Bezugspreis:
Vierteljährlich 1,80 Ml., monatlich 60 Wo., sät auS- »Lrtige «donnenlen mit dem betreffende« Patzauflchlag. Die «»zelne Shimnm kostet 10 Pfq.
Gedruckt und verletzt in der Vuchdruckerei des verei». ev. WatseuhaujeS in Hamm.
Gkneral-Anztigcr.
Amtliches Organ für StoN= und Landkreis Kasan.
EHchât täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Einrmkungsgebühr:
Für Stadt- und Landkreis Hanml 10 Pfg. die fäuf» gefpeittne Petttzeil« oder deren Raunr, für AuSwârtS 1b PW im Reklamentheil die Zeile 25 Pfg., für Auswärts 35 Pfg.
VrrAitworll. Redalterrr : G. S ch r e ck c r in Hanau.
Är. 91.
Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98.
Freitag den 19. April
Bezirks-Fernsprechanschluß Nr. 98.
1901
Amtliches.
Stadtkreis Ran au.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung.
Städtisches Gaswerk.
Die Verwaltungskommission des städtischen Gaswerks hat die Coaks-Verkaufspreise bis auf Weiteres wie folgt festgesetzt:
1. Stück-Coaks.
Bei Abnahme von
10 bis 1000 kg ohne Bringerlohn M. 2.70 pro 100 kg
1000
250
w
mindestens
„ mit
1000 „ ohne mit
ff
ff
ff
ff st ff
2.90
2.50
2.70
ff
ff
fi
100
100
100
2.
Zerkleinerter und gesiebter Coaks
für den Hausbrand geeignet.
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Gebots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Gleichen Nachtheil trifft den Inhaber einer Hypothek, die vor dem 1. Juli 1874 entstanden und nicht in eine Hypothek des preußischen Rechtes umgewandelt ist, sofern diese nicht bis zu dem vorgenannten Zeitpunkte angemeldet wird.
Diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hanau den 26. März 1901.
Königliches Amtsgericht 2
6571
Bei Abnahme von
10 bis 1000 kg ohne Bringerlohn M. 2.80
250 „ 1000 „ mit mindestens 1000 „ ohne
mit
die „Kölnische" und „Frankfurter Zeitung" erhoben Einspruch. Die Kommisstonsbeschlüffe unterscheiden vier Arten Artikel, nämlich wissenschaftlichen, technischen und unterhaltenden Inhalts, deren Abdruck unzulässig ist. Der Abdruck von Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten thatsächlichen Inhalts ist immer zulässig. Der Abdruck politischer Artikel ist nur zulässig, wenn der Nachdruck nicht verboten ist. Unter Tagesneuigkeiten versteht man lokale und provinziale Nachrichten usw. Es gibt in der politischen Presse Deutschlands keinen Redakteur, der die Quellenangabe nicht für eine Ehrenpflicht hält. Solche Anstandspflicht durch Strafen zu erzwingen, ist gesetzgeberisch unmöglich und praktisch unthunlich. — Staatssekretär Nieb erd ing: Nach diesen Paragraphen sind zu unterscheiden Feuilletons, eigentliche Artikel des Blattes und vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhalts. Was unter jedem dieser Titel zu verstehen ist, kann nicht angezweifelt werden. Der Paragraph schließt sich jetzt den geltenden Bestimmungen an. Wenn der ganze Paragraph beseitigt wird, würden die Zeitungen besser dastehen als alle Autoren. — Abg. Haußman - Böblingen: Man muß unterscheiden zwischen kriminellen Verfehlungen und Anstandsverfehlungen. Das wirksamste Mittel gegen den Nachdruck bildet die Feststellung des Diebstahls und die Brandmarkung. — Staatssekretär N i e b e r d i n g führt aus : Wenn das Gesetz den Nachdruck von Zeitungsartikeln gestattet, setze es dabei natürlich ein loyalesBenehmen voraus; liegt ein Dolus vor und wird der Sinn entstellt, so ist das natürlich strafbar. — Abg. Spahn (Ztr.) spricht sich für die Kommissionsfassung aus. — Abg. Müller-Sagan: Um Scheerereien zu vermeiden, müsse bei Aufsätzen wissenschaftlichen und belleiristischen In- Halls überall der Rechtsvorbehalt vorgedruckt sein. — Nach einigen Bemerkungen des Abg. S a t t l e r wird Paragvaph 18 in der Kommissionsfassung angenommen. — Paragraph 19 erklärt die Vervielfältigung und den Abdruck des Schriftwerkes 'für zulässig in anderen selbständigen litterarischen und wissenschaftlichen Arbeiten, in Sammelwerken für den Kirchen- und Schulunterrichtsgebrauch. — Abg. Wellstein (Ztr.) beantragt, den Abdruck auch für zulässig zu erklären, wenn einzelne Gedichte, nachdem sie erschienen sind, in eine Sammlung ausgenommen werden, die zur Benutzung bei Gesangsvorträgen bestimmt ist. — Abg. Hasse (nat.-lib.) beantragt, hinter das Wort „Unterrichtsgebrauch" einzuschalten: oder zum eigenthümlichen litterarischen Zweck. — Abg. Müller- Meiningen: Der Antrag Hasse will die Anthologien, Chrestomathien, Kommersbücher usw. schützen, also diejenigen Herausgeber, die die besten Gedichte aus den Werken berausnehmen und zusammensetzen. Eine derartige gewerbsmäßige Räuberei litterarischer Erzeugnisse können wir nicht unterstützen. — Abg. Fischer-Berlin spricht sich für den Antrag Hasse aus. — Staatssekretär N i e b e r d i n g : Bei der Vorberathung des Gesetzentwurfs hörten wir Schriftsteller wie Verleger, die sich gegen die Aufnahme eines solchen Passus in das Gesetz ausgesprochen haben. Sehr viele Anthologien kommen auch auf loyale Weise zu Stande. — Nach Ablehnung der Anträge Wellstein und Hasse wird der Paragraph in der Kommissionsfassung angenommen. — Paragraph 20 bestimmt: Zulässig ist die Vervielfältigung kleinerer Theile einer Dichtung oder von Gedichten geringeren Umfangs nach dem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst, verbunden mit diesem. — Abg. B e ck h -Koburg beantragt, zu sagen : Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn das Schriftstück oder ein Theil desselben nach dem Erscheinen usw. — Abg. Esche (nat.-lib.) bittet, es bei den Beschlüssen der Kommission zu belassen. — Der Antrag wird abgelehnt und Paragraph 20 in der Kommissionsfassung angenommen, ebenso Paragraph 21,~ her bestimmt, wann die Vervielfältigung eines Werkes der Tonkunst zulässig ist. — Paragraph 22 handelt von der Neber- tragung von Werken der Tonkunst auf Vorrichtungen. für Instrumente zur mechanischen Wiedergabe. — Abg. Träger (fr. Volksp.) schlägt entgegen der Fassung des Kommis sions- berichts vor, daß die Vorschrift auf die auswechselbaren Bestandtheile keine Anwendung finde, und führt aus, es handle sich für und um den Schutz des Urheberrechts. Dlesen wolle er möglichst vollkommen gestalten, auch für d-.e Urheber must- kaNIchcr Genüsse. — Abg. Richter meint, der Reichstag habe kein bestimmtes Eigenthum zu schützen, sondern nur lowei Schutz zu gewähren, soweit es der Allg-memh-ü dien. Die Komponisten würden nach seiner Ansicht nicht geschädigt sondern populär gemacht. Richter beantragt sodann, daß die V-rfchnft auch aus auswechselbare Bestandtheile Anwendung finde. Zn all^i Ländern sei es geflamt, die Uck-rtr-gung der Mufi ltucke aus Instrumente, auch auf solche mit auswechselbaren B-stand- th-il-n, oorzun-hm-n. Richter wendet sich gegen die Klamer- stümverei er will di- Jnfirum-nl- schützen, die m beinahe künstlerischer Weise Melodien wiedergeben. — Abg. Arendt spricht sich für die Kommissionsbeschlüsse aus, in der Industrie
Zwangsversteigerung
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in der Gemarkung Dörnigheim belegene, im Grundbuche von Dörnigheim, Band II, Artikel 83, Fol. 180, zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen des Johann Georg Birkenstock (Johannes I. Sohn) zu Dörnigheim eingetragene Grundstück
8 142 vor der Leuchte, Wiese 7 ar 8 qm, am 22. Juni 1901, vormittags 9 Uhr, durch das unterzeichnete Gericht — an der Gerichtsstelle — Marktplatz 18, Zimmer Nr. 14 — versteigert werden.
Der Versteigerungsvermerk ist am 23. März 1901 in das Grundbuch eingetragen.
Es ergeht die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Gleichen Nachtheil trifft den Inhaber einer Hypothek, die vor dem 1. Juli 1874 entstanden und nicht in eine Hypothek des preußischen Rechtes umgewandelt ist, sofern diese nicht bis zum vorgenannten Zeitpunkte angemeldet wird.
Diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
100 kg
pro
ft st
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3.00
2.60
2.80
100 „
100 „
100 „ Für hiesige Großabnehmer, welche ganze Waggonladungen
ft ft st
ff
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a*s einmal beziehen können, beträgt der Preis:
für Gabel-Coaks M. 215.— pro 10,000 kg und
„ zerkleinerten Coaks M. 240.— pro 10,000 kg ab Fabrikhof, doch wird hierbei zur Bedingung gemacht, daß die Abnahme bereits im Laufe der Sommer- und Herbstmonate erfolgt, da für größere Bezüge im Winter Lager nicht gehalten werden kann..
Anmeldungen für größere Abnahmen unter Angabe der gewünschten Mengen und der Zeit, zu welcher deren Anlieferung •5 erfolgen kann, werden alsbald erbeten.
Städtische Gas-, Wasser- u. Elektrizitäts-Werke.
von G â ßler.
6574
Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die in der Gemarkung Bruchköbel belegenen, im Grundbuche von Bruchköbel
I. in Band IV, Art. 215, Fol. 235, zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen:
1. des Gastwirths Georg Philipp Baumann in
Bruchköbel als Miteigenthümer zu */* ideellen Antheil,
2. dessen Sohu Philipp Heinrich Banmann zu
Bruchköbel als Miteigenthümer zu s/< ideellen Antheil eingetragenen Grundstücke:
Kbl. 5 Parz. 152 auf dem Haag, Acker 1 ha 33 ar 5 qm, 313
„ 5 „ 88 in den Haingarten, Garten 7 „ 60 „
II. in Band II, Art. 61, Fol. 30, zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen des Ackermanns Philipp Baumann, Andreas Sohn in Bruch- Mel eingetragenen Grundstücke:
Kbl. 9 Parz. 99 Hauptstraße Nr. 39
Hanau den 3. April 1901.
Königliches Amtsgericht 2
6572
Kbl. 5
ff
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V
ff
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5
1
5
5
5
a. Wohnhaus mit Einfahrt und Treppenhaus, Anbau nebst Hofraum und Hausgarten, b. Scheuer mit Stallung (A), , c. Wohnhaus mit Futterküche (B), d. Stall mit Gesindestube (C), e. Schweinestall (D), f. Holzfalle mit Keller (E), g. Garten-
9 ar 61 qm,
Halle (F) mit Kegelbahn,
beim Lohwäldchen, Acker 1 ha 34 ar 94 qm,
Parz. 5
ff
ff
W
If
st
71 177 314
90 315
91 317
91
auf den Lindenwiesen, Wiese
auf den Seewiesen,
in
ff
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den
*
st
Hain gärten,
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Garten
23
50
7
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*
94
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32
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ff
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(Bauplatz)
1
3
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50
50
am 7: Juni 1901, vormittags 9 Uhr, durch das unterzeichnete Gericht — an der Gerichtsstelle Marktplatz 18, Zimmer Nr. 14 — versteigert werden.
Der Versteigermtgsvermerk ist am 2. März 1901
ft
ff
in
Deutscher Reichstag.
Sitzung vom 18. April.
Kleinere Borlagen. — Urheberrecht.
Die allgemeine Rechnung für 97/98 wird in erster Berathung der Rechnungs-Kommission überwiesen. Die endgil- tige Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ostafrika- nischen Schutzgebietes für 1898 wird der Rechnungs-Kommission überwiesen. — Der Bericht der Reichsschulden-Kom- mission über die Verwaltung des Norddeutschen Bundes und deutschen Reiches, über die Thätigkeit bezüglich der Verwaltung des Reichsinvalidenfonds u. s. w. wird durch Kenntnißnahme erledigt. Der Gesetzentwurf betr. Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Leistung von Rechtshilfe im Heere wird endgilüg angenommen. — Hierauf wird die Berathung des Gesetzentwurfes betr. Urheberrecht bei Paragraph 14, der von den Folgen der Uebertragung der Urheberrechtes handelt, fortgesetzt. — Die Paragraphen 14 und 15 „Begriff des Nachdrucks" werden in der Ksmmissionsfassung angenommen. — Nach Paragraph 16 ist der Abdruck von Gesetzen und anderen amtlichen Schriften zulässig. — Abg. Schrader (fr. Vgg.) fragt an, was unter anderen amtlichen Schriften zu verstehen ist. — Abg. Spahn (Ztr.) bemerkt, die Kommissionsfassung legt nur den gegenwärtigen Zustand fest, wonach zum amtlichen Gebrauch bestimmte Schriften abgedruckt werden dürfen. — Geheimrath Dungs bestätigt dies. — Die Paragraphen 16 und 17 werden in der Kommissionsfassung angenommen.
das Grundbuch eingetragen.
Es ergeht die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungs- termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten
Paragraph 18 betrifft die Bestimmungen darüber, welche Zeitungsartikel abgedruckt werden dürfen. — Abg. Sattler (natl.) führt aus: Die Interessen aller Richtungen treffen bezüglich dieses Paragraphen in der Ansicht zusammen, daß die Kommissionsbeschlüsse schlechthin unannehmbar sind. — Abg. Oertel führt aus: Der größte Theil der Preffe ist mit den Kommissionsbeschlüssen durchaus zufrieden, nur
Die heutig« Rum«««» umfaßt «elfter dem UutertzaiiunsSdiatt 10 Sette»-