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Derantwortl. Redakteur: G. S ch r e ck e r in Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Gedruckt und verlegt in der Buchdruckerei des verein, ev. Waisenhauses in Hanau.

Bezugspreis:

Vierteljährlich 1,80 Mk., monatlich 60 Pfg., für aus­wärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag. Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg.

Einrückungsgcbtthr:

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Nr. 170 Bezirks Fernsprechanschluß Nr. 98.

Mittwoch den 24. Juli

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Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98.

1901

Amtliches.

Canditme San au.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Die Landstraße zwischen Hanau und Bruchköbel ist während der Zeit vom 25. d. M. bis einschl. 3. August cr. von Station 1,4 bis 2,9 infolge der daselbst stattsindenden Dampf­walzarbeiten für Fuhrwerke und Reiter gesperrt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Hanau den 24. Juli 1901.

Der Königliche Landrath, v. Schenck.

Bei einem Schweine des Landwirths Peter Philipp Wenzel in Gronau ist die Rothlaufseuche amtlich festgestellt worden. Die Gehöftsperre wurde angeordnet.

Hanau den 23. Juli 1901.

Der Königliche Landrath, v. Schenck.

Gefundene und verlorene Gegenstände rc.

Gefunden: 1 kleines, altes Portemonnaie mit 8,51 M. (in 50 Pfg.-Stücken.)

Berloren: 1 goldener Ohrring mit weißen Perlen besetzt.

Zugelaufen: 1 brauner Jagdhund mit weißer Brust und mit Halsband, m. Geschl.

Eingefangen: Am 23. d. Mts. beim Kilianstädter Gemeindewald 1 dunkelblaue Brieftaube, dieselbe trägt auf dem linken Flügel die Nummer 7 und um das rechte Bein hat sie einen Metallring mit der Nummer 02 8 252.

Hanau den 24. Juli 1901.

Hit NmDHWiig des MfltiHirtii*

Die in einem Stuttgarter Blatte durch Veröffentlichung der t landwirthschaftlichen Sätze des Zolltarif-Entwurfs begangene Indiskretion mußte den Gedanken einer amtlichen Veröffent­lichung des ganzen Entwurfs umsomehr nahe legen, als sich infolge der Verhandlungen einzelner Bundes-Regierungen mit Jnteressentengruppen ihres Landes der Kreis der Personen, die von einzelnen Theilen des Entwurfs Kenntniß erhalten, immer mehr erweitert und somit die Gefahr weiterer unbeglaubigter und lückenhafter Mittheilungen in der Presse steigt.

Vom Bundesrathe war Geheimhaltung des Entwurfs be­schlossen worden, dieser Beschluß kann, da der Bundesrath gegenwärtig in den Ferien ist, nur mit Zustimmung der Bundes- Regierungen aufgehoben werden. Der Reichskanzler hat daher, um die bestehende Unsicherheit zu beseitigen und der bereits nach der Stuttgarter Veröffentlichung heftig entbrannten öffent­lichen Kritik eine feste Grundlage zu geben, veranlaßt, daß die Zustimmung der Bundes-Regierungen zur amtlichen Publi­kation eingeholt werde. Alle größeren Bundesstaaten dürften bereits ihr Einverständniß erklärt haben, und so ist die Ver­öffentlichung des Entwurfs des neuen Zollgesetzes nebst Tarif­schema und Zollsätzen im Reichsanzeiger für die nächste Zeit zu erwarten.

Bei der Beurtheilung des Entwurfes wird man sich gegen­wärtig zu halten haben, daß es sich eben um einen Entwurf handelt, der die Berathungen und Beschlüsse des Bundesrathes noch nicht durchlaufen hat und also noch mancherlei Ver­änderungen unterworfen werden kann. Die Presse aller Par­teien ist einstimmig daran, daß es bei seiner einschneidenden Wichtigkeit für das Wirthschaftsleben der Station angemessen erscheint, die öffentliche Erörterung möglichst frühzeitig und jedenfalls nicht erst beim Zusammentritt des Reichstages ein- setzen zu lassen. Bis zu den Reichstags-Debatten wird sich hoffentlich die Heftigkeit der Jnteressen-Gegensätze mildern und eine für das Gelingen des Werkes günstige Klärung der Parteilage vollziehen.

Hue Stadt und Cand.

Hanau, 24. Juli.

* Berseßt zum 1. August die Postschaffner Elm von Hanau nach Flieden, Niebling von.Hanau nach Fulda, Linkersdörfer von Fulda nach Hanau.

® Erkrankt. Gestern Nachmittag wurde ein Reisender in dem Wartesaal des hiesigen Westbahnhofes ohnmächtig und blutete sehr stark, so daß die Bahnbeamten zuerst annahmen, derselbe müsse gestochen worden sein. Der hinzugerufene Bahn­arzt, Herr Dr. Ambrosius, stellte Afterblutungen fest, legte einen Nothverband an und ordnete die Ueberführung in das Landkrankenhaus an. Der Mann, von Beruf Kellner und Gärtner, mit Namen Oskar Erlebach aus dem Kreise Ratibor, war am Vormittag von Frankfurt nach Hanau ge­

fahren, um hier Arbeit zu suchen. Da dieser Versuch erfolglos blieb, stand er im Begriffe, nach Frankfurt zurückzukehren. Ehe er noch die Rückfahrt antreten konnte, wurde er von dem eingangs gemeldeten Unfall betroffen.

* Straßensperre. Laut amtlicher Bekanntgabe bleibt die Landstraße zwischen Hanau und Bruchköbel während der Zeit vom 25. ds. Mts. bis einschließlich 3. August von Station 1,4 bis 2,9 infolge der daselbst stattsindenden Dampfwalzarbeiten für Fuhrwerk und Reiter gesperrt.

* Jmmobilienverkehr. Das Herrn Schreinermeister Lorenz Peter gehörende Hausgrundstück Langstraße Nr. 18 mit Bier- und Branntwein-Ausschank ging zum Preise von 21000 Mk. käuflich an die Eheleute Jean Hedderich, Goldarbeiter, über.

* Fahrrad - Diebstahl. Am Montag Nachmittag wurde aus dem Hausflur des Grundstücks Wilhelmstraße Nr. 8 ein FahrradMarke Sturm 33," Fabriknummer 6359, Werth etwa 150 Mk., gestohlen.

( Varrnerweihe. Die Preise für den am Sonntag den 28. cr. stattsindenden Preiskorso des Bicycle-KlubHano- via" sind im Schaufenster des Herrn Oswald Jankowsky (Mitglied des Klubs) ausgestellt. Wir verweisen bei dieser Gelegenheit nochmals auf das in der heutigen Nummer ent­haltene Programm über die Festlichkeiten und machen darauf aufmerksam, daß die Dauer-, Einzel- sowie Familienkarten in den Vorverkaufsstellen stark abgehen, sodaß sich baldiger An­kauf derselben empfiehlt.

* Von ihrem eigenen Hunde wurde die Frau eines Weißbindermeisters in die Hand gebissen und erheblich verletzt, so daß sie Aufnahme im Diakonissenhause finden mußte.

* *

*

6 Ravolzhausen, 24. Juli. (Postagentur.) In Ravolzhausen (Kr. Hanau) tritt am 1. August eine Postagentur unter der gleichen Bezeichnung in Wirksam­keit. Die Postsachenbeförderung von und nach der neuen Post­agentur, für welche das Kaiserliche Postamt in Langenselbold als Abrechnungspostanstalt bestimmt ist, wird durch die Schaffner- bahnpostkn der Eisenbahnstrecke Hanau-Hüttengesäß und die Botenposten zwischen Langenselbold und Ravolzhausen vermit­telt. Der Landbestellbezirk der neuen Postagentur wird aus den Ortschaften Rüdigheim und Tiesebornè mühle gebildet.

(:) Groß-Kroßenburg, 23. Juli. (Athleten.) Bei dem mit dem 3. Verbandsfest des Athleten-Verbandes Main- Taunus-Gau verbundenen Preisstemmen errangen in der dritten Klasse den 3. Preis mit 52 Punkten Bergmann, den 8. Preis mit 43 Punkten Karl Wilz, den 9. Preis mit 41^2 Punkten Emil Bergmann, den 41. Preis mit 38^2 Punkten Otto Fischer und Ferd. Wilz, den 12. Preis mit 35^2 Punkten Reinh. Kreß, sämmtlich von hier.

Kaimlbctricvs-Gtbühr.

Hanau, 24. Juli.

Wir erhalten nachstehende Darlegungen:

Das Oberverwaltungsgericht hat, wie schon berichtet, unter dem 7. Juni d. J. die hiesige Kanalbetriebs-Ge­bührenordnung für ungiltig erklärt. Diese Gebühren-Ordnung hat ein eigenthümliches Schicksal gehabt. Durch Beschluß beider städtischer Körperschaften Ende März 1899 erlassen und von dem Bezirks-Ausschuß zu Cassel am 6. Mai 1899 inhaltlich genehmigt, wurde sie von mehreren Interessenten mit der Klage beim Bezirks-Ausschuß zu Cassel angegriffen, der die Ungiltigkeit der Gebühren-Ordnung durch Urtheil vom 12. Juni 1900 aussprach. Der Bezirks-Aus­schuß kam aus zwei Gründen zu dieser Entscheidung, einem formellen und einem materiellen. In formeller Hinsicht ver­langte er dieselbe Behandlung einesGemeindebeschlusses", wie solche fürOrtsstatuten" vorgeschrieben, in materieller Beziehung trat er der Ansicht der Kläger bei, daß nicht der Inhaber (Eigen­thümer, Miether, Nutznießer) der gebührenpflichtigen Grund­stücke oderRäume,sondern nur die Eigen t h ü m e r derselben zu derGebühr herangezogenwerdendürften. BeideGründesind von dem Oberverwaltungsgericht als falsch bezeichnet worden. Dasselbe spricht aber die Ungiltigkeit der Gebühren-Ordnung um des­willen aus, weil es eine ausdrückliche Vorschrift dahin gehend vermißt, daß eine Gebührenpflicht nur dann begründet sein soll, wenn auch die von dem Pflichtigen benutzten Räume, nicht bloß das betr. Grundstück an den Kanal angeschlossen sind. Thatsächlich sind unter der von dem Oberverwaltungsgericht vorgesehenen Voraussetzung 'Gebühren nur erhoben worden. Nichtsdestoweniger werden die städtischen Körperschaften. diese Voraussetzungen nunmehr noch ausdrücklich in die Gebühren- Ordnung aufnehmen müssen. Das für Hausbesitzer und

Miether gleichwichtige Urtheil des Oberverwal­tung 2 g e r i ch t s hat folgenden Wortlaut:

Im Namen des Königs!

In der Verwaltungsstreitsache des Magistrats zu Hanau, Beklagten und Revisionsklägers, wider den Königlich Preuß. Fiskus (landwirthschaftliche Verwaltung), vertreten durch die Königliche Generalkommission zu Cassel, Kläger und Re­visionsbeklagten,

hat das Königliche Oberverwaltungsgericht, Zweiter Senat, in seiner Sitzung vom 7. Juni 1901, an welcher der Senats-Präsident, Wirkliche Geheime Oberregierungsrath von Roon und die Oberoerwaltungsgerichtsräthe: Reinicke, Hönemann, Hoffmann II und Möllenhoff Theil genommen haben, für Recht erkannt,

daß die Revision des Beklagten gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses zu Cassel vom 12. Juni 1900 zurück­zuweisen und die Kosten der Revisionsinftanz, unter Fest­setzung des Werths des Streitgegenstandes auf 11,50 Mk. für beide Instanzen, dem Beklagten zur Last zu legen.

Von Rechts Wegen.

G r ü n de.

Die an den Kläger als Miether von Geschäftsräumen in dem Hause Mühlthorweg Nr. 18 zu Hanau für ein Halbjahr vom 1. Oktober 1899 ab zum Iahressatze von 23 Mk. gerichtete Kanal­betri e b sg ebühr ist nach erfolglosem Einspruch durch Klage an­gefochten. Nur über die Giltigkeit der unter dem 31. März 1899 erlassenen (vom Bezirksausschuß am 6. Mai 1899 inhaltlich geneh­migten) Gebühren-Ordnung ist seitens der Parteien gestritten.

Gegen das die Ungiltigkeit dieser Gebühren-Ordnung aussprechende und in Folge dessen den Kläger freistellende Urtheil des Bezirksaus­schusses vom 12. Jnni 1900 auf dessen Inhalt hiermit Bezug ge­nommen wird ist von dem Beklagten rechtzcitg noch Revision ein­gelegt. Dem Rechtsmittel konnte aber ein Erfolg nicht gewährt wer­den, indem dem Ergebniß der Vorentscheidung, wenn auch nicht ihren Gründen, beizutreten war.

Daß die Gebührenordnung, (welche übrigens nicht das richtige Datum trägt, es müßte der 27./30. März 1899 sein) des­halb ungiltig sei, weil sie nicht wie 8 19 der Städte- Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1891 (Ge­setzsammlung Seite 254) in Betreff derstatutarischen Anordnungen" vorschreibt im Entwurf vor dem endgiltigen Be­schlusse der S t a d t v e r o r d n e t e n - V e r s a m m l u n g zur öffentlichen Kenntniß in der Stadtgemeinde gebracht worden, ist unzutreffend.OndnungsmäßigeGemeindebeschlüsse" und die hiervorgesehenenbesonderen statutarischen Anordnungen" sind nicht dasselbe imb nicht alles, was für letztere in Hessen-Nassaui- schen Städten (abweichend von den anderen Städteordnungen 1853, 1856, 1869) angeordnet ist, gilt auch für die ersteren. Der § 13 gehört dem I. Titel der Städteordnnng" Grundlagen der städtischen Verfassung" an; von den Gegenständen, die überhaupt der Beschluß­fassung der Stadtverordneten unterliegen, ist im IV. Titel die Rede. Zu dem darin befindlichen § 56 ist in den Motiven des Regierungs­entwurfs (Session 1896/97 Anlage Nr. 20 Seite 10) bemerkt:Die nach dem Kommunalabgabengesetze vom 14. Juli 1893 der Genehmi­gung bedürfenden Gemeindebeschlüsse, Vereinbarungen u. s. w., wie die Aversionirung indirekter Steuern nach § 13 Absatz 2 jenes Gesetzes, sind nicht mehr angeführt worden, weil diese Fälle in dem Kommu­nalabgabengesetze bereits allgemein geregelt sind." Bedenklich würde sodann noch das Resultat sein, zu welchem eine Gleichstellung von Gebühren und Steuerordnungen einerseits und Ortsstaluten an­dererseits in dieser Beziehung gerade auf dem Gebiete der Gebühren, sowie der besonderen direkten und indirekten Gemeindesteuern führen müßte. Im § 8 des Koinmunalabgabengesetzes ist bestimmt: die Fest­setzung von Gebühren bedarf in den Fällen des 8 4 Absatz 3 und 5 und des 8 6 der Genehmigung; somit ist nur in Ausnahmefällen eine Genehmigung erforderlich. Nach § 77 bedürfen Beschlüsse, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert werden, außer der Genehmigung der Kreis- bezw. Bezirksausschüsse noch der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. In ersterer Hinsicht wäre das Kom­munalabgabengesetz nicht mehr maßgebend, wenn Gebühren- und ge­wisse Steuer-Ordnungen als statutarische Anordnungen im Sinne des 8 13 der Städte-Ordnung vom 4. August 1897 anzusehen wären; denn dann würde jede Gebührenordnnng der Genehmigung bedürfen. In letzterer Hinsicht würde dann der eigenthümliche Rechtsznstand sich ergeben, daß eineGinndlage der städtischen Verfassnng" auch der Genehmigung des Finanzministers unterläge. Daß Solches die Ab­sicht des Gesetzgebers gewesen ist, ist nicht anzuuehmen, und es kann daher von einer Abänderung des Kommunalabgabengesetzes durch die Hessen-Nassauische Städte-Ordnnng in dem Bereiche der letzteren nicht die Rede sein. Der allgemeine Rcchtszristand bezüglich der Erfordere nisse gütiger Gebühren-Ordnungen ist vielmehr derjenige, der durch das die Materie erschöpfende Kommunalabgabengesetz geschaffen ist (vergl. Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Novbr. 1896 Entscheidungen Band XXX Seite 97.)

Auch nicht deshalb ist diese Gebühren-Ordnung für die Stadt Hanail rechtsunwirksam, weil sie im § 5 lautet:Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanal­betriebsgebühr liegt dem Inhaber (Eigenthümer, Miether, Nutznießer u. s. w.) der betreffenden gebühren­pflichtigen Grundstücke oder Räume ob .. ." Alt sich ist eine Heranziehung der Miether mit den Vorschriften des Kommnnalabgabengesetzes vereinbar, wenn nur, wie § 4 Absatz 1 verlangt, die Gebührenpflicht an die Thatsache der Be­nutzung der öffentlichen städtischen Straßensiele durch die Miether ge­knüpft ist. Nicht darauf kommt es an, was der Bezirksausschuß an­nimmt, daß die gebührenpflichtig zu machenden Personen einenbe­sonderen wirtschaftlichen Vortheil genießen; dieses rechtliche Erforder­niß gilt nicht für Gebühren nach § 4, sondern für Beiträge nach § 9 des Koinmunalabgabengesetzes. Der 8 4 Absatz 2 des Kommunalab- gabengesetzes, der von den durch die Veranstaltungen für Gemeinde­angehörige herbeigesührten Vortheilen spricht, handelt nicht von dem