in einem Augenblicke der Verzweiflung — vielleicht auch blos aus Unachtsamkeit — die fast vollendete Partitur in den Kamin und wollte eben damit Feuer anmachen, als seine Frau herbeikam und das kostbare Manuskript schnell vor dem Flammentode rettete. Wenige Wochen später war der hungernde Komponist ein Mann von Weltruf.
Aber wir können noch einen größeren Geist des 19. Jahrhunderts als Kipling und Mascagni nennen, der seiner Frau sehr viel verdankt: den gewaltigen Bauernmaler Millet, der die ganze moderne Kunst so tief beeinflußt hat. Seine Frau, die muthige und treue Cathörine Lemaire, hat zuerst in den vielen Jahren des Kampfes und der drückenden Armuth ihn stets, gestützt, getröstet, aufrecht erhalten. Endlich konnte Millet ein kleines Haus mit drei Zimmern in dem — seither zur klassischen Statte erhobenen — Barbizon miethen und dort wollte er den Versuch machen, „einmal etwas wirklich Gutes zu leisten". Damals war es, daß er an jenem schlichten und doch gewaltigen Epos des Bauernlebens, dem „Angelus" zu malen begann, das bekanntlich vor einer Reihe von Jahren den Preis von 7oOOOO Franks erzielte. Millet hat dies Bild einmal ums andere bei Seite geworfen und daran verzweifelt, es jemals zu seiner
cfr. Abth. B des Ortsstatuts betreffs Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen. Eine Straße ist als für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt anzusehen, sobald die Freilegung, erste Einrichtung und Entwässerung der Straße in der dem Bedürfniß entsprechenden Weise erfolgt ist.
8 7.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit einer Geldstrafe von drei bis neun Mark, resp, entsprechender Haft bestraft.
§ 8.
Derjenige, der es unterläßt, den ihm nach dieser Polizeiverordnung obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, hat, abgesehen von der Bestrafung, zu gewärtigen, daß das Versäumte im Wege des Zwangsverfahrens auf seine Kosten zur Ausführung gebracht wird.
8 9.
Auf die jetzt bestehenden Straßen findet vorstehende Verordnung nur insoweit Anwendung, als in den betreffenden Straßen Veränderungen vorgenommen werden.
8 10.
Diese Verordnung tritt sofort nach ihrer ortsüblichen Veröffentlichung in Kraft.
Bruchköbel den 3. April 1901.
Die Ortspolizeibehörde.
Baumann. 12029
Polizeiverordmmg.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 wird mit Zustimmung des Gemeinderaths nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
8 1.
Die Entnahme von Wasser von den öffentlichen Gemeinde- brunnen bezw. aus den dabei befindlichen Trögen für den Betrieb gewerblicher Anlagen und für sonstige industrielle Zwecke ist verboten; desgleichen das Tränken von Vieh im bespannten Wagen unmittelbar an den Trögen.
§ 2.
Der den Gemeindespringbrunnen umgebende Platz darf nicht befahren werden. Haupt- und Bergstraße bleiben befahrbar.
8 3.
Das Waschen und Putzen an den öffentlichen Gememdebrunnen sowie Alles, wodurch diese selbst oder ihre nächste Umgebung verunreinigt werden, ist verboten.
§ 4.
Uebertretungen werden bis zu 9 Mk. Geld bezw. brs
zu
3 Tagen Haft bestraft.
Mittelbuchen den 24. Juli 1901.
' Die Ortspolizerbehörde.
12044
Jufriedenheit zu vollenden. Aber eben so oft stellte seine Frau das Bild wieder auf die Staffelei und veranlaßte ihn, weiter daran zu arbeiten. Einmal gerieth Millet wieder, weil er eine bestimmte Wirkung nicht herausbringen zu können glaubte, in eine so leidenschaftliche Erregung, daß er zu einem Messer griff, um die Leinwand zu zerschneiden. Doch schon war Frau Catherine zur Hand, fiel ihm in den Arm und bewog ihn zu einem letzten Versuche. Das Ergebniß dieses Versuches ist bekannt.
Alle diese Frauen, von denen hier die Rede war, können nicht als geniale Naturen bezeichnet werden. Eben darum aber sind sie wohl gerade so recht an ihrem Platze gewesen. E. I. Hardy erzählt, daß die Frau eines berühmten Schriftstellers die Behauptung aufstellte, es sei ein großer Irrthum von hirnbegabten Männern, hirnbegabte Frauen heimzuführen. Wenn zwei Genies sich heiratheten, so bedeute das so viel, wie zwei Katzen in einem Sacke. Ein klassischer Beleg für die Wahrheit dieser Ansicht bietet das — allerdings nicht zu einem formellen Ehebündnisse gediehene — Verhältniß zwischen der George Sand ' und Alfred de Muffet, das Beiden zum Unglücke wurde, besonders freilich dem unendlich sensitiver angelegten Manne. Doch auch hier gilt der Satz, daß seine Regel ohne Ausnahme bleibt. Die Ehe Wagners mit der genialen' Cosima hatte diese beiden genialen Geister in ungetrübter, dauernder, inniger Geistesgemeinschaft gesehen, und Wagner konnte kein tieferes Verständniß für seine Kunst, kein festeres Vertrauen auf den Sieg seines Genies, keine thatkräftigere Förderung in seinem Kampfe finden, als bet feiner FrM. Ein ähnliches Bild bietet die Ehe Robert Schumanns mit Clara Wieck, einer durch und durch genialen Persönlichkeit. Diese beiden seltenen Menschen lebten so vollkommen ineinander, daß Clara ohne Weiteres verstand, was Schumann meinte, als er seine Werbung um sie auf dem Klavier vortrug. Die Jahre konnten die innige Liebe dieser Beiden nicht verringern. Clara war Schumanns Muse; sie war sein guter Engel in den Wirrnissen des praktischen Lebens; sie sorgte für ihn, als er