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fifcbnuft und verlegt in der Buchdruckern des verein, e». Waisenhauses in Hanau.
AlÄWs GrgM st? ShM= uud FanRrris Kalian.
Erscheint täglich mit Ausn^-me Irr Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Verantwort!. Nedakteur : G. Schrecker in Hanau.
Nr. 147 Bezirks Ferns-rechanschlnß Nr. 98.
Donnerstag den 27. Juni
Btjirks-Fernsprechanschlllß Nr. 98.
1901
Hierzu ^Amtliche Beilage" Nr. 16
Amtliches
Stadtkreis Dan au
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung.
Die Liste der Handwerker, welche an der Abstimmung über die Errichtung einer Zwangsinnttng für Konditoren und Pfefferkückler im Bezirk der Handwekrtammer zu Cassel mit Ausschluß des Fürstenthums Waldeck theilzenammen haben, ist geschloffen und wird während zweier Wochen vom 2. Juli dieses Jahres an zur Emsicht und E» Hebung etwaiger Em- spiüche der Betaeiligien im Siadtsekretariat, Zimmer 30 des hiesigen Rathhauses, öffentlich aufgelegt sein. Nach Ablauf obiger Frist angebt achte Einsp.üche bleiben unberücksichtigt.
Cassel den 19. Juni 1901.
Der Kommissar:
Brunner, Sladrfyndikus.
Wird hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht. Hanau den 28. Juni 1901.
Der Magistrat.
Dr. G e b e I ch u s. 10409
Zwangsversteigerung
Jm Eege der Zwangsvollstreckung sollen die in der Gemarkung Bruchköbel belegenen, im Gcundbuche von Bruchköbel Band VII Artikel 370 Fai. 95 und im Grundbuch von Niederissigheim Band VI Artikel 214 Fol. 243, zur Zeil der Eintragung des Bersteigerungsve merkes auf den Ramen des Z.egeleibesitzers Reinhold Opiffeius in Frankfurt a. M. eingetragenen Grundstücke:
I der Gemarkung Bruchköbel.
Krtbl. 2 Nr. 115 3 ha 10 ar 40 qm, Acker am Pfingstberge, „ 2 „ 45 — „ 61 „ 78 „ „ an der Mühle, „ 2 „ 44 1 „ 01 „ 17 „ Wiese an der Mühle, „ 2 „ 50 — „ 77 „ 40 „ „ am Sindach,
„ 2 „ 49 — „■ 23 „ 19 „ I Fechenmühte Rr. 48, ^ 2 N 48 — „ 68 „ 18 „ j a. Wohnhaus mit
Anbau Q abgesonderten Abort 0 Hosraum und Hausgarlen,
b. Mühlengebäude, jetzt Fabrikbau,
c. Fabrikgebäude A mit Wohnräumen,
d. Werkstälte (B),
e. Maschinenhaus mit Schornstein (C),
f. Scheuer mit Stall (D),
g. Anbau an die Scheuer (E),
h. Futterküche mit Gerathet aum (F),
i. Fabrikgebäude mit zwei offenen Trockenschuppen
(H I und H II),
k. Fabrikgebäude (J),
L Holzschuppen (K),
m. Fabrikgebäude mit Brennofen und Schornstein(I^),
n. LaufgaUerie (M), o. Keller zum Anfeuchten der Erde (8), Krtbl. 2 Nr. 47 12 ar 98 qm, Acker Fechenmühle, „ 2 „ 283/46 84 , 63 „ „ an der Mühle, „ 2 „ 279/43 29 „ 40 „ WieseaufdenKöllingen, „ 2 „ 277/42 8 „ 08 „ „ „ ^ „
II. der Gemarkung Niederissigheim. Krtbl. 5 Sir. 158 3 ar 20 qm, Wiese auf der dürren Seite, „ 5 ^ 161 — „ 26 „ nun w u ff 5 „ 159 ff 08 „ nun u u am 13. August 1901, vormittags 10 Uhr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsslelle, Marktplatz 18, Zimmer Nr. 14, versteigert werden. Hanau den 14. Juni 1901.
Königliches Amtsgericht 2. 10425
kkstUkiit uiih etrlortiit KMWt ktl.
1 Monalsfahrkarie zur Fahrt Kahl- Hanau Ost für Julius Lion. 1 Gummireifen v n einem Kinderwagen. 1 kleines Bruchband. 1 Herrenregenschirm in dem Hause Wilhelmstraße Nr. 15a stehen geblieben; Empfangnahme daselbst.
Hanau den 27. Juni 1901.
Aus dem Geriaztssaat.
Sitzung des Schöffengerichts zu Langenselbold. lj Langenselbold, 26. Juni.
Am 20. Oktober v. I. machte der Ortsdicner in Rückingen durch die Ortsschelle bekannt, daß das Mitilehmen von Kindern auf den Tanz-
loben verboten sei. Hierbei war bet Flaschenbierbäudler I. 5ter zugeeen, der zu den betr. Worten des OrttdienerS die Bemerkung gemacht haben soll: «Ich nehme meine Kinder doch mit, und wenn der Gendarm oder die Polizei kommt, fliegt sie die Treppe hinunter* I. war deShilb wegen Beleidigung des Sendarmen angeklagt und in der Sache stand am 16. Januar bereits vor dem hiesigen Schöffengericht Termin an. In diesem Termin behauptete nun der Ortsdiener, daß der Angeklagte ihm die betr. Bemerkung entge^engejchlcuderl habe, während der Letztere dies bestritt und behauptete, er habe nur gesagt, er nehme seine Kinder doch mit, denn er könne sie nicht zu Hause ai'bmbes. Dasselbe beschworen auch drei Schutzzeugen bei Angeklagten Die Gelchichie war damals so veiöächng, daß der Termin veitagt und die Akten der StaalSanwallschaft zur Einleitung bei MeineidSvcrsahteni eingere cht wurden. Dasselbe blieb aber ohne Erfolg In dem abermaligen Tern in blieben heute die beiderseitigen Parteien wieder bei ihren gegenteiligen Behauptungen. Der AmtSanwalt hielt die Beleidigung iih erwiesen in b beantragte eine Geldstrafe von 30 Mark, des Gericht aber ei kannte aus Freist rcchung wegen Mangels an genügenden Beweisen. Es könnte vielleicht doch sein, daß sich der Ortsdiener ge r t habe.
Der Fabritdirektor v. M zu Langendiebach erhielt ein Strafmandat »on 15 Mk., weil er am Gründonnerslagmorgen, der für den Landkreis Han-.u nicht freigegeben war, arbeiten ließ. Der Einspruch gegen daS Strafmandat wurde verworfen.
Der Rentner B. zu Langenselbold besitzt an der Hanauer Straße einen Garten; er weigerte sich, den davor liegenden Slraßeniheil zu reinigen, weil nach seiner Ansicht der Ort schon bei dem Wachlhauje am Kirchplatz aufhöre, was auch daraus hervo>gehe, daß der in F>age kommende Straßen theil früher von einem Aibciler der Wegebauoerwall, ng gelemigt wo.den sei. Diese Ansicht wurde oli irrig tez,ichnel und B. ortipolizei- licherseilS bind) ein Str fmandat bestraft. Der Einspruch hiergegen wurde als unbegründet verworfen.
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Sitzung der Strafkammer II vom 26. Juni.
Der Bauer Sch. von Um zell ist der fahrlässigen Kmperveiletznng angeklagt, weil er an 29. November v. I. eine zur Fortleiiung der ^etriebS- krofl von einem durch ein Pfe»d belnetenen Göbel zur Dieso Maschine dienende Welle umedeckr ließ und dadurch die ndirekieSchuld daran trug, daß wäh end feiner Abwesenheit seine 14jährige Schwest r mit den Kleidern in die Welle kam und bedeutende Verletzungen an A'nie erlit. Da es jedoch nicht zu erweisen ist, ob bie Maschinen auch während der Abwesenheit des Ange- kiagien in Betrieb waren oder dos Pfeid von der Verunglückten aus jugendlichem Unverstand vorgenannt worden war und die bezl. Polizeiver- oidnung das Bedecltsein der Welle nur zur Belrübszeit vorschreibl, mußte Freisprechung erfolgen.
Am 26. Februar b. I. fuhr der Müller W. von Rinderbügen mit einem beladenen Schlitten durch Wolferborn und überfuhr hierbei einen taubstummen Knaben derart, daß derselbe einen Bruch des rechten Schienbeine» bavontrug. Weil der Angeklagte sich nicht vorne, sondern auf dem bimeven Trittbrett befand und deshalb ansch inend nicht in der Lage war, über den mit Mehl sacken beladenen Schlitten bis vor die Hufe seiner Pferde zu sehen, legt ihm die Anklage zur Last, durch Außer, chtlass, ng der nöthigen Vorsicht den Unfall verschuldet zu haben, doch erachtet das Gericht dies nicht als erwiesen und erkennt deshalb auf Freisprechung.
Wegen Verbrechens im Sinne des § 176,3 des Str.-G.-B. wurde in nichtöffentlicher Sitzung gegen den schon 72johrigen Schuhmacher Fürth zu Soden verhandelt. In eu ern Falle wird Angeklagter fieigesprocbcn, während er für 4 selbständige Handlongin im S nne dieses Paragraphen eine Gesammlstrafe von 3 Jahren Zuchthaus erhält.
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Sitzung des Schwurgerichts vom 26. Juni.
Auf der Ankloglbark sitzen zwei während der letzten Eâwulgericktèpeliode hierielbst zu je 10 Jahren Zuchthaus wegen Brandstiftung Verm theilte, nämlich der Metzger Heinrich Horst und disskn Echnager, der Weißbinder Karl Kalb fleisch, Beide von Htllstein. Gegen das damalige Unheil wurde seitens der Angeklagten Revision eingelegt und die Sache wegen eines in der ersten Bei Handlung unterpelausenen Formfehlers vom Reichsgericht zur nochmaligen Bei Handlung an daè Schwurgericht zurückoerwiesen. Der An klage liegen zu Grunde die Ende des vorigen und anfangs d. J. in Hellstein und Nkuenschmtdikn viel Aussehen erregenden, immer unter den gleichen Degleitumständtn vorgekommenen Echennenbiände. In der Nacht vom 2. zum 3. Dezember v. J. brannie die zum Fürstl. Jsenb. Wächtersbach 'schen Hofeut gehörige Toppelschrune in Neuenschmidlen, am Abend des 9. Dezember in Hellstem die dem Weißbinder Oestereich daselbst gehörige Scheune, in der Nacht vom 16. zum 17. Dezember in Neuenschmidten wieder eine zum Fürstl. Jsenb. Wâchiersbach'lchen Hofgut gehörige und in der Naât vom 2. zum 3. Jonr ar d. I. in Hellstein die dem Müller Johs. Lore^ daselbst getölige Scheune nieder. Die auffallende Erscheinung, daß die Diände immer von Sonnlag auf Montag aurbrochen und die dadurch hei vorgerufene Bermuihung, daß dieselben ein und demselben Urheber zuzu'chtkiben sind, wird durch einen cm Eonmog Abend nach dem dritten Brande sich zugetragenen Vorfall bestärkt, der nach Aussage verschiedener Zeugen ein durch einen wachsamen Hund gestörter Brandstiftungsversuch sein konnte. Einige Zeit darauf ließ sich der Ärgellogle Horst eine Finger- verletzung ärztlich behandeln, die noch Ansicht der Sachverständigen sehr wohl von einem Hundebiß herrühren konnte.
Von den Bränden wird der eiste den Angeklogien gemein schastllch, der zweite dem Kalbfleisch allein, der dritie wuder Beiden gemeinschaftlich und der vierte dem Horst allein zur Last gelegt.
Die Angeklagten geben im Wesentlichen an zum ersten Brand, am Sonntag den 2. Tezbr. nachmittags in Udenhain
und Bilstein gewesen zu sein, aus einer Birsteiner Wirthschaft vor 2 Uhr nachis fortgegangen, nicht die nach Neuenschmidten führende Straße, sondern den direkten und kürzeren Weg den Bahndamm entlang eingeschlagen und ungefähr '/,3 Uhr zu Hause angekommen zu sein. Ueber den hierbei hauptsächlichsten Punkt, ob sie den Hof des Müllers Lorep betreten haben, was von Letzterem bekundet wird, widersprechen sich die An- geklagien weientlich. Auch behaupten sie, auf der Straße keinen Feuerschein in Neuenschmidien wahrgenommen zu haben, obgleich der Müller Lony drei Minuien, nachdem die Belden seinen Hof passirren, wahrnahm, daß die betr. Scheune in Hellen Flammen [tanb. Zu Hause angekommen, hätten sie sich ins Bett geleut, seien aber gleich darauf durch den Ruf der Schwester Horst's, es brenne in Neuenschmidten, wieder auf- gescheucht worden und hâtien sich nunmehr zur Wotznung des Hm nisten der freiw. Feuerwehr begeben und diesen zum Alarmiren v-raulaßt. Nach Aussage des Stiefbruders dcâ Angeklagten Hoist habe sich Letzterer aber nicht inö Bett gelegt, sondern sei gleich seinem Schwager nach Anlegung anderer Reibung wieder daoongegangen. Zeuge bestätigt jedoch, daß die SLweiier Horst's vom oberen Stockwerk zuvor den Feuerruf heruniergerufen habe. Kalbfleisch eilte an die Woynung des Feukl webrmanns, der die Schlüssel zum Spritzenhaus in Verwahrung halte, und verlangte dieselben. Der betr. Feuerwehrmann waif dicfelben heraus, tonnte aber noch nicht den geringsten Lärm im Dorfe wahrnehmen. Ebinio wird von antenn frugen behauptet, auch vom Hornisten, den Horst alarmtrte, daß zur Zeit, als die beiden Angeklagten das Neuenschmidier Feuer meldeten, im Dorfe noch nichts davon bekannt war. Ein Zeuge bekundet, daß er in dieser Brandnackt mit dem Angeklagien Horst geiprochtn und d eser gesagt habe, er sei von Birnein gekommen und als er oben war (velmmhlich aus der Anhöhe zwlscken Neuenschmidlen und Hellstein) habe es in Neuen- sä m dien gebrannt. Die Angeklagten bleiben trotz alltbern bei ihrer Behauptung, auf dem Heimwege nichts vom Feuer wuhr- genommen zu haben. Zu b' me ken ist rock, daß der schon genannte Stiefbruder sein»' frühere Behauptung, die Angrklagien hätten eii he Tage vor dem Brande gesagt, sie wollten dem Fülsten (J'enb. Wüchtktsbcch, in dessen Stringutfabrik Kalbfleisch früher nötig gera ten und seine Alben unter ungewöhnlichen Um ft anten verlassen hatte) einen Schabernack spielen un> eine Scheune anbremun, auch heule aufrecht erhält, wenn er sich auch in Bezug auf ver sckiedeue Begleuumnände in einige Wider spräche vei wickelt, die wohl hauptsächlich auf seine geistige Beschränktheit zurück;»führen sind.
Bezüglich des zweiten Brandes, der Kalbfleisch allein zur Last gelegt wird, sagte dieser fiüber, er wäre am fraglichen Tage um 7 Uhr abends nach Hause gekommen und nicht wltder weggegangkn, während von einigen Zeugen, be anders von der eigenen Frau und der Schwiegermutter des Angeklagten, bekundet wurde, daß er abends kurz vor btm Ausbruche des Brandes in der Öeitreia’icben Sckeune noch einmal das Haus verlassen habe, um seiner Frau, der nicht gut war, etwas zu lolen. Heute gibt er die Möglichkeit desselben zu. Horst hielt sich uäbrtnd dieser Zeit in einer Hellsteiner Wiithlckaft auf.
In der Nacht des dritten Brandes wurde Lorey wieder wie das erste Mal durch das Gebell seines Hundes wach, sah zi m Fenster hinaus und gewahr re wiederum die beiden Ange- klagren aus dem W>ge durch seinen Hof. Bald darauf habe er von Neueusck midien den Feuerschein wahr genommen. Am anderen Tage theilte er dann seine Wahinehmungen und seinen daran oefmqf en Verdacht anderen Persor-en mit, was auch von diesen bestätigt wird. Die Angeklagten bestreiten auch in dieser Nacht in dem Loreyschen Hof geweien zu sein. Hervorzuheben ist noch die Behauptung tes fraglichen Stiefbruders, dahingehend, die Beiden hälien kurze Zeit nach dem ersten Brande in Neuenschmidien im Verlaufe eines Gespräches zu ihm gesagt, in 9iei enfd mitten hätte es einmal gebrannt, es müsse auch noch einmal blennen. Friilick bihaupiete er flüher, tiefe Bemerkung im Bette von Horst, mit tim er gemeinsam schläft, gekört zu haben, während er Heule angibt, dieselbe sei im Hofe g«fallen. Der Zeuge ist, wie bereits bemerkt, etwas beschiânkl und scheint kein allzugutes Gedächtniß zu haben.
Ueber den viertln Biand, btffen Urheberschaft Horst allein zugkschrikben wird, sagt biffm Stiefbruder aus, Horst sei um 12 Uhr ungefähr noch Hause g, kommen, habe sich ins Bett gehgt, sei ober einige Zeit darauf in Hemd und Hosen wieder herausgegangen, nach ein gen Dtinuttn wieder gekowuen und habe ihn kurz darauf gewickl mit den Worten: „Hörst Du es nicht knattern?" Er, der Stiefbruder, habe nun gesagt: „Sieh eit mal noch, n as es ist." Horst sei aus dem Bett gesprungen, ans Fenster getreten und habe gesagt: „Es brennt/ Nun sei er in Hemd und Hosen wieder auf die Brandstätte (es brannte die Scheune des benachba>1en Müllers Lorey) geeilt. Dortselbst angekommen, habe er sich, nach Aussage der Ehefrau Lorey, in deren Wohnstube begeben, ohne etwas