Einzelbild herunterladen
 

Bezugspreis:

Vierteljährlich 1,80 Ml., monatlich 60 Wo., sät auS- »Lrtige «donnenlen mit dem betreffende« Patzauflchlag. Die «»zelne Shimnm kostet 10 Pfq.

Gedruckt und verletzt in der Vuchdruckerei des verei». ev. WatseuhaujeS in Hamm.

Gkneral-Anztigcr.

Amtliches Organ für StoN= und Landkreis Kasan.

EHchât täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Einrmkungsgebühr:

Für Stadt- und Landkreis Hanml 10 Pfg. die fäuf» gefpeittne Petttzeil« oder deren Raunr, für AuSwârtS 1b PW im Reklamentheil die Zeile 25 Pfg., für Auswärts 35 Pfg.

VrrAitworll. Redalterrr : G. S ch r e ck c r in Hanau.

Är. 91.

Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98.

Freitag den 19. April

Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98.

1901

Amtliches.

Stadtkreis Ran au.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Bekanntmachung.

Städtisches Gaswerk.

Die Verwaltungskommission des städtischen Gaswerks hat die Coaks-Verkaufspreise bis auf Weiteres wie folgt festgesetzt:

1. Stück-Coaks.

Bei Abnahme von

10 bis 1000 kg ohne Bringerlohn M. 2.70 pro 100 kg

1000

250

w

mindestens

mit

1000 ohne mit

ff

ff

ff

ff st ff

2.90

2.50

2.70

ff

ff

fi

100

100

100

2.

Zerkleinerter und gesiebter Coaks

für den Hausbrand geeignet.

ft tf ft

Gebots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Ver­steigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Gleichen Nachtheil trifft den Inhaber einer Hypothek, die vor dem 1. Juli 1874 entstanden und nicht in eine Hypo­thek des preußischen Rechtes umgewandelt ist, sofern diese nicht bis zu dem vorgenannten Zeitpunkte angemeldet wird.

Diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegen­standes tritt.

Hanau den 26. März 1901.

Königliches Amtsgericht 2

6571

Bei Abnahme von

10 bis 1000 kg ohne Bringerlohn M. 2.80

250 1000 mit mindestens 1000 ohne

mit

dieKölnische" undFrankfurter Zeitung" erhoben Ein­spruch. Die Kommisstonsbeschlüffe unterscheiden vier Arten Artikel, nämlich wissenschaftlichen, technischen und unterhalten­den Inhalts, deren Abdruck unzulässig ist. Der Abdruck von Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten thatsäch­lichen Inhalts ist immer zulässig. Der Abdruck politischer Artikel ist nur zulässig, wenn der Nachdruck nicht verboten ist. Unter Tagesneuigkeiten versteht man lokale und provinziale Nachrichten usw. Es gibt in der politischen Presse Deutschlands keinen Redakteur, der die Quellenangabe nicht für eine Ehren­pflicht hält. Solche Anstandspflicht durch Strafen zu erzwingen, ist gesetzgeberisch unmöglich und praktisch unthunlich. Staats­sekretär Nieb erd ing: Nach diesen Paragraphen sind zu unterscheiden Feuilletons, eigentliche Artikel des Blattes und vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhalts. Was unter jedem dieser Titel zu verstehen ist, kann nicht angezweifelt werden. Der Paragraph schließt sich jetzt den geltenden Be­stimmungen an. Wenn der ganze Paragraph beseitigt wird, würden die Zeitungen besser dastehen als alle Autoren. Abg. Haußman - Böblingen: Man muß unterscheiden zwischen kriminellen Verfehlungen und Anstandsverfehlungen. Das wirksamste Mittel gegen den Nachdruck bildet die Fest­stellung des Diebstahls und die Brandmarkung. Staats­sekretär N i e b e r d i n g führt aus : Wenn das Gesetz den Nachdruck von Zeitungsartikeln gestattet, setze es dabei natür­lich ein loyalesBenehmen voraus; liegt ein Dolus vor und wird der Sinn entstellt, so ist das natürlich strafbar. Abg. Spahn (Ztr.) spricht sich für die Kommissionsfassung aus. Abg. Müller-Sagan: Um Scheerereien zu vermeiden, müsse bei Aufsätzen wissenschaftlichen und belleiristischen In- Halls überall der Rechtsvorbehalt vorgedruckt sein. Nach einigen Bemerkungen des Abg. S a t t l e r wird Paragvaph 18 in der Kommissionsfassung angenommen. Paragraph 19 erklärt die Vervielfältigung und den Abdruck des Schrift­werkes 'für zulässig in anderen selbständigen litterarischen und wissenschaftlichen Arbeiten, in Sammelwerken für den Kirchen- und Schulunterrichtsgebrauch. Abg. Wellstein (Ztr.) beantragt, den Abdruck auch für zulässig zu erklären, wenn einzelne Gedichte, nachdem sie erschienen sind, in eine Samm­lung ausgenommen werden, die zur Benutzung bei Gesangs­vorträgen bestimmt ist. Abg. Hasse (nat.-lib.) beantragt, hinter das WortUnterrichtsgebrauch" einzuschalten: oder zum eigenthümlichen litterarischen Zweck. Abg. Müller- Meiningen: Der Antrag Hasse will die Anthologien, Chresto­mathien, Kommersbücher usw. schützen, also diejenigen Heraus­geber, die die besten Gedichte aus den Werken berausnehmen und zusammensetzen. Eine derartige gewerbsmäßige Räuberei litterarischer Erzeugnisse können wir nicht unterstützen. Abg. Fischer-Berlin spricht sich für den Antrag Hasse aus. Staatssekretär N i e b e r d i n g : Bei der Vorberathung des Gesetzentwurfs hörten wir Schriftsteller wie Verleger, die sich gegen die Aufnahme eines solchen Passus in das Gesetz aus­gesprochen haben. Sehr viele Anthologien kommen auch auf loyale Weise zu Stande. Nach Ablehnung der Anträge Wellstein und Hasse wird der Paragraph in der Kommissions­fassung angenommen. Paragraph 20 bestimmt: Zulässig ist die Vervielfältigung kleinerer Theile einer Dichtung oder von Gedichten geringeren Umfangs nach dem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst, verbunden mit diesem. Abg. B e ck h -Koburg beantragt, zu sagen : Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn das Schriftstück oder ein Theil desselben nach dem Erscheinen usw. Abg. Esche (nat.-lib.) bittet, es bei den Beschlüssen der Kommission zu belassen. Der Antrag wird abgelehnt und Paragraph 20 in der Kommissionsfassung angenommen, ebenso Paragraph 21,~ her bestimmt, wann die Vervielfältigung eines Werkes der Ton­kunst zulässig ist. Paragraph 22 handelt von der Neber- tragung von Werken der Tonkunst auf Vorrichtungen. für Instrumente zur mechanischen Wiedergabe. Abg. Träger (fr. Volksp.) schlägt entgegen der Fassung des Kommis sions- berichts vor, daß die Vorschrift auf die auswechselbaren Be­standtheile keine Anwendung finde, und führt aus, es handle sich für und um den Schutz des Urheberrechts. Dlesen wolle er möglichst vollkommen gestalten, auch für d-.e Urheber must- kaNIchcr Genüsse. Abg. Richter meint, der Reichstag habe kein bestimmtes Eigenthum zu schützen, sondern nur lowei Schutz zu gewähren, soweit es der Allg-memh-ü dien. Die Komponisten würden nach seiner Ansicht nicht geschädigt sondern populär gemacht. Richter beantragt sodann, daß die V-rfchnft auch aus auswechselbare Bestandtheile Anwendung finde. Zn all^i Ländern sei es geflamt, die Uck-rtr-gung der Mufi ltucke aus Instrumente, auch auf solche mit auswechselbaren B-stand- th-il-n, oorzun-hm-n. Richter wendet sich gegen die Klamer- stümverei er will di- Jnfirum-nl- schützen, die m beinahe künstlerischer Weise Melodien wiedergeben. Abg. Arendt spricht sich für die Kommissionsbeschlüsse aus, in der Industrie

Zwangsversteigerung

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in der Ge­markung Dörnigheim belegene, im Grundbuche von Dörnig­heim, Band II, Artikel 83, Fol. 180, zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen des Johann Georg Birkenstock (Johannes I. Sohn) zu Dörnigheim eingetragene Grundstück

8 142 vor der Leuchte, Wiese 7 ar 8 qm, am 22. Juni 1901, vormittags 9 Uhr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsstelle Marktplatz 18, Zimmer Nr. 14 versteigert werden.

Der Versteigerungsvermerk ist am 23. März 1901 in das Grundbuch eingetragen.

Es ergeht die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grund­buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungs­termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten an­zumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Ver­steigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Gleichen Nachtheil trifft den Inhaber einer Hypothek, die vor dem 1. Juli 1874 entstanden und nicht in eine Hypo­thek des preußischen Rechtes umgewandelt ist, sofern diese nicht bis zum vorgenannten Zeitpunkte angemeldet wird.

Diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegen­standes tritt.

100 kg

pro

ft st

ft

3.00

2.60

2.80

100

100

100 Für hiesige Großabnehmer, welche ganze Waggonladungen

ft ft st

ff

ff

a*s einmal beziehen können, beträgt der Preis:

für Gabel-Coaks M. 215. pro 10,000 kg und

zerkleinerten Coaks M. 240. pro 10,000 kg ab Fabrikhof, doch wird hierbei zur Bedingung gemacht, daß die Abnahme bereits im Laufe der Sommer- und Herbstmonate erfolgt, da für größere Bezüge im Winter Lager nicht gehalten werden kann..

Anmeldungen für größere Abnahmen unter Angabe der gewünschten Mengen und der Zeit, zu welcher deren Anlieferung 5 erfolgen kann, werden alsbald erbeten.

Städtische Gas-, Wasser- u. Elektrizitäts-Werke.

von G â ßler.

6574

Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die in der Ge­markung Bruchköbel belegenen, im Grundbuche von Bruchköbel

I. in Band IV, Art. 215, Fol. 235, zur Zeit der Ein­tragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen:

1. des Gastwirths Georg Philipp Baumann in

Bruchköbel als Miteigenthümer zu */* ideellen Antheil,

2. dessen Sohu Philipp Heinrich Banmann zu

Bruchköbel als Miteigenthümer zu s/< ideellen Antheil eingetragenen Grundstücke:

Kbl. 5 Parz. 152 auf dem Haag, Acker 1 ha 33 ar 5 qm, 313

5 88 in den Haingarten, Garten 7 60

II. in Band II, Art. 61, Fol. 30, zur Zeit der Ein­tragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen des Ackermanns Philipp Baumann, Andreas Sohn in Bruch- Mel eingetragenen Grundstücke:

Kbl. 9 Parz. 99 Hauptstraße Nr. 39

Hanau den 3. April 1901.

Königliches Amtsgericht 2

6572

Kbl. 5

ff

ff

V

ff

st

5

1

5

5

5

a. Wohnhaus mit Einfahrt und Treppenhaus, Anbau nebst Hof­raum und Hausgarten, b. Scheuer mit Stallung (A), , c. Wohnhaus mit Futterküche (B), d. Stall mit Gesindestube (C), e. Schweinestall (D), f. Holz­falle mit Keller (E), g. Garten-

9 ar 61 qm,

Halle (F) mit Kegelbahn,

beim Lohwäldchen, Acker 1 ha 34 ar 94 qm,

Parz. 5

ff

ff

W

If

st

71 177 314

90 315

91 317

91

auf den Lindenwiesen, Wiese

auf den Seewiesen,

in

ff

st

den

*

st

Hain gärten,

tt

Garten

23

50

7

ff

ff

*

94

59

32

ff

ff

ff

ff

st

(Bauplatz)

1

3

*

tf

50

50

am 7: Juni 1901, vormittags 9 Uhr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsstelle Marktplatz 18, Zimmer Nr. 14 versteigert werden.

Der Versteigermtgsvermerk ist am 2. März 1901

ft

ff

in

Deutscher Reichstag.

Sitzung vom 18. April.

Kleinere Borlagen. Urheberrecht.

Die allgemeine Rechnung für 97/98 wird in erster Be­rathung der Rechnungs-Kommission überwiesen. Die endgil- tige Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ostafrika- nischen Schutzgebietes für 1898 wird der Rechnungs-Kom­mission überwiesen. Der Bericht der Reichsschulden-Kom- mission über die Verwaltung des Norddeutschen Bundes und deutschen Reiches, über die Thätigkeit bezüglich der Verwaltung des Reichsinvalidenfonds u. s. w. wird durch Kenntnißnahme erledigt. Der Gesetzentwurf betr. Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Leistung von Rechtshilfe im Heere wird endgilüg angenommen. Hierauf wird die Berathung des Gesetzentwurfes betr. Urheberrecht bei Paragraph 14, der von den Folgen der Uebertragung der Urheberrechtes handelt, fort­gesetzt. Die Paragraphen 14 und 15Begriff des Nach­drucks" werden in der Ksmmissionsfassung angenommen. Nach Paragraph 16 ist der Abdruck von Gesetzen und anderen amtlichen Schriften zulässig. Abg. Schrader (fr. Vgg.) fragt an, was unter anderen amtlichen Schriften zu verstehen ist. Abg. Spahn (Ztr.) bemerkt, die Kommissionsfassung legt nur den gegenwärtigen Zustand fest, wonach zum amt­lichen Gebrauch bestimmte Schriften abgedruckt werden dürfen. Geheimrath Dungs bestätigt dies. Die Paragraphen 16 und 17 werden in der Kommissionsfassung angenommen.

das Grundbuch eingetragen.

Es ergeht die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grund­buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungs- termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten an­zumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten

Paragraph 18 betrifft die Bestimmungen darüber, welche Zeitungsartikel abgedruckt werden dürfen. Abg. Sattler (natl.) führt aus: Die Interessen aller Richtungen treffen bezüglich dieses Paragraphen in der Ansicht zusammen, daß die Kommissionsbeschlüsse schlechthin unannehmbar sind. Abg. Oertel führt aus: Der größte Theil der Preffe ist mit den Kommissionsbeschlüssen durchaus zufrieden, nur

Die heutig« Rum«««» umfaßt «elfter dem UutertzaiiunsSdiatt 10 Sette»-