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Erstes

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Mnitljährlich IM M., MI4 60 ^, säe auS- »ètüge »bwiweniei »h km betreffeiibta PoKaufschUlg. Di« «i«zel»« Numr««r fefctt 10 Pfq.

G«dr»ckt und wrlegt in bet Buchdrucker ei des verein, ev.

Geneml-Avzkiger.

Asilliches Organ für Stadt- and Landkreis Kanan.

VMKs»»gsg«Sühr r

Ute dickt* und tzâ^r«« Hanau 10 Pfg. die fÄch» gSspLÄe«« PetttMeisder deren Raum, für Au-wLrt» I^ PfK^

im Reklameniheil di« Z«ik 25 Pfg., für Auswärts 35 Pfg.

Waisenhauses in Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Derantwortl. Redakteur : G. S ch r e ck e r in Hanau.

Xr. 107

Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98.

W

Amtliches.

Stadtkreis Dan au.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Bekanntmachung.

Für den Bau eines erhöhten Trottoirs soll die Lieferung von ca. 190 m Randsteinen (Gerade, Kurven- und Thorfahrtsteine) vergeben werden.

Allgemeine und besondere Bedingungen, sowie Stein­

verzeichniß liegen auf dem Baubureau, Langstraße 41, Zimmer Nr. 3, von 10121/a Uhr vormittags, zur Einsicht aus.

Verschlossene, mit entsprechender Aufschrift versehene An­gebote, sind daselbst bis zum Eröffnungstermine am 15. d. M.,

11 Uhr vormittags, einzureichen. Hanau den 7. Mai 1901.

Der Sladtbaurath. Schmidt.

7790

Handelsregister.

1. Neu eingetragen sind:

a. Die Firma Wilhelm Hosmann in Hanau

und

2.

als ihr Inhaber der Silberwaarenfabrikant Wilhelm Hofmann daselbst.

b. Die Firma Georg Henrich in Hanau und als ihr Inhaber der Gärtner Georg Friedrich Henrich daselbst. Gelöscht sind folgende Firmen:

a. Georg Wiegand in Hanau,

b. Ludwig Klee in Hanau,

e. Carl Spatz in Hanau.

d. A. Fleischmann in Hanau,

6. Carl Deines in Hanau,

f.

g- h.

i.

k.

E. Kurz, S. Müller in Hanau.

Jean Kehler in Hanau,

F. H. Müller in Hanau,

I. A. Schwickart in Großauheim,

Isaak Hirschmann II. in Großkrotzenburg, Karl Winsel in Hanau.

3. Bei der Firma Carl Wild & Fr. Kellermann Kesselstadt ist eingetragen worden: Die Liquidation beendet.

in ist

Hanau den T. Mvi 1901.

Königliches Amtsgericht 5.

7791

Polizei-Verodnung.

Auf Grund der §8 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes- theilen vom 20. September 1867 wird im Einverständniß mit der Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Windecken für den Bezirk der Stadt Windecken folgende Polizei-Verordnung erlassen:

§ 1.

Einfriedigungen mit lebenden Hecken, Mauern, Stacketen, Bretterzäunen, Erdwällen müssen an den Ackerplänen, Wegen und Gräben mindestens einen halben Meter von der Grenze entfernt errichtet werden.

Obst- und wilde Bäume dürfen nur so gepflanzt werden, daß sie von einander überall 10 Meter und im Uebrigen von allen Plangrenzen überall 5 Meter weit entfernt bleiben.

Ausgenommen sind nur Zwetschenbäume, welche nur 3 Meter weit entfernt bleiben müssen.

Im Widerspruch mit diesen Bestimmungen gesetzte Bäume werden von dem Stadtvorstande (Ortspolizeibehörde) sofort aus Kosten der Zuwiderhandelnden entfernt.

§ 3.

Grabenböschungen dürfen von Arbeits- und Weidevieh nicht betreten werden.

8 4.

Sand-, Lehm- und sonstige Gruben dürfen auf den Plan­stücken nur so angelegt werden, daß der obere Rand der Aus­schachtung 1 Meter von der Plangrenze entfernt bleibt, außer­dem muß die Abstichfläche in eine l^fadje Böschung gelegt werden. Etwa weitergehende Bestimmungen der Regierungs­Polizeiverordnung vom 6. Juli 1896 werden hierdurch nicht

berührt.

§ 5.

Die Behütung und Bepferchung der Wiesenpläne, welche nur durch beiderseits von Wiesen eingeschlossenen Wegen zu­gänglich sind, ist nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März gestattet.

Rindvieh darf zur Behütung der Pläne nur gekoppelt ge­führt werden.

Das Betreiben von Wirthschaftswegen von unter 7 Meter Breite mit Schafheerden ist, insoweit auch nur einzelne an-

Mittwoch den 8. Mai

stoßende Grundstücke mit Früchten bestanden sind, nur dann gestattet, wenn sich bei je 30 Stück Schafen ein Hirte befindet. Auch im Uebrigen ist das Treiben von Schafen auf Wegen auf das nothwendigste Maß zu beschränken.

§ 6.

Die Einführung von Drainröhren in öffentliche Gräben ist unter Beachtung derjenigen Maßregeln gestattet, welche der Stadtvorstand im Interesse ihrer ordentlichen Unterhaltung für erforderlich erachtet.

8 7.

Von Plänen aus, welche nicht unmittelbar auf einen ge­nügenden Graben stoßen, dürfen Sammel-Drains durch die fremden Grundstücke, welche zwischen dem zu entwässernden Plan und dem nächsten Vorfluthgraben liegen, geführt werden. Solche Anlagen sind auszuführen, wenn das fremde Grund­stück leer von Früchten ist. Der etwa verursachte Schaden ist zu vergüten; auch, sind etwa entstandene Beschädigungen der Röhrenleitung sofort unter Ersatz des etwa verursachten Schadens wieder herzustellen.

§ 8.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung werden, insofern nicht höhere gesetzliche Strafen einzutreten haben, mit Geldstrafe bis zu neun Mark, im Unvermögensfalle mit ver- hältnißmäßiger Haft bestraft.

8 9.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Wind ecken den 26. April 1901.

Die Ortspolizeibehörde.

Re uL 7812

Hue Stadt und Cand.

Hanan, 8. Mai.

* Handwerkskammer für Hessen und Waldeck. Die Schlußsitzung der in Cassel zusammengetretenen Hand­werkskammer erledigte noch folgende Punkte: Die'Anstellung des Sekretärs Herrn Lippert probeweise auf ein Jahr wurde gutgeheißen, über die definitive Anstellung soll in der Januar- Vollversammlung Beschluß gefaßt werden. Der Vorsitzende Herr Seebinger gedachte mit Worten warmer Anerkennung der verdienstvollen Thätigkeit des bisherigen Vertreters Herrn Dr. Kley. Der Dienstvertrag und die Dienstanweisung mit dem Sekretär wurden nach längerer Debatte über die Reisever­gütung und den Urlaub genehmigt. Die von der Bäcker- Innung Marburg veranlaßte Besprechung des § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs endete damit, daß das Material dem nächsten Handwerkertage überwiesen wurde. Der Antrag See­binger-Marburg : bei den Magistraten bezw. Kuratorien der gewerblichen Fortbildungsschulen aus Einführung bezw. Er­weiterung des Unterrichts in den wesentlichsten Bestimmungen des Handwerkerorganisationsgesetzes und der damit im Zu­sammenhang stehenden Verordnungen für die Gesellenprüfungen vorstellig zu werden, wurde einstimmig angenommen, ebenso der Antrag der Schlosser- und Schmiede-Innung zu Greben­stein, betreffend die Erweiterung ihrer Prüfungsrechte rc. Sodann wurde der Beitritt der Handwerkskammer als Mit­glied zu dem Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertage beschlossen. Der Herr Vorsitzende schloß sodann um 6 Uhr mit Worten des Dankes an den Herrn Regierungskommissar, die Abgeordneten und die Vertreter der Presse die Versamm­lung.

* Hafenanlage. Wir haben bereits vor einiger Zeit über den von Herrn Regierungsbaumeister L a n d s b e r g e r ausgearbeiteten Entwurf und Kostenanschlag eines Sicherheits- Hafens Mittheilung gemacht. Dem vorliegenden Erläute­rungsbericht entnehmen wir Folgendes:

Geschichtliches.

Bereits im Jahre 1891 hatte die Stadt Hanau, als auf Anregung derselben seitens der Preußischen Regierung die Fortführung der Mainkanalistrung ins Auge gefaßt worden war, durch den Regierungsbaumeister Mundorf einen all­gemeinen Entwurf für einen Handels- und Sicherheitshafen nebst Eisenbahnanschluß an den Ostbahnhof ausarbeiten lassen, dessen Kosten nach einer überschläglichen Berechnung 2,3 Mil­lionen Mark betragen sollten. Bei Aufstellung dieses Ent­wurfes war von der damals berechtigten Anschauung ausge­gangen worden, daß Hanau für lange Zeit Endpunkt der Mainkanalistrung bleiben werde und daher bei der Ausge­staltung der Hafen- und Eisenbahnanlagen auf einen nicht unbeträchtlichen Umschlagsverkehr, namentlich von Kohlen, auch nach Süddeutschland Bedacht genommen worden. Seitdem aber die Absicht Bayerns seststand, den Main weiter bis Aschaffenburg zu kanalisiren und daselbst einen großen Um­schlagshafen zu erbauen, erschien für Hanau, auch schon mit

Die heutige RuM«5<r umfaßt außer dem Nuterhaliungsbiatt 10 Seiten*

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Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98. 1901

Rücksicht auf seine inzwischen veränderte finanzielle Lage, eine Einschränkung der geplanten Hafenanlagen geboten. Nachdem im letzten Jahre die technischen Vorfragen betreffs Fortführung der Mainkanalistrung bis Aschaffenburg seitens der betheiligten Regierungen erledigt worden sind,, wird der Abschluß eines diesbezüglichen Staatsvertrages seitens der preußischen Staats­regierung in der Hauptsache noch von der Bedingung ab­hängig gemacht, daß sich die Stadt Hanau verpflichtet, auf eigene Kosten (eventuell mit Staatszuschuß) einen dem zu er­wartenden Verkehr entsprechenden Hafen nebst Eisenbahn­anschluß zu erbauen. Um daher vor Allem als Unterlage für die weiteren Verhandlungen und die spätere Bauausführung einen entsprechend durchgearbeiteten Entwurf nebst Kosten­voranschlag zu erhalten, wurden Ende vorigen Jahres von den städtischen Körperschaften Mittel zu Vorarbeiten bewilligt und der Unterzeichnete mit der Aufstellung eines diesbezüg­lichen Projektes betraut, das nunmehr in seiner Ausarbeitung hier vorliegt. Es mag gleich an dieser Stelle bemerkt werden, daß für die Projektirung theils amtliches Kartenmaterial von der Königlichen Wasserbauinspektion und Eisenbahnbetriebs­inspektion II Frankfurt benutzt worden ist, zum Theil aber neue Aufnahmen von Querprofilen und Peilungen erforderlich waren, damit die Beurtheilung der einschlägigen Verhältnisse und namentlich die Bestimmung der Massen für die Boden­bewegung auf sicherer Grundlage erfolgen konnte. Da gleich­zeitig die Stadt Bohrungen vornehmen ließ, so konnte die nothwendige Klarheit über die Untergrundverhältnisse, welche die Baukosten wesentlich beeinflussen, gewonnen werden.

Die Platzfrage.

Für die Anlage eines Hafens der Stadt Hanau kommen zwei Stellen in Betracht, nämlich das Gelände oberhalb und dasjenige unterhalb der Mainbrücke der Hanau-Bebraer Bahn. Das erstere bietet den Vorzug, die Ausdehnungsfähigkeit des Hafens in keiner Weise zu behindern und in unmittelbarer Nähe genügend Hinterland zu besitzen, um das Entstehen eines Jndustriebezirkes im direkten Anschluß an das Hafen­

gebiet zu begünstigen; ferner steht zur Zeit in jener Gegend der Grund und Boden noch nicht so hoch im Werthe, daß für den Grunderwerb in dem Maße Aufwendungen gemacht werden müßten, wie es unterhalb der Eisenbahnbrücke, in größerer Nähe der Stadt, der Fall ist. Als Nachtheile sind hervorzuheben zunächst die Thatsache, daß der Hafen, auch bereits im ersten Stadium des Ausbaues auf fremdes, nämlich Großauheimer Gebiet fallen würde, da mit Rücksicht auf die Nähe der Brücke die Hafeneinfahrt so weit stromauf ver­schoben werden müßte, daß die Hanauer Gemarkungsgrenze, welche etwa 300 Meter oberhalb verläuft, überschritten wird. Ob die dann erforderliche Eingemeindung Großauheims, für die im Uebrigen kein Bedürfniß vorliegt, bereits in den nächsten Jahren durchzuführen ist, muß dahingestellt bleiben. Abge­sehen aber von dieser Schwierigkeit, spricht gegen die Anlage des Hafens auf diesem Gebiet, vor Allem die weite Ent­fernung von der Stadt, worunter der Ortsverkehr ohne Zweifel beträchtlich zu leiden hätte; wurden doch dieserhalb bereits bei Anlage des Ostbahnhofs vielfach berechtigte Klagen erhoben. Rechnet man noch hinzu, daß durch Schaffung neuer Zufahrtsstraßen von bedeutender Länge, ferner durch die er­forderliche Eindeichung des im Jnundationsgebiet liegenden Hafenterrains bedeutende Kosten erwachsen und daß die so wichtige direkte Eisenbahnverbindung mit dem Hauptgüterbahn­hof nicht durchführbar ist, so erscheint es gerechtfertigt, daß für die geplante Hafenanlage an derjenigen Stelle festgehalten worden ist, für welche sich bereits das Projekt von 1891 wegen der überwiegenden Vortheile entschieden hatte. Das Gelände unterhalb der Brücke, zwischen Eisenbahnbrücke und dem alten Mainkanal, liegt nämlich einerseits in unmittelbarer Nähe der Stadt und ermöglicht gleich bequeme Verbindungen mit ihren öst- und westlichen Theilen, andererseits ist auch der direkte Eisenbahnanschluß an dm Hauptgüterbahnhof ohne technische Schwierigkeiten durchzuführen. Dazu kommt noch, daß der Hochwasserschutz der tiefer gelegenen Theile des Hafen­gebietes und Zufuhrstraßen sich auf einfache Weise erreichen läßt, wobei der bestehende Eisenbahndamm der Hanau-Bebraer Bahn ein wichtiges Hilfsmittel bildet. Die entfernte Lage der Eisenbahnbrücke von der Hafeneinfahrt und die Nähe des fiskalischen Ladeplatzes, der sich vielleicht unter städtischer Ver­waltung in das Hafengebiet einbeziehen ließe, sind als günstige Umstände gleichfalls hervorzuheben. Die für den Hafen ver­fügbare Entwickelungslänge, deren obere Grenze durch den Bahndamm gegeben ist, reicht für weitgehende Ansprüche aus, da zu bedenken ist, daß außer den Hafenquais auch das rechte Mainufer mit gleichwerthigen Lösch- und Ladevorrichtungen ausgestattet werden kann; jedenfalls wird es in später Zu­kunft immer noch unbenommen bleiben, die Hafenerweiterung in einer Neuanlage oberhalb der Brücke zu suchen, deren Licht­höhe übrigens gestattet, jederzeit auf dem Leinpfade eine